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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Juli 1530.

Eingriff in weltliche Sachen gestatten :c. Antwort ans nächstem Tag. (Schl. Alffch. A. 19). 10. Da Berntiermeint, es sollten die Pfarrer ihren Lehenherren jährlich, je nach dem Vermögen der Pfründe, (zum Ersatzfür das Erbrecht) etwas geben, so wird ihm entgegengehalten, daß sie ihre Pfründen (Einkommen) nichtals Lehen, sondern als Besoldung für ihre Amtsthätigkeit genießen; daß diese (Auflage) eine neue Last sei,welche Zürich nie gekannt, und welche nur die Prälaten eingeführt haben. Daher bittet man Bern, auch indiesem Puncte nachzugeben und die guten Prädicanten,so ir Hand stätigs am Pfluog han müessend", hiemitnicht zu beschweren. (Vgl. Schl. Absch. A. 32). I». Auf dem Tage zu Frauenfeld hatte man verfügt, daßder Pfarrer zu . . . einen Acker, den er als Gottesgabe mit dem Recht bezogen, behalten, und die Richter,trotz dem Verbot des Landvogtes Zigerli, der Proceßkosten halb weiter richten sollten. Seitdem haben dieWidersächer des Priesters zu Baden ein anderes Urtheil ausgewirkt, daß er nämlich den Acker herausgebensolle, weil der Meyer (bei der Vergabung) vorbehalten, daß der Acker wieder an seine Erben falle, wenn dieMesse abginge. Auf die Klage der Thurgager, daß sie bei unfern Erkenntnissen nicht bleiben mögen :c.,wird jener Spruch einfach bestätigt und dem Landvogt befohlen, den Priester bei dem Acker zu schirmen, u. f. w.

Da der Pfaffe von Gachnang (Seb. Hofer) die 50 Gulden, die man (wir") ihm zu Frauenfeld an seineKosten gesprochen, nicht nehmen will, so hat man der Gemeinde gesagt, sie solle das Geld bei dem Landvogterlegen und dem Pfaffen nirgends mehr Antwort geben, da ihm laut der früheren Erkanntniß aller Schutzund Schirm abgeschlagen sei. «I. Den Jttinger Mönch, der vor Jahren auf Zürichs gute Vertröstung denOrden verlassen und seither in Zürich gewohnt hat, weist man in das Kloster zurück/damit er Nahrung undAufenthalt habe. Wenn die Zeit kommt, daß man die anderen Klosterpersonen versieht, so soll dann auch ihmgeholfen werden. «. Des Weibels Gorius halb wurde zu Franenfeld von den vier Orten erkannt, daß ihndie Stadt für seine Drohungen und Schmähreden gegen den Prädicanten bestrafen solle, und letzterer für dieöffentliche Erwähnung seiner Laster kein Recht schuldig sei. Jetzt bringt der Weibel einen andern Spruch ab derJahrrechnung zu Baden, worüber die Thurgauer sich höchlich beschweren. Da nun der Landvogt anzeigt, daßdie Eidgenossen die beidseitigen Klagen gegen einander aufgehoben, und daß, wenn Gorius je bestraft würde,der Prädicant gegen ihn ins Recht stehen müßte, und derzeit vom Rechten nicht viel zu hoffen ist, so läßtman die Sache einstweilen ruhen, bis es sich schickt,daß villicht eins mit dem andern bezalt Wirt." l. HansRäm, genannt Bruder Kucher, von Honburg, ist auf Geheiß der Eidgenossen durch den Landvogt bei 10 GuldenBuße aufgefordert, dem Friedrich Heidenhammer (sin) von Klingenberg etliche Ehrtagwen und Anderes zuentrichten, obwohl er von diesen: Herren gar keine Güter hat. Da Räm das Recht vorschlägt, und streitigeSachen nicht durch Gebote erjagt werden dürfen, so wird dem Landvogt befohlen, dieses Gebot aufzuhebenund den Parteien das landesübliche Recht zu öffnen. Für alle unerledigten Geschäfte wird ein Tag nachZürich bestimmt auf Montag nach St. Laurenzen (15. August). I». Von einer Seite wird vorgeschlagen,die andern sechs Orte dazu auch zu laden, damit sie nicht klagen dürften, man gehe hinter ihnen durch, unddie Sache desto beständiger würde. Die Boten von Zürich und Bern sind hiczu nicht instruirt. Erstere.bringen die Sache an ihre Obern, die dann folgende Erklärung geben: Man habe die sechs Orte zu Ansangberufen, aber ohne Erfolg; es sei ihnen auch nichts anderes zuzutrauen, als daß sie alles, was man jetztaufgerichtet, wieder umstoßen würden; darum wolle man sie auch zum Beschluß nicht laden, sondern von sichaus thun, was man den Thurgauern kraft des Landfriedens und der gegebenen Zusagen schuldig sei. Daraufhaben es die übrigen Boten bei obiger Tagsetzung auch bleiben lassen, in der Meinung, daß jeder mit Voll-macht zum Austrag erscheinen solle, t. Die Aebtissin von Feldbach bittet um Bescheid, ob sie den drei