Druckschrift 
4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
Entstehung
Seite
693
Einzelbild herunterladen
 

Juni 1530.

693

(Spruch der VIII alten Orte überJützlins Standen", zu dem Baltcrswylcr Hof gehörig).

Druck im Archiv d-S hochl. Gotteshauses Wetting«» -c., p, 1074. ,».

eekli^ sind ans dein Zürcher, II und Ittin ans dem Glarncr (Tschud. Samml.), OO ans demSchivyzer, i»j> ans dem Basler Abschied geschöpft. Im Zürcher ist «1,1 gestrichen; dein Berner fehlen vlIc, <», i», A", !«, «I«I, t't'.>c., mit AnSnahmc von in»; dem Schivyzer jj

I^Ic ec., dem Frcibnrger I» k, I <1, « .'c., nn ivenigstcns größtcnthcilS; dein Solothnrner I>k, I»,<» «t, 8 -»V, !«, ?c., t»« größtentheils; Schaffhanscn hat »nr », , x, und n-t in einerandern Ncdaetion, sodast die oben angedentetcn Schwierigkeiten gar nicht berührt sind. Basel hat bloß i», «j,i', 8 und PP.

Zu ». Dem Lncerncr Abschied ist ein Schreiben von Hans Ulrich Heinserli an Schultheiß Golder inBaden, d. d. 4. Jnli (Montag St. Ulrichstag), beigelegt, des Inhalts, daß die (Luccrncr) Hanptlcutc von de»,Sturmsold noch nichts erhalten haben und dies nicht ertragen können, weßhalb einige sich zu Baden dafürpersönlich verwenden. Bitte »in Empfehlung bei den Eidgenossen.

Zu i». Im Zürcher Ercmplar ist der Inhalt der Beschwerde nicht angegeben, hingcgcn berichtet, daßZüricheben scharf" geantwortet habe, ohne Bezeichnung des Inhalts.

Zu 8. Dem Schweizer Ercmplar ist auf einem besondern Bogen der folgende Paragraph beigelegt:

lieber den Span um die Kricgskosten habe» die Boten der fünf Schicdorte, ihren Befehlen gemäß, sichbesonders berathen, um ihn wo irgend möglich in der Güte beizulegen, die Parteien verhört und sich dann derdrei Orte Lucern, Schwyz und Unterwalden vcrmachtigt, daß sie die fragliche Summe ohne alle Vorbehaltegemäß dem zu Baden gefallenen Spruche den Städten Zürich w. zu entrichten haben,als onch beschcchen" (unddabei erklärt), daß die Parteien die Bünde und den Landfrieden getreulich an einander halten sollen, was die-selben kraft ihrer Instructionen zusagen; wenn dann ei» Theil den andern rechtlich ansprechen wollte, so solle»sie einander laut der Bünde das Recht gewähren. Die Schicdorte bitten aber beide Thcile zum dringlichsten,um die vergangenen Sachen nicht mit einander zu rechten, sondern solche gegenseitig aufzuheben und sich deß-halb nichts mehr vorzuwerfen, sondern einander alle <zre»ndschast und Liebe zu beweisen, wie es die frommenAltvordern auch getha», ivaS viel Frieden, Ruhe und Einigkeit bringen werde. Das sollen die Boten treulich

an ihre Obrigkeiten gelangen lassen.

Zu <><>. Daß dieser Artikel (in dieser Form, vgl. ?.) sich nur im Schwyzcr Ercmplar findet, gibt derVcrnmthnng Raum, daß der darin liegende Vonvmf Zunächst ans ^chivyz zu bezichen sei. Uebrigens enthältder Schwyzcr Abschied vom 6. Sept. 152!) als Randbemerkung zu dem bezüglichen Artikel die Notiz des Land-schrcibers, daß das Tragen von Tannästeu im ganzen Gebiet verboten werden solle.

343.

Zürich. 1530, 29. Juni (Petri et Pauli).

Ttaotsurchiv Zürich: Acten Toggenburq.

Tag der zwei Orte Zürich uud Glarus, mit Gesandten der Grafschaft Toggenburg.

Die Gesandten von Toggcuburg, nachdem sie vor Rüthen und Bürgern in Zürich erschienen und andie Verordneten der beiden Orte gewiesen worden, tragen vor: Sic seien vor längerer Zeit durch Kauf andas Gotteshaus zu St. Gasten gekommen und seither durch dessen Amtleute regiert worden; nach dem Absterbendes Abtes Franz habe der vermeinte Abt Kilian Käufi sie mit viel freundlichem Erbieten angesucht, ihn alsHerrn zu erkennen und ihm wie den Vorfahren das Gelübde des Gehorsams zu leisten; sie haben ihm daraufgeantwortet, weil die IV Orte, die bisherigen Schirmherren des Gotteshauses, ihn noch nicht angenommen,