September 1525,
773
Bern soll in aller Eidgenossen Namen an die Negentin nnd die Räthe in Frankreich schreiben, daß man bezahltsein wolle und nicht länger warten könne. I». Bern fordert abermals, daß endlich der Brief über Neuenburgaufgerichtet oder gemäß den Bünden das Recht an Hand genommen werde. Nach Verhörnng der Instructionenwird Bern ersucht, die Gerechtigkeiten zu nennen, die es daselbst zu haben glaube, damit man darüber antwortenkönne. Heinizubringen. II. Dem Vogt zu Luggaris wird schriftlich befohlen, das Schloß in Dach und Fach zuerhalten, ik.» Auf das was die IV Waldstätte in Betreff des Schlosses Nalzol dorthin geschrieben, will mandie Antwort erwarten. I. Es wird wieder in den Abschied genommen, damit es nicht in Vergessenheit gerathe,daß der Vogt von Lnggaris sich sobald möglich anher verfügen solle, um sich zu verantworten. Ii». Da dieInstructionen betreffend Zürich so ungleich lauten, daß man sich gar nicht vereinigen kann, so hat man beschlossen,das Geschäft diesmal ruhen zu lassen, und deßhälb einen Tag nach Lucern angesetzt auf Dienstag vor St. MichelsTag (26. Sept.); dabei werden Bern, Glarns, Basel, Solothurn, Schaffhansen und Appenzell zum höchstengebeten, sich zu einer „besseren" Antwort zu entschließen und von den IV Waldstätteu samt Zug und Frciburgsich nicht zu söndern; daher sollen dann die Boten von allen Orten endliche Antwort bringen, damit mau zueinem bestimmten Entschluß gelange, und Vollmacht haben, von Lucern nach Zürich zu reiten und von dort ausin das Thurgau zu gehen, wie früher verabredet worden. Auch die Angelegenheiten im Thurgau werden auf denTag in Lucern verschoben, i». Auf das Schreiben der Regierung im Oberelsaß werden die eidgenössischen An-gehörigen, die bei den Bauern sein sollen, bei (Strafe an) Leib und Gut und auf das dringendste abgemahnt.
m ist in mehreren Eremplaren gestrichen, — weil der bestimmte Tag nicht convenirte? «' und f sind imOriginal verschieden formnlirt, sodaß eine zweimalige Bcrnthung, nicht etwa bloß ein Versehen der Schreiber,vcrmuthet werden kann. i> nnd l» fehlen im Freiburger, Solothurner nnd Schnffhauser, I», n im BasierEremplar. Die Tschadische Sammlung hat nur :»—«I; das klebrige ist verloren, und das Vorhandene irrig indas Jahr 1535 verlegt. Hinsichtlich der Vollständigkeit obigen Abschieds verweisen wir auf Nr. 302.
Zu Wir legen behufs Erläuterung des Folgenden etliche Acten bei:
1) 1525, 12. September (Dienstag nach Felir und Regula). Zürich an Brcmgartcn. 1. Nach wiederholterBetrachtung der (zwei) Schreiben von B. und der alten Briefe und Rödel betreffend die hohen und NiedernGerichte zu Lunkhofcn müssen Burgermeister und Rath ihr Befremden ausdrücken, daß B. das Begehren stelle,es bei seinen lang hergebrachten Rechten bleiben zu lassen, da doch Briefe und Rödel deutlich sagen, was jedemThcile gehöre; wären die Vorder» vollständig berichtet gewesen, so hätten sie ihre Nechtsamen nicht in Abgangkommen lassen; nun aber, da mau sie kenne, sei man entschlossen, dieselben zu handhaben und besser zu überwachen,als eine Zeit lang geschehen; was B. gemäß Briefen und Siegeln gehöre, soll es jedoch unverkürzt behalten. —2. Die Appellation des Wirths Lcndi betreffend sei zu bedauern, daß so viele Schwierigkeiten gemacht werden. Habeer doch nach Amtsrecht die Klage erhoben und gegen seine Widersächcr das Urtheil erlangt, daß sie ihn entschädigensollten; obwohl dieses in B. durch eine Botschaft von Z. eröffnet worden, sei jenes der Gegenpartei behülflichgewesen, den Lendi wegen eines „vermeinten Kostens" im Haupthandcl zu belangen, und habe seine hiegegcnergriffene Appellation angefochten, wodurch er in seinem Rechte verkürzt und Z. an seiner Obrigkeit „verhindert"werde; auch werde unbilliger Weise ein Span, welchen es mit den Eidgenossen habe, in die Sache hineingezogen,um den Widerstand gegen dessen Verfahren zu beschöuigen. Weun B. vorwende, daß Lendi den ihm angesetztenRechtstagen nicht nachgegangen und dcßhalb in die Kosten verfällt worden sei, die sein Widertheil fordere, undfür sein Verachten und Klagen noch weiter bestraft zu werden verdiene, so werde dabei vergessen, daß er War-nungen erhalten, nicht sicher zu sein, und habe fürchten müssen, vielleicht gar gefangen zu werden, und daß er dieRechtstage durch seine Verwandten und Anwälte besucht habe, weßhalb seiner Appellation und dem Rechte freierLauf gelassen werden sollte. Um jedoch den Span in Freundschaft zu erledigen, sei Z. bereit, einen Tag, wound wann es B. beliebe, zu beschicken und dermaßen zu handeln, daß jeder Theil zu seinem Rechte gelange und