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November 1525.
ZRS
gittern. 1525, 3. November f. (Freitag nach Allerheiligen f.).
Staatsarchiv Lucern: Allgem. Abschiede, II. 5. 126. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Abschiede. V. p. 241. KantouSarchiv Basel: Abschiede.Kantonsarchiv Freibnrg: Abschiede, Bd. 57. Bd. 65. KantouSarchiv Solothnrn: Abschiede. Bd. Xlil. KantouSarchiv Schaffhansen: Abschiede.
Vandesarchiv Appenzell I. N.: Abschiede.
Gesandte: Bern. (Caspar von Mülinen.) Basel. (Caspar Koch.) Freibnrg. (Ulrich Schncwli.) Solo-thnrn. (Hans Hngi, alt-Bauherr.) — (Die übrigen nicht bekannt.)
n. Nachdem Zürich betreffend den Handel des Wirths zu Jonen und seiner Gegenpartei an jedes dersieben Orte geschrieben, wie die von Bremgartcn in Zürichs hohe» Gerichten Einige verhaftet haben w., hatman auf diesem Tage iu Erfahrung gebracht, daß die von Bremgartcn im Kellerhof zu Lunkhofen alle Gerichts-barkeit besitze», d. h. die Befugnis;, Ucbelthäter zu fangen und über sie Recht zu sprechen, das; aber, mennEiner zum Tode verurlhcilt worden, derselbe zur Hinrichtung nach Zürich geschickt werden müsse. Darum hatman nach Zürich geschrieben, es möge die von Bremgarten in ihren Gerichten und Rechlsamcn gewähren unddem Wirth von Jonen dazu helfen lassen, das; er gemäß dem erlangten Urthcil entschädigt werde. Auch nachBremgartcn wird hdeßhalb) geschrieben. Denen von Zürich hat man Recht dargeschlagcn gemäß den Bünden,t». Doctor Jacob Stnrzel und Hans Friedrich von Landeck, Gesandte des Erzherzogs von Oesterreich, tragenlaut ihrer Instruction verschiedene Beschwerden vor, deren Aufzählung für die Boten nicht nöthig ist. Es wirddenselben geantwortet: 1. In Betreff der Banditen und Flüchtigen, die sich in der Eidgenossenschaft und namentlichzu Mühlhauseu und z» Stein am Rhein aufhalten sollen, werde man nach Mnhlhansen schreiben; Stein abersei den anwesenden Orten nicht „verwandt," indem es zu Zürich gehöre; daher mögen sich die Gesandten anZürich wenden. 2. Bezüglich der vorgeschlagenen Erläuterung der Erbcinung, da diese nicht deutlich sage, wieman sich mit Hinsicht ans solche Ungehorsame und Flüchtige gegen eiunnder verhalten, sie berechtigen und strafensolle, sei mau jetzt ohne Instruction, werde aber die Anregung in den Abschied nehmen, um auf dem nächstenTage darüber zu rathschlagen; den gefaßten Entschluß werde man seiner Zeit den Regenten zu Ensisheimanzeigen. 3. Uebrigcns wird den Gesandte» empfohlen, ihrer Herrschaft mitzutheilen, das; man ungern gehört,was gegen die Graubündncr Unbilliges gehandelt worden. 4. Die Ungehorsamen, welche aus der Eidgenossenschaftzu den aufrührischen Bauern im Elsas; und anderswo gelaufen, habe man, weil sie gegen alle Verbote, Ehreund Eide gehandelt, strenge gestraft oder werde es thun. Weiter könne man hierüber nicht antworten, indemsich ans beiden Seiten ungehorsame Leute finden. «. Die Rechtfertigung des Schultheis; Vögeli durch denAinmann Thyg von Walenstadt wird ganz ungenügend erfunden, und deßhalb an den Landvogt geschrieben.«I. 1. Eine Botschaft des Bischofs von Basel beschwert sich zuerst über seine Unterthanen, dann auch überBasel und Solothnrn. Obwohl nämlich der Bischof mit seinen aufrührischen Bauer» dieselben Mittel angenommen,wie man sie im römischen Reich und im Fürstenthum Oesterreich festgesetzt , und solche auch zu Dorneck mitihnen verabschiedet worden, so haben die Bauern sich doch wenig darum gekümmert und auch dem zu Offenburggeschlossenen Vertrag nicht nachleben wollen, und sie weigern sich, ihm etwas zu geben. 2. Ferner gereiche esihm zu großem Nachtheil, daß die Stadt Basel die Schlösser des Bisthums iu Besitz und die eigenen Leuteund Unterthanen des Bischofs in Eidespflicht genommen, und daß Solothnrn bei dem Tausch und Auswechselder eigenen Leute sich nicht mit Geldzinsen oder Zehnten begnügen wolle. Daher rufe er, der Bischof, die Eid-genosse» um Hülfe an, mü dem Erbiete», wenn die Anstände auf gütlichem Wege nicht beigelegt werden könnten,