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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Juni 1530.

und Schwyz eröffnen, sie seien einen Augenblick entschlossen gewesen, zu einer gütlichen Ausgleichung einzu-willigen ; noch genauerer Prüfung des Buchstabens haben sie jedoch eingesehen, daß der Vertrag keine Gütlichkeitzulasse; wenn aber der Abt wieder eingesetzt sei, und die Gotteshausleute einige Beschwerden haben, so werdenihre Obern nach Vermögen schlichten helfen. 2. Nachdem man noch des Abtes Bruder und den Rcichsvogtangehört und aus der bestimmten und wiederholten Weigerung von Zürich und Glarus, ans rechtliche odergütliche Unterhandlung einzutreten, ersehen hat, daß keine freundliche Beilegung des Streites zu hoffen ist, dieVoten aber keine Vollmacht haben, die Parteien zum Recht zu mahnen, so werden dieselben ersucht, um derWohlfahrt und Ruhe der ganzen Eidgenossenschaft willen nichts Unfreundliches gegen einander zu beginnenund die Sache einstweilen in Ruhe zu lassen, i. 1. Die V Orte begehren durch Vermittlung der unbetheiligtenOrte von den drei Städten Zürich, Bern und Basel Antwort betreffend die streitigen Artikel des Landfriedensund wünschen zugleich, daß jene Städte bewogen werden möchten, dem Buchstaben des Landsriedens gemäßzuzugeben,was an einem ort gemeret, daß dasselbig ein mcrs blibe." 2. Die drei Städte verharren aufihrer früher gegebenen Antwort, daß der 8. Artikel keiner Erläuterung bedürfe; deßhalb haben sie auch keinebesondern Instructionen; wenn ihnen aber etwas in den Abschied gegeben werde, so wollen sie es an ihreObern bringen. 3. Hierauf schlagen die andern fünf Orte, nämlich Glarus, Freiburg, Solothurn, Schaff-hausen und Appenzell den Parteien vor, daß sie den Span einigen Städten oder Ländern anvertrauen odereinander Personen vorschlagen möchten, welche die fraglichen Artikel erläutern sollten. 4. Wie die Gesandtender drei Städte erklären, keine Vollmacht zu haben und bei ihrer vorigen Antwort zu bleiben, halten auch dieV Orte dafür, daß keine Erläuterung nöthig sei; sie lehnen den Vorschlag von Schiedleuten ab und rufendie übrigen Orte um Rath und Hülfe an, damit sie zu ihrem Rechte kämen. 5. Demnach werden beideParteien ernstlich ermahnt und dringend gebeten, weil doch der Landfriede aufgerichtet und bei allen Verträgenund Sprüchen abgeredet worden sei, daß Mißverständnisse, die über einzelne Artikel entstehen möchten, biderbenMännern zur Erläuterung übergeben werden sollten, zu einem solchen Verfahren einzuwilligen und ihre Botenans den nächsten Tag mit Vollmacht abzufertigen, um die Auslegung der jetzt oder spätermißverstandenen"Artikel den gütlich vereinbarten Schiedleuten zu übertragen, damit der Landfriede nicht wieder zerrüttet unddie Eidgenossenschaft der ganzen Welt zum Gespött dienen würde; sie sollen daher die Sache heimbringen, um aufdem nächsten Tag mit solcher Vollmacht zu erscheine». 8. Zürich, Bern »nd Basel für sich und im Namender andern drei Städte fordern von den V Orten die 2500 Kronen, welche die letzter» gemäß dem rechtlichenSpruch der Schiedleute auf Johannis Baptistä zu Baden hätten hinterlegen sollen. 2. Letztere erwidern:Sobald die Anstände über den Landfrieden erläutert seien, werden ihre Obern dieses Geldes halb gebührendeAntwort geben, t. Einige Chorherren von Zurzach haben auf diesem Tag das Begehren angebracht, daßman sie aussteuern möchte; da man aber nicht instruirt ist und auch nicht weiß, was die Bittsteller an Ver-mögen besitzen, so wird dein Landvogt und dem Schreiber aufgetragen, die Einkünfte des Stiftes in ein Buchzu schreiben und dieses auf dem nächsten Tage vorzulegen, damit man darüber eintreten könne. Ri. Da imUrbar zu Baden steht, daß der Landvogt zu Baden 250 Pfund Zürcher Münze als Jahrlohn zu beziehen habe,und jetzt viele Jahre her nicht mehr gegeben worden ist als 250 Pfund Baden-Währung, so soll dies heim-gebracht und auf spätem Tagen Antwort gegeben werden, wie man den Vogt belohnen »volle, v. 1. Nach-dem man von Abt und Convcnt zu Wettingen Rechnung abgenommen und dieselbe völlig genügend erfunden,auch das Verzeichnis; der Güter und Einkünfte des Gotteshauses, das auf der letzten Jahrrechnnng dem Land-vogt und dem Schreiber zu Baden anzufertigen befohlen worden, geprüft und gutgeheißen hat, werden Abt