Juli 1530.
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— Weil aber die Verschling der Klöster den andern sechs Orten auch zusteht, hinter denen sich nichts Aus-tritgliches festsetzen läßt; weil es hinwidcr nicht räthlich erscheint, daß die Klöster von den Orten benagtet,nämlich für jedes ein besonderer Amtmann gesetzt werden sollte, und ein gemeinsames Einsehen in diesenDingen für die nächste Zeit zu hoffen ist, so hat man den Thurgancrn geantwortet, sie wissen wohl, das; bis-her noch kein Kloster ans den Orten bcnogtet worden; wenn es aber dazu komme/ daß man sich deßhalbbcrathc, so werde man sie so freundlich bedenken, daß sie nicht unbillig belästigt werden. — Weil aber inden Klöstern so übel gewirthschaftet wird, daß der größte Theil der Habe schon „davon" ist, so will mandies znm ernstlichsten an die Obern gelangen lassen, damit sie beförderlich Anstalt treffen, daß das Klostergutnicht so elend verthan und über den Rhein und See hinaus entfremdet werde. Es soll daher auch jederBote auf nächstem Tag mit Vollmacht erscheinen, um der Sache endlichen Anstrag zu geben. — Darübereinstimmig, daß es nicht nützlich sei, die Klöster einzeln ans den Orten zu bevogten, gelangt man indes; zu demVorschlag, einen einzigen, allgemeinen Klostcrvogt ans den (X) Orten, aber die Ammänner oder Schaffner ausder Landschaft Thnrgau, nämlich fromme verständige („wolbescheidene") Männer, zu setzen; jener oberste Kloster-vogt hätte jeden Monat oder jedes Vierteljahr von ihnen Rechnung zu nehmen und den Eidgenossen auf ge-meiner Jahrrechnnng zu Baden „oder anderswo, wo man je zno zyten die jarrechnung hinlegen wurd," all-gemeine Rechnung zu geben, damit den Orten da nichts abginge, und den bidcrben Leuten auch genug geschähe.De»; ist nun weiter nachzudenken, um sich auf dem folgenden Tage zu erklären. (Vgl. Schl.-Absch. A. 8).6. Dem Landvogt ist ernstlich befohlen, dafür zu sorgen, daß den geflüchteten Geistlichen von Konstanz, Kreuz-ungen, Rheinau, St. Katharinenthal w. keinerlei Gefälle oder Nutzungen „gehandreicht" und an den betreffendenOrten' gar nichts mehr weggeführt, sondern alles zu guter Gcwahrsame behalten werde. Den Schaffnern undden (rcspeetiven) Unterthancn in; Thnrgau soll er zum höchsten und bei Verlust unserer Huld verbieten, „ihnen"irgendwelche Nutzungen zu verabfolgen, sondern alles denen zu geben, die mit Leib und Gut im Lande, unterdem Schirm der Eidgenossen oder der Stadt Constanz, geblieben sind. Mit den Abgewichenen will man eseinfach halten wie der 5. Artikel des Fraucnfeldischen Spruches lautet. (Schl. Absch. A. 5). 7. Die Ca-planeien betreffend welche die Thurgauer für das Almosen der Kilchhören verwenden wolle», wird jetzt dasbezügliche Mandat von Zürich als bindend anerkannt. (Wortlaut im Schl.-Absch. A. 4, L. 2). 8. Auchder kleinen Zehnten balb ist das zürcherische Mandat bestätigt. (Schl.-Absch. A. 7). Weil aber der Botevon Bern d.M keine Vollmacht hat, so hat man es ihm in den Abschied gegeben, mit ganz freundlicher Bitte,um der Einigkeit willen sich auch darin nicht zu widersetzen, weil die Zehnten den „synodalischcn" Dingenund den Kirchengeschüften anhängen; weil die Thurgauer. wie oft bemerkt, der Reformation von Zürich folgen,und es nur um ein Geringes, nämlich um Rüben oder ein wenig Hirse, zu thun ist. 9. Da Bern die Zwölfim Thnrgau nicht mehr anders dulden will als »in Gestalt" von Eherichtern, indem es meint, das; seineobrigkeitlichen Rechte dadurch beeinträchtigt werden, (so wird dagegen erinnert), daß die Landvögte bisher sichfür die Sache des göttlichen Wortes nicht bemüht, auch den Zwölfen („den biderbcn lütcn") deßhalb keinenSchul; gewährt haben; daß die Zwölfe einzig als Wächter in christlichen Dingen verordnet worden und derGeschäfte welche der weltlichen Obrigkeit zustehen, sich noch gar nie angenommen, was der Landvogt selbstbekennt-'daß sie derzeit noch sehr nöthig seien, und ohne sie das Gotteswort in großen Abfall gekommenwäre Da nun alle (Boten) bcdünkt, daß man die Zwölfe gegenwärtig nicht wohl „ändern" könne, so wirdBern ersucht zu bedenken, wie wichtige Dienste sie den beiden Städten geleistet, und das; sie zuversichtlich vonden; nächsten Synodus beseitigt, und an ihre Statt ein Ehegericht verordnet werde; man wolle ihnen keinen