Juki 1530.
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Zürich. 1530, 18. Juli f. (Moutag nach Margarethä f.).
Staatsarchiv Luccr»! Acten Thmgau. Kaiitonsarchiv Tatothilr»: Abschied- Bd. >8.
Tag der dier Orte Zürich, Bern, Glarus und Solothurn.
Gesandte: Bern. (Haus Franz Nügeli). Solothurn. (Urs Stark). — (Die andern nicht bekannt).
»». l. Verhandlung über die Beschwerden der Thnrgauer. Da sich diese beklagen, sie haben als armeeinfältige Leute den zu Francnfeld gemachten Vertrag der vielen Artikel wegen „überhört" und nicht verstanden,aber (seither) gefunden, daß die vorgelegten Beschwerden nicht so wohl bedacht worden seien, als sie es nachden ihnen gegebenen Zusagen erwarten dürfen, so hat Zürich, um darüber weiter zu rathen und Unruhenzuvorzukommen, diesen Tag hiehcr beschrieben. Nachdem man die Anliegen der Thnrgauer, wie sie untenfolgen, genugsam verhört, haben die Gesandten der Edlen und Gcrichtshcrren „mit hoher Ermahnung" zubedenken gegeben, daß sie so wohl als die Thnrgauer Angehörige der Eidgenossen („die unfern"), und dieObrigkeit ihnen so viel schuldig sei wie jenen; da nun zu Frauenfeld ein Ausspruch geschehen, den man beidenThcilen ernstlich zu halten befohlen, so begehren sie, daß man sie dabei bleiben lasse und nicht weiter nöthige;denn über irgendwelche Artikel Antwort zu geben, haben sie von ihren Mitgcrichtsherren keine Vollmacht.Wollte man sie aber bei ihrem freundlichen Erbieten, dem Vertrag von Frauenfeld nachzuleben, nicht ruhiglassen, so wüßten sie keinen andern Weg, als um alle Artikel das Recht vor den X Orten zu brauchen, demsie dann nachkommen würden. Sie bitten dringend, sie dabei zu handhaben; denn es sei zu besorgen, daßdie Thnrgauer, wenn sie es heute gewinnen, morgen etwas anderes versuchen, und niemand mehr zur Ruhekomme. II. Da die Botschaft von Glarus nur auf Hintersichbringe», die von Solothurn nur zu gütlichemHandel» instrnirt ist, so werden die Gesandten der Gerichtsherrcn ersucht, ihre weiteren Vollmachte» zu eröffnenund die Sache in Güte und Freundschaft zum Austrag bringen zu lassen. Weil aber die ernstlichsten unddringendsten Ermahnungen nichts verfangen, und sie bei der oben gegebenen Antwort beharren, dabei jedochnicht abschlagen, im Abschied die Wünsche der Eidgenossen heimzubringen, so hat man, um doch nicht unver-richteter Dinge sich trennen zu müssen, beschlossen, die fraglichen Artikel zu prüfen und »nvorgreifliche Gedankendarüber aufzusehen, in der Hoffnung, bis zum nächsten Tage die Mittel zu endlichem Abschluß und gutemFrieden zu finden. III. 1. Da die Thurgauer behaupten, sie haben mit niemand mehr Streit und Rechts-Händel, als mit den Gerichtsherrcn, weßhalb ihnen diese oder deren Amtleute im Landgericht verdächtig seien,so versucht man es vorerst mit folgender Aendcrung: Der Landvogt hat, laut des Laudbuchs, die Befugnis;,das Landgericht aus den Edlen und der Landschaft zu besetzen. Er soll nun vier Mann aus der Stadt Frauen-feld, die übrigen acht aus der Landschaft nehmen; doch sollen alle Zwölf fromme Christen und verständigeunvcrleumdete Leute, auch Anhänger des Evangeliums und Genossen des Nachtmahls Christi sein. Der Land-vogt mag vier oder weniger Stellen aus den Gerichtsherren oder ihren Amtleuten besetzen, jedoch mit derschon erwähnten Bedingung. (Vgl. Schl.-Absch. A. 15). Dabei ist aber ausdrücklich vorbehalten, diese Ord-nung später zu verbessern und mit Beirath anderer Eidgenossen, wenn „sie" einmal zu besserer Einigkeit ge-kommen, nach Gutdünken abzuändern. 2. Weil der Artikel 16 des Landfriedens festsetzt, daß die Thurgauer