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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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October 1525,

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persönlich begründe» odew schriftlich eingeben sollen, indem der französische Gesandte ihnen alsdann Rede undAntwort geben werde, it. Die Gesandtschaft des Herzogs von Savopen stellt das Ansuchen, es möchten, da diedrei Städte Bern, Freibnrg und Solothnrn ihre Botschaften zu dem Herzog senden werden, anch die andernOrte sich vertreten lassen, nämlich durch einen Boten von den Städten »nd einen von den Ländern, und zwarans seine Kosten, Heimzubringen, I. Basel bittet um Geleit für einige seiner Burger und legt eineEopie"vor, wie es dasselbe ausgestellt wünsche. Da man jedoch nicht instruirt ist, so wird das in den Abschied ge-nommen, s«. Der Bogt zu Lnggaris hat sich der Vorladung gemäß ans diesem Tage eingefunden. Es wurdenihm dann die gegen ihn vorgebrachten Anschuldigungen eröffnet, 1, Er habe einen berüchtigten Straßenränderunbestraft aus dem Gcfängniß entlassen und die 2()t) Kronen, die er von demselben erhalten, nicht in Rechnunggebracht, 2, Bon Einem, den er wegen Diebstahl im Gefängnisse gehabt, habe er 5t) Kronen angenommen unddie auch nicht verrechnet, 3. Daß er von den Banditen Geld empfangen zc. Auf seine Verantwortung, die jedemBoten bekannt ist, wird Alles in den Abschied genommen, damit jedes Ort seinen Bolen, der ans der Jahr-rechnnng zu Lanis gewesen, darüber einvernehmen und ans dem nächsten Tag darüber antworten könne, ob manNch mit dieser Antwort begnügen wolle, n. Der Laudvogt im Thurgan meldet abermals, daß die von Burgzu ^tein den Vorladungen an das Landgericht keine Folge leisten, unter dem Vorgeben, die von Stein undZürich seien ihre Herren; ferner daß sie keine Messe mehr lesen lassen; daß es auch zu Stammheini ungeschicktzugehe, indem Pfasfcn und Laien die Eidgenossen Verräther und Bösewichte schelten. Da solcher Händel garviele sind, so hat man beschlossen, es solle der Landvogt auf dem nächsten Tage persönlich erscheinen und unter-dessen in jedem Orte berathschlagt werden, wie man in der Sache vorgehen wolle,

" 1525, 7, October, Herzogenbusch sliomlcnlna), Margaretha vou Oesterreich .'c. au die Eidgenossen,Antwort ans ihr Schreiben und das mündliche Anbringen Jost Kalbermattcrs, ihres Gesandten, betreffend Robertde la Marche, Der Vicckönig von Neapel habe ihr den,Genannten als Gefangenen zugeschickt mit der Weisung, ihnauf späteres Verlangen zurückzusenden; derselbe befinde sich also nicht in ihrer Gewalt, .'c. Versicherung ihrerbnndesgenössischen Freundschaft zc. St, A. Lu»m,

Z». 1525, 2t), October (Freitag iiach Galli), Lucern, Die Boten der nenn Orte an Zürich, Antwortuns dessen Schreiben wegen Konrad Wepfer: Nachdem man de» Vertrag zwischen den nenn Orten und Zürichsamt Stammhcim verhört habe, finde man die Forderung, daß in der Ladung die Klage und Ursache genanntwerde, nicht begründet, indem der Vertrag das Gegcntheil sage (Detail), und weil das bei dein Landgericht nieBrauch gewesen, so sollte Zürich keinen solchen Aufzug suchen, da in dem Falle, daß Wepfer vor das Land-gericht geladen werde, und Sachen vorkommen, welche laut des Vertrages Zürich zu strafen habe, solche mitUrtheil und Recht an die nieder» Gerichte gewiesen werden. Da nun Dinge, die das Malefiz berühren, vordas Landgericht gehören, und Zürich den Wepfer nicht derart beschirmen sollte, zumal es Antheil an den hohenGerichten habe, so stelle man nochmals die ernstliche Pitte, daß es von solchen unbilligen Einwürfen' abstehe,den Wepfer und Andere vor das Landgericht weise, zc. zc. St, A, Ziwch-A, Th»rg»»,

t>» Zu diesem Abschied gehören noch folgende Artikel der Instruction von Bern (Absch, X. 367363):Demnach söllend ir den botten von Lucern, Schwpz und Underwalden eröffnen, daß min Herren die berichtangenommen, so unlangcst zuo Stanz von wegen des widems der psruond zuo Brienz bcslossen, und hicby spmit bitt ankeren, an ir Herren als kastenvögt'zuo Engelberg wachsen (ze) lassen, mit Herrn Abt und Convcntdaselbs , , ze reden und bittlich ansnochen, daß sp als collntores derselben pfrnond den lütpricster, so jetzmal dazno Brienz (und) gemeinen kilchgnossen ganz angenäm ist, da ze dulden und ime söliche pfrnond vergönnen,"