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Juni 1530,
1. Die Prädicantcn sollen von gemeinen Kirchgenossen inner- und außerhalb der Stadt erwählt werden,um das göttliche Wort zu predigen, soviel sie mit neuem und altem Testament bewähren mögen; sie sollen anchzu beiden Thcilen gehen, „und wellen (sich dcß?) crbottcn haben zc." (?). 2. Das von dem Abt zu St. Galle»bisher geübte Recht, der Gemeinde Wpl vier Mann vorzuschlagen, aus denen sie den Schultheißen nehmenmußte, soll abgethan sein, und die ganze Gemeinde zum Schultheißen einen frommen und gottesfürchtigen Mannerwählen. 3. Auch das Recht des Abtes, für die Besetzung der Räthe 7V Mann zu nennen, ist aberkannt;kleiner und großer Rath sollen ans gemeiner Bürgerschaft mit gottesfürchtigen Leuten besetzt werden. 4. Dannsoll der kleine Rath aus frommen ehrbaren Männern die Richter zu erwählen haben. 5. In allen solchenWahlen darf kein Vater seinen Sohn, oder umgekehrt, und kein Bruder oder rechter Schwager den andernwählen; desgleichen soll keiner, der nicht Eigen oder Erbe hat, oder der unter 14 Jahren, oder von der Obcrkeitan den Ehren so weit gestraft ist, daß er nicht mehr „gebraucht" werden kann, gewählt werden, die Obrigkeitlasse „es" (die Strafe) denn nach. 6. Der erwählte Schultheiß soll schwören, gemeiner Stadt Wpl Nutzen undEhre zu fördern, Schaden zu wenden, dem Reichen wie dein Armen und den: Armen wie dem Reichen unpar-teiischer Nichter zu sein, nichts anzusehen als das göttliche Recht und darum weder Micth noch Gaben zu nehmen.7. Kleiner und großer Rath sollen schwören, dem Schultheißen in allen göttlichen ziemlichen Dingen gehorsamund als Richter unparteiisch („gemein") zu sein zc. (wie 6.) 8. Die Richter sollen schwören, dem Schultheißenund kleinem Rath in allen billigen und ziemlichen Dingen gehorsam und „gleiche" Richter zu sein ?c. 9. Dieganze Gemeinde soll dem Schultheißen, dem kleinen und großen Rath schwören, Gehorsam in allen göttlichenbilligen Dingen zu leisten und der Stadt Ehre und Wohlfahrt zu fördern zc. 10. Nach der Wahl desSchultheißen sollen zwei, drei oder vier Manu aus dem kleinen und großen Rath samt dem Stadtschreibcr wievon Alter her verordnet werden, „die run einzunehmen" und das sofort thun. 11. Das alles soll den IV Orte»an ihren Burg- und Landrcchten und der Hauptmannschaft, anch der Stadt Wc>l Verträgen und Freiheiten inandern Dingen unschädlich sein. 12. Hicmit soll aller Unwille und alle Feindschaft abgelegt, jeder des ander»guter Freund und Gönner sein, kein Theil dein andern das bis heute Geschehene in Argein vorhalten zc. DieseAbrede und Vereinbarung soll nun (zunächst) zwei Jahre lang bestehen, und hernach kein Theil ohne Vorwissender zwei Orte befugt sein, etwas abzuändern. Wer dieselbe in Minderm oder Mehrerin überträte und bräche,soll je nach Verdienen an Leib und Gut gestraft werden. St. «. Zim-h-. «. Abm St. s-aun.
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Grmldso». 1530, a. L7. Juni (Montag nach Joh. Bapt.).
u»»t>»isa>chiu Frcilmra: Jnstruct. Bd. I. itVil.
Gesandte: Bern. (Unbekannt). Freiburg. (Peter Arsent).
Verhandlung mit der Grafschaft Neuenbürg betreffend endgültige Festsetzung der Märchen.
Die Votschaft von Freibnrg war instruirt, zu marchen nach Inhalt der in Freibnrg liegende» Briefe.Daneben sollte sie sich erkundige» über den Hagelschaden in „Montnlieie" (Montalcher?), ob ihnen (deßhalb)viel Korn zu leihen sei.