Juni 1530.
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und Convcntherren vorbcschickt und ihnen eröffnet, da die Mehrzahl von ihnen „eheliche Weider" genommen,se> können ihnen die Obern nicht wohl gestatten, mlso in, Kloster zu sitzen, webhalb man wissen möchte, obsie eine billige Ausrichtung annehmen werden. 2. Darauf haben sie geantwortet, wenn man den Abt bei derVerwaltung des Gotteshauses bleiben lasse, so wolle jeder, der geheiratet habe oder dem Studium nachgehe,sich aussteuern lassen, und zwar solle man jedem lebenslänglich 30 Gulden, 20 Mlttt Korn, 10 Saum Weinund 10 Malter Vwbcr jährlich geben; wer aber eine Collatur erhalte, habe ans diese siebenzig „Stucke" Ver-zicht zu leisten; wenn Pfründen ledig würden, deren Collator das Kloster ist, so sollte bei deren Besetzung denausgetretenen Convcntualeu, die dazu tauglich wären, der Vorzug gegeben werden, womit dann die 70 Stückabgethan wären, ausgenommen Alter und ivranlhrit, würden Hagel, Reis oder andere Landsgebresten ein-fallen, so wären sie bereit, dem Abt aus Mitleid etwas nachzulassen; wenn aber derselbe mit Gewalt aus demGotteshaus und der Regierung verstoßen würde, so wollten sie offene Hand behalten; er soll aber nichtsunternehmen ohne Erlaubnis; des Landvogtes, wie bisher. 3. Dem Abt wird vorgestellt, das; er sich ebenfallssollte aussteuern lassen; er antwortet aber, das; er gehofft, bei seiner vorigen Antwort bleiben zu dürfen; dochwill er sich mit seinen Freunden berathen und auf dem nächsten Tage seinen Entschluß anzeigen. Heimzubringenund auf dem nächsten Tage endliche Autwort zu geben. Zürich macht die Anzeige, das; zwei Nonnenaus dein Kloster Hermatschwyl getreten, nämlich eine Göldlin und eine Russingcr, und verlangt für dieselbendie Aussteuer. Einfalls heimzubringen, x. Die Botschaften von Bern, Freibnrg nnd Solothurn bringen vor:Da die VII Orte ihnen gleichen Autheil an der Kaslvogtei der Klöster im Thurgau zugesichert, so möchten sienun dafür (auch) einen glaubwürdigen Schein ausstellen; worauf die VII Orte ihnen einen solchen in folgendemSinne vorschlagen: 1. Das; es ihren Obern in Bezug auf die Landvogtei im Thurgau unnachtheilig sei; 2.daß die Klöster bei ihren Gerichten. Rechten und Freiheiten verbleiben sollen; 3. daß die zeitlichen Güter nicht„verändert" werden sollen, sondern das, was unter den X Orten mit Mehrheit beschlossen wird, in Kraftbleibe jedoch ohne allen Abbruch au dem Landfrieden. Heimzubringen und auf nächstem Tage mit vollemGewalt zu erscheinen, diesen Brief aufzurichten. Der Schultheis; von Luceru (desgleichen Freiburg) solleingedenk sein was die beiden Boten von Zug mit ihm gesprochen haben in Betreff eines Fensters für Bern-hard Bucher's Haus in Zug. Mr Luceru:) „Vergessent auch nit der tanncstliuen halb, wie darvongcrcdt ist " 1- Die aus Whl Geflüchteten und Vertriebenen bitten abermals dringend, daß man ihnen
zu einem Recht verhelfe in Whl, zu welchem Zwecke Zürich und Glarus ihnen Geleit dahin und zurück ertheileumöchten- mit der Bedingung jedoch, daß ihnen'gestattet werde, ein zu Whl erlassenes Urtheil, das sie beschwerte,an die IV Schirmorte zu appelliren; wenn aber diese zerfielen, so wollen sie gütlich das Recht an den,Ort annehmen wohin sie von denselben gewiesen würden. 2. Darauf wird auch der Handel der vertriebenenund »nch Inns.« Bch-ch.m-1 d«,°Is.n. d«b Mnch n„d «,.« d.nm «» »«> .!„».rsi-vlk'ji >!>-,-» ,„w> nnd «°ds-Id- »°ch sch,«-» M»! !°b°>d dann dn!„b,n in. N.chl z-WI.-»
sind 'sollen Luceru' und Schaffhauseu eine Botschaft nach Nothweil abordne», um dort dem letzten Abschiedgemäß m vermitteln Der alt-Schultheiß (Golder?) von Lucern läßt hoffen, daß seine Obern, wenn denenvon Whl das Geleit bewilligt sei, auch sofort ihre Botschaft nach Rothweil abordnen werden. Lucern undSchwi, haben endlich das Geleit zugesagt und gegeben Obschou Zürich vor gemeinen Eidgenossen zu
Baden erklärt hat die zu Whl Verhafteten seien nicht seme Gefangenen, w.rd jetzt d.ese Behauptung als un-wahr erfunden Zürich Hut nämlich die von Whl aufgefordert, einige Burger, die au der vergangenen Unrnhedaselbst (»8 December 1529) schuldig seien, verhaften zu lassen, auf deren dreimalige Weigerung und Bitte
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