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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Juli 1530.

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2) 26. Juni, eben dort.Min Herren die Rät söllcnt mit sehnst cm (den) Herzogen (von Savoy)werben, die pünt ze crnnwcrn -c." (Infolge obiger Anzeige beschlossen?). (S. St. S)/

Rathöbuch SSV, p. ig - 2S.

3) 29. Jnni, Freibnrg. Die Botschaft des Herzogs begehrt abermals eine Längcrnng (der gesellte»

Frist).

4) 30. Jnni, cbendort. Die savogische Votschaft wiederholt ihr Gesuch vor Rathen nnd Bürgern.Es wird ihr der verlangteMonat", bis der Herzog wieder heimgekehrt sei, ein- für allemal vergönnt, dochmit dem Beding, daß er annehme, was zu Romont des Briefs wegen abgeredet worden. N°chsb»ch Nr. ro.

5) 1530, 10. Juli. Bern an den Herzog von Savoyen. 1. Ans den Vortrag des Herrn von Lullinhabe man zu antworten wie früher, indem man erinnere, daß ein Artikel des Bündnisses bestimme, es solledasselbe von zehn zu zehn Jahren erneuert nnd ein für irgend einen Thcil beschwerlicher Pnnct im Einverständnis)beider geändert werden. Wenn nun der Herzog über das Bnndesverhältniß unterhandeln wolle, so möge ereine Botschaft abordnen, so bald es ihm beliebe. 2. Der Bürgschaft halb begehre man nochmals dringend,daß man derselben entledigt werde, zumal der Termin verflossen sei.

St. A. Bern: W-lsch Mss. .e, 170 d. Vgl. Rathsbuch SSV, p. VN

345.

Much. 1530, 2. Juli (Samstags bor Udalrici).

Staatsarchiv Zürich: Acte» Thurgau.

l. Eine Botschaft bon Arbon erscheint bor Bürgermeister und Rath und trügt ihnen klagend bor, wiedie Stadt von ihrem Herrn, dem Bischof von Constanz, vielfach wider Recht und Billigkeit gedrängt werde,bei oen Briefen nnd Siegeln, welche Zürich, Bern und St. Gallen bor Jahren sprnchs- und bertragsweisczwischen ihr nnd dem Herrn aufgerichtet, nicht bleiben könne, sondern in den Spänen, die sie mit der Herr-schaft habe, nicht zum Recht gelange, wie der angezogene Spruch es ihnen weise, auch die Appellationen anden Hof hinüber nicht sicher seien, so daß sie solches nicht mehr länger ertragen möge, wcßhalb sie dringlichbitte, weil Zürich ihr bei Annahme des göttlichen Wortes verheißen, sie bei demselben nnd allem, was daraushersließc, zu handhaben nnd zu schirmen, nnd die Stadt hinwidcrnm Leib nnd Gut zugesagt, daß es sie nun,mit Rücksicht ans ihre Roth und Gefahr, in Schuh und Schirm, auch Burgrecht und Vcrwandtniß gnädiglichausnehmen, oder wenn dies nicht möglich wäre, sie bor unbilliger Gewalt schützen und schirmen und bei ihrenRechten handhaben wollte.

kl. l. Darauf habe» meine Herren dem Herrn bon Constanz geschrieben und ihn gemahnt, in den Spänenund Anliegen der biderbcn Leute von Arbon die drei Sprnchstädte unterhandeln zu lassen und sich darinfreundlich zu beweisen, sofern er Friede und Eintracht zu fördern, auch Kosten nnd Arbeit zu vermeiden geneigtsei; man sei der Hoffnung, daß er solches nicht abschlagen «verde, damit alle Theile zu Freundschaft undEinigkeit gebracht werden könnten. 2. Wenn aber die Leute dennoch weiter gedrängt und in ihren Rechtenverletzt und abermals zu klagen genöthigt werden sollten, so will man, der Zusage entsprechend, die manihnen früher des göttlichen Wortes halb gegeben, sie hiemit neuerdings vertröstet nnd ihnen zugesagt haben,daß ihnen nichts Gewaltiges und Unbilliges wider Recht begegnen solle, sondern daß man sie treulich empfohlenhalten und bei Recht nnd Billigkeit, Briefen und Siegeln und allen Gerechtigkeiten schirmen werde; dessen