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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
Entstehung
Seite
687
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Juni 1530.

Nor einigen Taljen in die Grafschaft Toggenbnrg abgeordnet haben, um daselbst das Landrecht beschwören zulasse», nach allerlei Vorwürfen (Einreden") das Landrecht anfgekündet worden sei; er bittet im Namen seinerHerren um Rath. Man empfiehlt ihnen, diesen Span einstweilen ruhen zu lassen, und verspricht, später daraufzurückzukommen. Es wird gemeldet, daß vor den Schiedsrichtern zu Lncern der Stnrmsold verlangt werde;da aber früher schon ans Tagen darüber verhandelt und ein Beschluß gesaßt worden ist, so haben die Richterdiesen Pnnct wieder an die Eidgenossen gewiesen. Heimzubringen und ans dem nächsten Tag zu antworten, woman über diese Sache eintreten und sie rechtlich erledigen wolle. «». l. Abermals erscheint der Küster und derVater des Abtes von Rheinau und überreicht eine Bittschrift an die VIl Orte, sie möchten ihm und seinemConvent dazu verhelfen, daß sie wieder in ihr Gotteshans zurückkehren dürfen. Nachdem man auch die Für-bitte des Vaters angehört hat, wird dem Schaffner oder Vogt zn Rheinau befohlen, dem Abte 100 oder 150Gulden an Geld, Korn oder Wein zn verabfolgen und ans nächstem Tage zu Baden Rechnung abzulegen.2. Auch wird der Abt angewiesen, alle Habe und Güter, samt Briefen, Rödel», Urbaren und Registerndem Landvogt zn Baden zu übersenden und ans dem genannten Tage zn Baden sich persönlich einzufinden,damit ein Entscheid getroffen werde und jeder Theil wisse, woran er sei. 3. Die Boten von Zürich habenz» diesen Beschlüssen nicht eingewilligt, weil sie keine Nollmacht gehabt. Es wird endlich die Sache in denAbschied genommen. I» 1- Mark Sittich von Ems, von der hohen Ems, Ritter nnd Vogt zn Bregenz,schreibt in seinem nnd seines Vetters Friedrich von Freiberg Namen, daß ihnen Zürich die' zwei Zehntenzn Widnan im Nheinthal, die seit mehr als 130 Jahren ihren Voreltern nnd ihnen gehört haben, zn ent-ziehen wage, um dem Pfarrer oder geistlichen Amtmann zn Widnan seinen Unterhalt daraus zu schöpfen,während sie dem Pfarrer daselbst gar nichts schuldig seien; denn diese Pfarre sei erst vor 20 Jahren errichtetworden mit seiner und seiner Verwandten Gunst, doch ihnen nnd ihren Nachkommen an ihren Zinsen, Renten,Zehnten nnd Gülten unbeschadet, indem die Unterthanen angelobt haben, den Pfarrer in ihren Kosten znerhalten. Er legt für alle diese Behauptungen besiegelte Briefe ans. 2. In einem andern Schreiben klagter, daß Zürich durch den Vogt zu Rosenbcrg alle seine Einkünfte diesseit des Rheins in Verbot gelegt habe,obwohl er nnd seine Mithaften nicht eines Hellers Werth schuldig zn sein glauben, weßhalb sie dringendbitten, bei Zürich auszuwirken, daß es von seinem Verfahren abstehe nnd sie nicht ohne Recht von ihrerGerechtigkeit dränge. 3. Diese Briefe werden den Boten von Zürich übergeben, die sie dann ihren Obernzugeschickt nnd einige Tage später deren schriftliche Antwort verlesen haben; diese lautet kurz gefaßt so: (1.)Es sollen alle Verkünder des Gottesworts ans den an ihrem Ort fälligen Zehnten erhalten werden. (2) WeilMark Sittich in seiner Herrschaft die Zinsen, Renten und Gülten des Gotteshauses St. Galleu verbietenlassen, so habe Zürich seine Einkünfte diesseit des Rheins auch vcrheftet, damit das Gotteshans zn demSeinigcn komme. 4. Nachdem man diese Antwort angehört, wird an Sittich geschrieben, man habe die Sachein den Abschied genommen nnd werde ihm den Bescheid der Obern nächstens zukommen lassen. 5. Weil nunjene Schreiben scharf sind, nnd gar leicht Unruhe daraus erwachsen möchte, so soll jeder Bote dies treulichheimbringen, um zu rathschlagen, wie man Zürich von seinem Unternehmen abbringen nndihm" eine freund-liche Antwort schicken könnte, «l- l. Die neun Orte begehren Antwort von Zürich nnd Glarns einerseits,und dem Abt von St. Gallen mit Lncern nnd Schwyz anderseits, auf die ihnen vorgeschlagenen Mittel. Zürichund Glarns erklären, sie haben mit den Gotteshanslenten eine Verkommniß aufgerichtet nnd einander dabeizu schützen versprochen, doch denen von Lncern und Schwyz an ihrer Hauptmannschaft, auch Burg- und Land-rechten unbeschadet, nnd verbleiben bei der Antwort, welche sie den neun Orten schriftlich eingereicht. Lncern