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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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September 1525.

bei seiner Gerechtigkeit bleiben könne; sofern aber kein gütlicher Ausgleich zn finden wäre, so werde Z.imNamen Gottes" den Rechtsweg auch nicht abschlagein Darüber begehre esverschriebene" Antwort.

St. A. Zürich: Missiven.

2) 1525, 19. September (Dienstag vor Matthäi). Schulheiß, Rath und Vierzig zu Bremgarten an Zürich.Antwort: Dank für das gethanc Erbieten. (Wir)wüssend ouch zuo erwägen, daß derselben üwer wysheit zuovil ist, so vil dcmüetikeit gegen uns als den iren solicher tagsatzung halb, die also uns heim geben ist, üch . . .zuo verkünden zuo besuochcn, zuo brnchcn; jedoch werden wir fürwerthin allzit dester geneigter sin, in under-thänikcit üch . . . dienstbarkeit zuo bemysen." Folgt Ansehung eines Tages in Bremgarten auf St. Michclstag(29. Sept.), um morndcs die beidseitigen Rechte freundlich zu erörtern. St, A, Zimch-A, Bre»>gau-n,

Zu l°(?) Das Solothurner Exemplar hat den Schlußsatz:Herr Schultheiß, gcdenkcnt an die achthundertguldin und lassent mich bald ein antwurt müssen."

Zu «I. Das St. Gallcr Nathsbuch enthält das an die Obrigkeit gelangte Schreiben aus Luccrn (s. Nr. 300,Note p 7)und nennt als Boten Hans Namsperg und Lienhard Keller; für die Instruction ist nur Raum gelassen.

Zu Ii. 1525, 11. September. Basel an die cidg.Anwälte" zu Baden. Antwort auf ihr Schreiben, dasBegehren um Abmahnung der eidg. Knechte bei den oberclsässischen Bauern enthaltend, ?c. Wenn die Regentenvon Ensisheim sich auf die Erbeinung stützen, so könnte man dagegen wohl erweisen, daß die Gegenpartei (dieOcftcrrcicher) dieselbe oftmals gebrochen und an Basel nicht gehalten haben; man lasse das aber derzeit ruhen.Die diesseitigen Angehörigen habe man vor jenem Schreiben auf das höchste heimgemahnt und das Wegziehendesgleichen zum strengsten verboten, wobei man es bleiben lasse; gegen die Ausgezogenen werde man nach Gebührverfahren, hoffe iudeß von dein gütlichen Tag zu Offcnburg einen Vergleich, w. St. A. Lucern - Mission,.

Das Basler Missivcnbuch (k. 65 b) enthält ein Concept obigen Schreibens unter dem Datum 9. September:im Fall der Abwesenheit eidg. Boten an den Landvogt von diesem dann vermuthlich nach Lucern geschickt.Andere bezügliche Acten müssen wir übergehen.

SOS.

Wem. 1525, 16. September.

Kantoiisarchiv Freiburg: Instructionen, Bd. I. 14.

Ein Gesandter von Freiburg, Hans Gnglenberg, soll sich erkundigen, ob Bern (von Or. Zandelley inLausanne) auch Nachricht empfangen habe, daß der Herzog die Burgerschaft überfallen wolle, und was es darüberzu thnn gedenke; hätte es keine solchen Schriften erhalten, so soll der Boteden Brief" vorweisen und Gewalthaben, in der Sache freundlich zu handeln, damit man denen von Lausanne zu Hülfe komme, sei es durch eineBotschaft oder mit einem Schreiben au den Bischof; wenn Bern sich entschließen kann, einen Zusatz dahin zuschicken, so mag der Bote darüber rathschlagen, jedoch auf Hintersichbringen, da Freiburg Bedenken trägt, daetwas Neues vornehmen zu lassen.

Mit diesem Abschied beginnen die mühsamen und ungeachtet des aufgezeichneten Details ziemlich mangelhaftbekannten Verhandlungen betreffend das Burgrccht der Städte Bern und Freiburg mit Lausanne und Genf.Wir lassen die erheblichsten Acten folgen und verweisen im klebrigen auf die Werke von Bcrchtold, Galiffe, Roget,Merle d'Aubignä u. A.

1) 1525, 2. September, Lausanne. Der Bischof an Solothurn. Klage über den aus der Verfolgung einesverbrecherischen Notars (Fälschers) erwachsenen Streit mit den Burgern (sujots) von Lausanne, mit Bericht übereinzelne Details. Seit er sich anderer Geschäfte wegen von Lausanne entfernt, haben die Lausanner sich an Bernund Freiburg gewendet und um ein Burgrecht geworben, was ihn, als er zurückgekommen, ganz überrascht und