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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Juli 1530.

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da es saust keinen Bestand haben könnte :c., ebenfalls mit mehr und tapferen Warten, zn schreiben nichtnöthig. Mit dieser Antwort waren sie wohl zufrieden, fuhren also davon und erboten sich zn viel Gutem.

Das Original trägt keine» Titel, enthält auch das Datum nur als nachträgliche Glosse zu dein unbe-stimmtenMittwoch nächst vergangen" im Texte, und scheint nur als Memorandum für die Zürcher Regierungabgefaßt worden zu sein.

357.

Solothlirn. 1539, 29. Juli (Freitag nach Jacobi).

StnatAnrchiv Vern: Alldem, cidgcn. Abschiede 0<.^. 4-n. Kantonsarchiv Tolotliurn: Abschiede, Bd. iL. äkalitottSarchiv Vnsel: Abschiede.

Abscheid der nnderrede, durch miner Herren von der vier Stetten Bern, Basel, Frhburg undSolotorn Kotten und verordneten der ansprechern halb dasclbs zno S. gehalten."

Gesandte: Bern. (Kvnrad Willading). Basel. (Ludwig Zürcher).

i». Diesen Tag hat Bern angesetzt infolge der von etlichen Hanptlentcn erhobene» Klagen über die (eid-genössischen) Zugesetzten, wegen ihrer Ansprachen an die Gesandten des Königs. Es weiß jeder Bote, wie manden erschienenen Ansprechern vorgestellt hat, daß bei der Franzosen Gewohnheit, solche Händel in die Längezn ziehen, das Begehren der Wahl neuer Richter, «vorüber der König entscheiden müßte, eine bedenkliche Ver-schleppung zum Schaden der armen Knechte verursachen würde, da selbst für den Fall, daß die früher ernanntenRichter geduldet würden, der Nechtstag doch erst auf Anfang September bestimmt sei. Da ein Theil derAnsprecher, deren Forderungen den jüngst zn Lncern behandelten ähnlich sind, die alten Zugesetzten annehmen,die übrigen aus allerlei Gründen nur mit neuen zn thnn haben wollen, so hat man dir Sache reiflich be-rathen und (namentlich) in Betracht gezogen, daß die Wahl neuer Nichter einen empfindlichen Aufschub mitsich brächte, und zudem niemand wisse, was mittlerweile begegnen könnte, woraus für die Knechte Verlusteund für die Hnnptlente oder Andere widrige Händel erwachsen würden. Deßhalb ist abgeredet, das ernstlichheimzubringen, damit die Herren und Obern mit den Ihrigen reden und sie vermögen, sich mit den altenRichtern zu begnügen. Was jedes Ort hierin beschließt, soll es Solothnrn anzeigen, das dann den französischenAnwälte» schriftlich das Nöthige melden wird. ?»« Auf den Anzug, daß für das nächste Jahr wieder Miß-bränche mit dem Fürkanf zn besorgen seien, ist verabredet, die vorjährige zn Neuenbürg angenommene Ver-ordnung zn erneuern und dieselbe allen Vögten und Amtleuten wieder znznschieken, mit folgenden Znsätzen:1. Es soll niemand Wein, Körn, Vieh und andere Lebensmittel (pfennwert") vertauschen, da etliche solcheWaaren in der letzten Zeit bedeutend im Werthe gestiegen, sondern Alles frei und aufrecht gekauft und ver-kauft werden, bei der obgcnanntcn Strafe. 2. Kein Amtmann soll Gewalt haben, jemandem (ausnahms-weise) irgend etwas zu erlauben oder schriftliche Zeugnisse zn geben, damit die Ausfuhr von Korn :c. gestattetwürde, sondern es soll diese Befngikiß allein den Obrigkeiten, nämlich Schultheißen und Nöthen jedes Orteszustehen. Davon soll auch Biel benachrichtigt werden.

1l» fehlt im BaSler Er.

Zn « ist ans der Bern er Instruction der Vorschlag zu bemerken, an die französischen Anwälte dasGesuch" zn stellen, daß sie diesmal de» vier Städten bewilligen, die cidg. Znsätzcr zn ernennen, da keine An-sprecher ans andern Orten vorhanden feien.