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Juli 1530.
laut des vorher gesüßten Beschlusses darauf einzutreten, so soll es die beiden Städte benachrichtigen, woraufalle drei, samt der Antwort von Bern, ohne Aufschub an den Landgrafen gelangen wollen; ist er danngeneigt, dies anzunehmen, so soll nach seinem Gefallen ein Tag bestimmt werden, um den Gegenstand in'sReine zu bringen. »». Es weiß jeder Bote zu sagen, was man auf das erbärmliche Anrufen der Fraueines Goldschmids, der auch einer der Vertriebenen von Nothweil ist, dem Amtmann von Nottenburg am Neckar,sowie der Stadt geschrieben hat, da derselbe ihn schon dreizehn Wochen im Gefängnis; hält, nämlich daß erentweder an ein Recht gestellt oder aber ledig gelassen werde, indem dort niemand etwas an ihn zu fordernhabe. i». Ebenso weiß jeder Bote, daß die drei Städte eine Botschaft nach Schaphausen verordnet haben,um dieses zum höchsten zu ermahnen, daß es den (in der Lehre vom „Sacrament") lutherischen Prädicanten,deßgleichen die Vesper und andere Ceremonien abstellen und sich der christlichen Mitburgerschaft gleichförmigmachen möchte; weil es ferner den päpstischen Prediger zum Paradies entfernt, hat man es ersucht, einen an-dern, christlichen dahin zu schicken. «. Herr Johannes Schindler, christlicher Prädicant zu Weesen, hat denPfarrer zu RaPPerswyl vor dessen Herren rechtlich beklagt, weil derselbe in Gegenwart einiger Burger daselbst,als von einer Predigt Schindlers, betreffend das Sacrament, daß nicht Fleisch und Blut darin sei, und einigeandere Artikel des christlichen Glanbens, die Rede gewesen, offen gesprochen haben soll, er habe gepredigt wieein Dieb, Schelm und Bösewicht, „und sie alle", wodurch dem Landfrieden zuwider auch die Städte und ihrePrädicanten höchlich geschmäht worden sind. Herr Johannes hat dann die Herren von RaPPerswyl ersucht,ihm die Kundschaft abzuhören, um genau herauszubringen, wie die bezeichneten Aeußernngen gefallen seien,aber nach langem Aufzug den Bescheid erhalten, daß er, sofern ihm das gesprochene Urtheil nicht genüge, denPfarrer vor seinem ordentlichen Richter in Konstanz belangen könne, indem die Sache geistlich sei und dieSchrift berühre. Weil er aber bereits große Kosten gehabt und für die Befleckung seiner Ehre noch keineGeuugthunng erhalten hat; weil auch der 10. Artikel des Landfriedens nicht beachtet^ worden, und das wieder-holte Gesuch an die von RaPPerswyl, die Kundschaften zu verhören und darnach Recht ergehen zu lassen, bisherohne Erfolg geblieben ist, so bittet er um Gottes und der Wahrheit willen, ihm behülflieh zu sein. Obwohlnicht instruirt, haben ihm die Boten eine freundliche Empfehlung an die von RaPPerswyl gegeben, daß sieihm beförderlich Recht angedeihen lassen möchten. Da jedoch bemerkt wird, daß die fraglichen Scheltworte auchdie Städte belangen, und daß sie des Handels sich weiter annehmen sollten, so hat man dies in den Abschiedgenommen, um auf dem nächsten Tage hierüber Antwort zu geben. » (Berncr Ex.: Actum Jovis vigilinMagdaleuä).
y». Die Basler Instruction auf diesen Tag enthält folgenden Artikel:
„Es füllend unsere Kotten in geheim mit unfern Eidgnossen von Zürich reden oder ircn Kotten anzöigeu,daß uns gnot bedüechte, daß unser Eidgnossen von Glarus ouch in unser burgrecht kämen. Ob aber das ansy zno bringen, oder wie es uf die bau ze bringen sye, Wüllen wir unfern Eidgnossen von Zürich, das im bestenzuo bedenken, heimstellen." K. A, «as-u Abscheidschnft-».
Im Schaffhauser und Constanzer Exemplar fehlen 1 und n.
Zu 1 sind einige Acten beizuziehcn:
1) 1530, 13. Juli. Basel an Straßbnrg. 1. Mittheilnng der letzten Antwort Berns betreffend das hes-sische Bergrecht. Wiewohl dasselbe wider Verstössen ans dem früher erklärten Abschlag beharre, sei man dies-seits nichts desto weniger gesonnen, sich von dem Gotteswort nicht abtreiben zu lassen, und erachte daher fürgut, daß die drei zustimmenden Städte das Burgrccht mit dem Landgrafen, wie es auf dem letzten Vurgertag