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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Juni 1530.

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fremdes Brot und Wein wieder verfügt, wozu er Gewalt Hut, so sotten die Pfister und Weinschenken denfraglichen Kernen wieder entrichten. 10. Do (schon) der Wt und Convent von St. Gölten der Stndt Wyldos Ungeld zu ihrem Nutzen überlosscn hoben, mit dem Vorbehalt, daß sie dem Gotteshans jährlich 20 Gld.5 Constanzer Batzen davon gebe und seinen Brunnen in den Hof ohne Kosten der Herrschaft leite, so wirdsie, damit sie sich desto leichter bewahren möge, ans lauter Gnade und keinem Recht, dieser Steuer entledigt.Wenn indeß das Gotteshans oder seine Amtleute dessen Wein selbst ausschenken, so sollen sie wie von Altersher von dem Ungeld befreit sein, »nd zudem soll die Stadt den Brunnen znm Hof auf ihre Kosten in Ehrenhalten. 11. Da sie anch den Nachlaß der Bußen und aller Zölle, statt des halben Ertrags, den sie bishergehabt, begehren, nnd aber die Bußenein bckanntniß und anzöig der oberkeit sind", wozu kommt, daß manden andern zwei Orten nichts vergeben darf, so will man dem Gotteshaus seinen herkömmlichen Thcil an denStrafen behalten nnd hierin nichts nachlassen; dagegen wird die andere Hälfte des Zolls der Stadt zu ge-meinem Nnßen aus Gnaden anheimgegeben. 12. Ans ihre Beschwerde, daß kein fremder Müller zu ihnenfahren oder "für sie mahlen dürfe, hat man, weil dieseZwingmühlen" nicht neu, auch nichtseltsam", son-dern in den eigenen Gebieten der zwei Orte nnd andern von Alters her häufig, anch meistens mit schwerenZinsen beladen sind, nnd es sich nicht geziemt, solche Mühlen znm Nachtheil der Zinshcrrcn zu befreien, soläßt man auch des Gotteshauses Mühlen nngeändcrt bei dem Herkommen bleiben, um ihm darin keinen Ab-bruch zu thun; doch soll der Hauptmann samt dem Statthalter nnd Hosammann zu Wyl Vorsorge treffen,daß die Leute durch die Müller nicht verkürzt (vernntrüwt"), sondern im Lohn nnd Andern, ehrbar gehalten,und die ^.Gezwungenen" immer vor Andern gefertigt werden. 13. Die (Leib-) Eigenschaft wie die Fälle nndGeläße will man als eine besonders unbillige Beschwerde, soweit es die beiden Orte betrifft, denen von Wylgleichwie den Gotteshansleuten gütlich erlassen haben. IV. Bei allem, was hier verfügt und bewilligt ist,will man den zwei andern Orten nichts entzogen, sondern deren Rechtsamcn unverletzlich vorbehalten haben,k. Dem Hauptmann wird ans sein RathSbegehrcn betreffend die Wiederbesetznng der Vogtei zu Obcrberg,die der alte Vogt aufgeben null, die Vollmacht ertheilt, das Amt mit einem frommen, tapfern und verstän-digen Mann zu besetzen, so gut er vermag, e. Des Zehntens halb, den die Domherren von Konstanz inSonuneri haben, willigt man ein, daß die Schaffner, die ihn bisher in der Pfaffen Namen bezogen, ihn wiedereinsammeln, aber zu gemeinen treuen Händen in Hast nnd Verbot legen, damit sieüber Nacht" darumRechnung zu geben wissen. «S Die Gotteshausleute begehren, des Zehntens von Flachs, welcher in, drittenJahr in die Aecker,als man sie rnowcn laßt", gcsäet wird, entledigt zu werden; weil aber die Mandate vonZürich diesen Zehnten anch anerkennen, so läßt man es bei dem Herkommen bleiben. Ueber die Beloh-nung des Statthalters zu Wyl wird man den Boten, die mit der Stadt St. Gallen abkommen sollen, an-gemessene Befehle geben. S. Die Conventherrcn sollen, nachdem jetzt ihr Leibgedingangegangen", das Klosterräumen bokseblvßen" nnd sich anderwärts setzen; doch hat man sie vertröstet, daß man sie gehörig versichern.volle, sobald wir mit der Stadt St. Gallen ins Reine gekommen sein werden.

3n -r. 1) Im Original steht neben Art. III. 1, 5, 9geändert", neben 2, 3, 4, t!jch mchit".

2t -Öic obiaer Verhandlnng vorgängig aufgesetzten Beschiverdenrtikel der Stadt Wyl (10 Punete) finde», ^ ammn PA Abtei St. Gallen). Als wesentliche, Ergänzung lassen wir hier einen andern

y-lchl .».ich -st; « ist ...m-ih.», d.s. w«.

schon ins Jahr 1529 hatte eingeordnet werden können.

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