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Juni 1Ü30.
so sei man ihm keine Huldigung schuldig, bevor er als regierender Herr anerkannt worden. Sie haben nunruhig gewärtigen wollen, wie die Sache sich weiter gestalte, und einstweilen, doch niemands Rechten vorgreifend,Rath und Gericht, dem Landesbrauch und der alten Freiheit gemäß, besetzt. Unterdessen sei der Abt entflohenund haben die zwei Orte kraft des Burg- und Laudrechts die Verwaltung der Landschaft des Gotteshausesgeordnet, was ihnen, den Toggenburgern, nicht mißfällig gewesen; obwohl nun der Abt ihr Herr noch nichtgeworden, habe er ihnen kürzlich bei hoher Buße verboten, die von ihnen gesetzten Räthe und Richter fernerzu brauchen. Das habe sie gereizt, sich seiner gänzlich zu entschlageu; sie haben kürzlich an offener Gemeindeeinen Landammann gesetzt und dein vermeinten Abt allen Gehorsam verweigert. Weil sie nun früher schonder Lösung wegen bei Zürich und Glarus um Rath und Hülfe geworben und deßhalb immer geneigten Willengefunden, und da sie schon lange her gesonnen gewesen, sich von dem Gotteshaus abzulösen und alle Rechte,die dasselbe in ihrer Landschaft besitze, mit einer billigen Summe an sich zu kaufen; weil zudem der Abtjetzt beseitigt worden, so bitten sie die zwei Orte dringlich und hochgeflisscn, ihnen zu solcher Auslösungbehülflich zu sein, damit sie desto leichter der göttlichen Wahrheit anhangen, die Tugend äufnen, die Lasterabstellen und christlich mit einander leben konnten, :c.
kl. Wiewohl die Boten der zwei Orte diese Werbung sich gerne gefallen lassen und die Toggenburgcrin aller Billigkeit zu fördern von Herzen geneigt sind, was sie auch in den freundlichsten Worten bezeugen,so haben sie doch in Betrachtung gezogen, daß man vorerst wissen müsse, wie der erste Kauf gelautet, undwas später dazu gekommen; daher wird jetzt verabschiedet, das Begehren der Toggenburgcr heimzubringen,aber dein Hauptmann und den Toggenburgern aufgetragen, sich so genau wie möglich zu erkundigen, was dererste Hauptkauf in sich begriffen, was davon abgelöst worden, was die Nutzung nach Abzug der Kosten ertrage,deßgleichen von den Niedern Gerichten samt zugehörigen Zinsen, Zehnten, Gütern w., die nach und nach dazugekauft sind; sodann wie viele Höfe, Gülten u. s. w. sonst gekauft worden sind. Wenn das alles gehörigverzeichnet ist, so mag Zürich auf weiteres Ansuchen einen nahen Tag ansetzen, in Zürich oder in der Graf-schaft selbst, um da nach Umständen zu handeln und den Leuten zu helfen, soweit es mit Gott und Ehrengeschehen und zu ihrem Nutzen, Frieden und Eintracht dienen mag. Indessen wird ihnen tröstlich verheißen,daß man sie bei dem göttlichen Wort und Allem, was daraus geflossen, gegen jede Anfechtung beschirmen,Leib und Gut zu ihnen setzen und sie in keinen Nöthen verlassen werde, in der Zuversicht, daß sie Hinwiderihren Zusagen auch treulich und tapferlich nachleben werden.
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Bern und Freilmrg. 1530, Ende Juni.
Archive Bern und ^rcibura.
Verhandlungen mit Savoyen.
Wir haben nur folgende Notizen zur Verfügung:
1) 25. Juni, Bern. „Ein franzos hat Wilhelm Post gscit, die Wallisscr, (der) Herzog von Savoy,(der) Herzog von Meiland und die v Ort habcnt ein verstand mit einander» gemacht und im bcfolchen, sölichsuszebringen."