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Juli 1530.
Zu d. 1) lieber diesen Gegenstand hatte Solothurn an Bern geschrieben und auf gemeinsame Ver-ordnungen angetragen; Bern gab dann mit Schreiben vom 28. Juli seinen Boten Befehl und Vollmacht, mitden Gesandten von Frciburg und Solothurn »ach Ermessen zu handeln. St. ??. B«»: Tmgch Mg. s. ras.
2) Am 3V. Juli schrieb Bern an die beiden Orte, es habe die der frühcrn Ordnung beigefügten Be-stimmungen angenommen und dieselben in Stadt und Land verkündigt, namentlich den Amtleuten den Theileingeschärft, der sie betreffe; nun begehre es, daß die beiden Städte bei der getroffenen Abrede ohne allen Ein-bruch bleiben, damit das arme Volk nicht in eine Hungersnoth gebracht werde, zc. n>. n>. n>s.
(Das bezügliche Mandat, vom 30. Juli datirt, folgt unmittelbar nach.)
3) Am 10. August ermahnte Bern auch Biel, den Fürkänfern einen Riegel zu schieben, mit Androhungeiner Sperre im Falle läßigcr Aufsicht. id. ib. ess, sss.
Vgl. Absch. vom 18. August.
35».
Dlinilloil (Thurgan). 1530, 30. Juli (Samstag nach Jacobi).
Staatsarchiv Zürich! Acte» Thmga».
tt. I. Vor den Gesandten von Zürich, dem Pannermeister Johannes Schweizer und Meister PeterMeyer, und dem Landvogt im Thurgan klagt die Frau Aebtissin, l. daß der Pfarrer zu Andorf sie um eineCompetenz anspreche und sie dcßhalb auf nächsten Mittwoch vor das Ehegericht in Zürich geladen habe; dasbeschwere sie sehr, da das Gotteshaus Rüti der Pfarre Lehenshcrr sei und die Widum und den größerei? Theilder Zinsen und Zehnten besitze, und sie sonst genug zu schaffen habe, um ihren Prädicanten zu erhalten und dieausgetretenen Frauen mit 100 Mütt Kernen und 100 Gulden abzufinden; müßte sie nun dein genanntenPfarrer, der sonst ein gutes Auskommen habe, auch eine Competenz geben, so wüßte sie jene Summe nichtaufzubringen. 2. Da dem Gotteshaus viele Zinsen nusstchen, so habe Zürich befohlen, den Landvogt vonGlarus (sie) zu Hülfe zu nehmen, um dieselben einzuziehen; das thüte sie gern, aber die Bauern dreschen jetztKorn und Haber eilig ans und verkaufen es; da die Gerichte geschlossen seien, so könne sie dieselben nichtberechtigen, und bis die Gerichte wieder aufgingen, möchte wohl wenig in den Scheuern bleiben. Daher bittesie Zürich und den Landvogt, ihr behülflich zu sein, damit sie das Ihrige einziehen und (die Schulden) be-zahlen könne. II. Weil auf dem letzten Tage zu Zürich von den Boten der vier Orte der Klöster halb ein„Anschlag und Anstand" gemacht worden ist, so bittet der Landvogt die Herren von Zürich, mit den Eherichtcrnzu verschaffen, daß sie der Competenz halb stillstehen bis auf den nächsten Tag und weiter» Beschluß in Sachender Klöster; in der Zuversicht, daß das geschehe, hat der Landvogt beide Theile geheißen, daheim zu bleiben.Der ausständigen Zinse halb will er nächsten Sonntag, wo er von den Unterthanen im Däniker Gericht dieHuldigung einnimmt, dieselben ernstlich ermahnen, die „Frau" zu befriedigen; es dünkt ihn auch gut, denHinterfüßen die Scheunen zu schließen, was früher im Thurgan schon öfter geschehen, damit sie gcnöthigtwürden, zuvor ihre Schulden ganz oder großenteils abzutragen oder doch genugsam zu vertrösten. Die Botenvon Zürich tragen jedoch Bedenken, ihn von sich aus dazu zu ermächtigen, und bringen es heim; es soll aber