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Juli 153V.
349.
BMl. 1530, 13. und 15. Juli.
Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. 226, p. 73; gl, 82.
I. Vorverhandlungen mit der Botschaft von Freiburg betreffend die Form der Burgrechtsbeschwörung.1. Es wird ihr eröffnet, man werde den Papst nicht vorbehalten, auch nicht an das geistliche Gericht inLausanne gelangen, noch jemand („sy"?) dazu laden (lassen?), da man ein eigenes Ehcgericht habe. 2. Dannwird das Bnrgrecht verlesen und der Bericht verhört, daß es in Freiburg beschworen worden sei, und eineBotschaft dahin geschickt wegen der Vorbehalte.
II. (15. Juli). Nach Eingang der Antwort Freiburgs wird das Burgrccht beschworen, doch mit allenaufgestellten Bedingungen, wogegen Freiburg den gewünschten Revers erhält.
1530, 15. Juli, Bern. Beurkundung zu Hauben Freiburgs, daß die bei der jüngsten Beschwörung des
Burgrechts vorgenommeneu Aendcrungen (1. Nichterwähnung der Heiligen, 2. Nichtvorbehnlt des Papstes,
3. Erneuerung vor Ablauf der verschriebenen Frist) dem Burgrccht in allem übrigen Inhalt keinen Abbruch
thun sollen. St. A. Ber»! Teutsch Spruchbuch VI), bot.
350.
Al'lwll. 1530, 18. Juli (Montag vor Maria Magdalena).
Staatsarchiv Zürich: Acten Arbon.
1. Vor den Rathsboten von Zürich, M. Haus Wegmann und M. Rudolf Stoll, erscheinen einerseitsI. Hans von Hunwyl, Vogt zu Mörsburg, I. Jacob Christoffel von Bernhausen, Vogt zu Arbon, und LudwigTeuchcr, Vogt zu Gottlieben, als Anwälte des Bischofs von Konstanz, und anderseits Gregorius Herr, Pfarrerzu Arbon, Jacob Trüb, Stadtammann, und Bastian Rüti, samt den (vier) Verordneten ans der KilchhörcArbon. Letztere lassen vortragen, sie haben in Zürich (8. Juni) dargethan, daß die Pfarre Arbon an jährlichenGülten nicht mehr als 40 Gl. besitze, »nd dem sei also, :c. Dagegen behaupten die Anwälte des Bischofs,dieselbe habe bei 100 Gl. und mit den Jahrzeiten etwa 140 Gl. Die von Arbon erwidern, die Jahrzeitcngehören den Armen und nicht dein Pfarrer; dessen Einkommen betrage sogar nur 34 Gl. Nun verlangendie Gesandten des Bischofs, daß man die Rödel und Register verlese, wonach die Summe auf 138 Gl.kommt. Da die von Arbon die Jahrzeiten ausschließen wollen und ihre Register und Briefe auch zu verhörenbegehren, so wird ihnen willfahrt und ihre Angabe bestätigt. 2. Weil nun die Anwälte des Bischofs zugütlicher Handlung nicht hinreichend bevollmächtigt sind, so wollen diejenigen von Arbon das Recht brauchenund den Spruch von Zürich erwarten, als an welches die Appellation gegangen wäre. Von dieser Verhand-lung wird den Parteien eine Copie zugefertigt. — (Copie).