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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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Oktober 1525,

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die Stadt großen Schaden erlitten, indem die gnte Münze verschwunden sei, während ihr Freibrief sage, daß erkeine Münze solle schlagen lassen ohne Bewilligung der drei Stände (stäten"), nämlich des Capitels, der Edelnund der Burger zu Lausanne. Vor einiger Zeit habe er'dem Herzog von Savopcn gestattet, Rüfe und Ver-bote zu thun, was wider die Freiheiten der Stadt und die vor wenigen Jahren gefaßten Beschlüsse der dreiStände sei. Die Bürger habe er mit einer neuen Auflage beschwert, nämlich Is lkivags (zu tütsch die ländedes ports"), uuter dem Vorgeben, das gehöre zu den Rechten der Obrigkeit; die obrigkeitlichen Rechte, die derBischof besitze, seien aber in ihrem Briefe ausdrücklich und bestimmt genannt, als bei welchen man ihn beschirmenwolle. Hierüber begehre man den Entscheid der Städte und Reparation gemäß der kaiserlichen Freiheitsbulle.3. Die Boten des Bischofs haben ferner verlangt, daß sie mit niemandem Bündnisse oder Burgrcchtc machen. Siehaben geantwortet, sie seien freie Leute und wissen von keinem Vorhaben, das seiner Autorität und seiner Kirchezuwider wäre.

Da sie gezeigt haben, daß sie eine freie Reichsstadt bilden, so bitten sie einhellig die Städte, sie als Bundes-genossen und Burger aufzunehmen, so wollen sie sich bemühen, ihren Pflichten Genüge zu thun, ?c.

St. A.Bern: Abschiede. V. 217221. K. A. Solothuni: Abschiede Bd. XIII. Das franz. Original liegt bei dem Freiburger Ex. des Abschieds.

2) Autwort der Boten des Bischofs (unter Vorbehalt weiterer Einreden ihres Herrn und mit derProtestation, daß sie keine Vollmacht haben, etwas abzuschließen, ?c.)

Die Beschwörung gehe den Bischof an, worüber er Antwort geben möge. Er sei übrigens immer des gutenWillens gewesen, die Freiheiten der Stadt zu erhalten, glaube das auch gethan zu haben, und wenn je deßhalbStreit wallen sollte, so erbiete er sich wie immer, nach Erkanntniß bidcrber Leute Reparation zu leisten. DieVerhaftung des Guillanmc Carmcntrand sei wie bekannt mit Einwilligung des Gouverneurs uud der Burgervon Lausanne geschehen, und in dem Proceß desselben nichts anderes gehandelt worden, als was das Rechterfordere; daß jemand von Lausanne bei dem Urtheil zugegen wäre, sei nicht nöthig gewesen, indem Carmentrandgeweiht und einTonsorist" war, also von den geistlichen Amtleuten (allein) beurtheilt werden konnte, wie vieleProcesse beweisen, deßgleicheu der Spruch von Bern und Freibnrg. Wenn aber die von Lausanne einwendenwollten, es sei der genannte Spruch seither durch die Boten des Herzogs von Savoyen widerrufen, so antworteman: Sofern der Entscheid dieser Boten in Kraft bleiben solle, so folge daraus, daß der Herzog oder dessenRäthe das Urtheil über die gestellten Forderungen zu gebe» haben, indem derselbe sage, daß Zweifel und Strei-tigkeiten über die bestimmten Puncte von ihnen zu erläutern seien; daher wäre es unnütz, deßhalb vor den dreiStädten zu handeln. Zudem sei Carmcntrand durch die Bürger von Lausanne vernrtheilt, da sie das Urtheilgebilligt, sein Gefängniß und seine Verzicht als gut erkannt haben; also liege kein Grund vor, über einerzwungenes Urtheil zu klagen. Auch der jetzt gefangene Gerard Neschel habe sich als geweiht bekannt; peinlichsei er nicht gefragt, auch sei ihm keine Strafe angekündigt worden, ?c. Der entronnene Virgo sei nichtgefangen, sondern mit der Einwilligung seiner Gegenpartei nur arrestirt gewesen. Ilm indessen seine Amtleute uuddie Veuner zu schirmen, habe der Bischof -einen Chorhcrrn von Lausanne nach Rom geschickt und deßwcgen eben-falls Kosten erlitten, wiewohl er sich nicht verpflichtet gehabt, die Venuer vor Schaden zu hüten. Mit derMünze habe der Bischof nicht mehr gethan als seine Vorfahren;-darüber werde er seiner Zeit weitere Antwortzu geben wissen. Ueber die Auflage des Uferzolls beklagen sich die von Lausaune unbillig, da hierin keineNeuerung liege; daß sie seit mehr als 3VV Jahren dieseLände" schuldig seien, lasse sich mit Briefen erweisen;daß dieselbe in dem Freihcitsbriefe nicht gc>»annt sei, bedeute nichts, da (wohl) die Hälfte der Gerechtigkeiten desBischofs darin fehle. Die Freibriefe, auf die sich die von Lausanne stützen, halten sie selber nicht, indem sie täglichdawider thun. In der Stadt sollten die Häuser keine Vordächer haben; dennoch finde man solche überall. Deß-glcichen sollten sie keine Brücken machen, was aber geschehe. An keinem Wirthshaus sollte ein Zeichen sein, aus-genommen in der Burg; doch seien solche allenthalben. Die Frauen sollten keine Fische verkaufen, und dennochthun sie es. Die Pstster dürfen nur für drei Tage Holz im Vorrath halten, haben aber solches für das ganzeJahr. Von vielen andern Artikeln des Freibriefes werde kaum die Hälfte beobachtet. Wenn er bestimme, daßdein Bischof die Bußen (für Uebertretung) gehören, so fallen in diesen Artikeln gar keine Bußen. Zu demBurgrecht wollen die Herreu des Capitels, die desElers," die Landschaft und die Mehrheit der Gemeinde selbst