Juli 1530.
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Die Boten der fünf Orte handeln, gemäß dem Abschied von der jüngsten Jcchrrcchnung zu Baden, in deinSpan zwischen Appenzell und den Gemeinden Kriescrcn und Oberriet, betreffend die Landmarchen, Trieb,Tratt und Holzhan. Nach Anhörung der Partcivorträge, der Briefe und Kundschaften, und Besichtigung derOertlichkeiten wird, da ein gütlicher Vergleich nicht gefunden worden, zu Recht erkannt: l. Es sollen derSpruch und Urtheilbrief vom I. (14)35 (17- Sept.). auch der zu Rorschach im Feld errichtete Brief(11. Febr. 1490) in allen Punctcn, die Laudmnrch betreffend, wie im übrigen Inhalt bestätigt sein. 2. Dajedoch derselbe Brief (von 1465) über Trieb und Tratt und Holzhau nichts Näheres sagt, so hat man.gesprochen: „Daß die trib und tratt, mich der holzhow soll gan von Rütlis gattcr am Gamor bis hinaban den felsen ob dem Rys, so mit ainem rrüz vcrzaichnet ist, und da danncn richtigs hinab in mitten anden bildstain, und von dcmsclbigcn bildstain für und für unz in die alten landmark, lut irs briefs, und sollalso by der landmarch jede Party und (?) jetz gcmeldten zaichcn und marken, mich trib und tratt, dcßglichen bimholzhow bliben, also daß die van Appenzell nit söllen für die landmarch hinab, noch die von Kriesercn amOberrict für uf witcr noch ferrer trib noch tratt, dcßglichen den holzhow nit gebruchcn." 3. Wenn jemandvon Appenzell seit 15 Jahren unter der Landmarch und Lehe eigene Güter ruhig besessen hat, oder Hinwiderjemand (im Nheinthal) oberhalb der Mnrcky. so sollen sie beiderseits bei diesem Besitz und altem Brauch un-gestört bleiben 4- Die Steuer betreffend, welche die von Appenzell bisher denen von Kricseren und Oberrictgegeben: Wenn dieser Hof glaubliche Beweise, mit Briefen oder einem Urbar, vorbringen kann, so soll esdabei (bleiben); im andern Fall soll diese Steuer gänzlich abgckannt sein. 5. Jeder Theil soll die gehabtenKosten selbst tragen an die Kosten der gegenwärtigen Botschaft aber die Hälfte geben. Hiemit soll dieserSpan und alle daraus erwachsene Unfreundschaft verglichen, versöhnt und vergessen sein, ».
Ein anderer Druck ist gegeben in Zellweger, Urkunden -e. III. 1. 366-370.
Das Stiftsarchiv St. Gallen hat ein entsiegeltcs Pergament, das unzweifelhaft einer Partei zuge-hört hat.
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Zürich. 153«, 27. Juli (Mittwoch nach Jacobi).
Ttaatsarchi» Zürich- Acten II. C-ipp-l-rkri-g.
I ^ie von Zug haben zwei Rathsbotcn, nämlich Vogt Zigerli und Erni Brandenberg, Statthalter,vor meine Herreu verordnet und durch dieselben vortragen lassen. 1. daß das, was dm Zürchern bisher vonden vollen Säuen" begegnet, ihnen in Treuen leid und mißfällig sei; da sie der Ihrigen nicht .nächtiggewesen so möchte wohl Manches ungestraft vorgegangen sein; dies wollen sie aber nicht ...ehr dulden,sondern'gänzlich und festen Willens die Ihrigen, die den Zürchern Laster oder Leid zufügten, seien sie hochoder nieder betrafen und niemand verschonen noch verdecken (..fürheben"), weßhalb sie freundlich bitten unddringend ermahnen daß Zürich immerfort wie treue liebe Eidgenossen und gute Nachbarn, wie die Vorder,,,sich reundlich benehmen und diejenigen, die entweder seiner Obrigkeit oder deren Angehörigen etwas Leidestbät n mit Worten oder Werken, freundlich anzeigen und Bericht geben wolle; dann werden sie gern eingutes'austrägliches Recht ergehen lassen; wenn aber die Zürcher mit den Ihrigen nicht rechten wollten, so
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