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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
Entstehung
Seite
682
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Juni 1530.

verhüten, läßt man für diesmal die gefallenen Sprüche bestehen; es sollen daher die jetzigen Inhaber den Zinsdieses Jahres bezahlen und sich dann der Güter entschlagen, und die von Wyl in Zukunft den Hauptmannund die Amtleute des Gotteshauses im Hof an beliebiger Verleihung der fraglichen Güter nach altem Her-kommen nicht irren. 5. Der Appellation halb vermeinen die Gotteshansleute, es diene zur Schmälerung derobrigkeitlichen Rechte, daß die von Wyl, zuwider dein Vertrag der zwei Orte mit den Gotteshausleuten, einebesondere Appellation vor ihren großen Rath, die Vierzig, aufgerichtet und diese behaupten wollen. Da nunaber die erwähnte Verkommniß nur die Appellationen ab der Landschaft vor den Hauptmann und die Zwölfeweist und die Stadt Wyl nicht berührt, diese hingegen nicht bestreiten kann, daß ihre Appellationen vordeman den Abt als die höhere Obrigkeit oder dessen Rüthe gegangen, und jetzt anstatt des Abtes die IV Ortedie Oberhand sind, so wird aus besonderen Gnaden, damit sie auch hierin keine Ursache zu klagen habe, daßsie von den Gotteshausleuten beherrscht werde, die Appellation vor die Vierzig gestattet; wenn aber jemandsich zu beschweren hätte, so soll er an die IV Orte als die Obrigkeit freien Zug haben, und solche Appellationenihm offen stehen. 6. Die von Wyl erbieten sich zivar, den großen Zehnten willig zu geben, bitten aber, ihnendie kleinen auch zu erleichtern, sofern den Andern etwas erlassen würde. Weil nun Zürich über die Entrich-tung der Zehnten geziemende christliche Mandate erlassen, und die von Wyl im Glauben und christlichen Sachensich demselben gleichförmig gemacht und die Mandate angenommen; weil Zürich die eigenen Angehörigen nichtverschont, sondern zur Bezahlung von großen und kleinen Zehnten anhält, so läßt man es bei jenen Gebotenganz einfach bleiben und fordert daher die unverkürzte Entrichtung der Zehnten. Doch soll von den Früchten,die man im Jahr (nur) einmal säet, der Zehnten nur einmal gegeben, und wenn im gleichen Jahr in dasbetreffende Feld etwas anderes gesäet wird, diese Frucht nicht mehr verzehntet werden. 7. Da vordem einigeGüter für' Gottesdienste an die Pfarre zu Wyl (geschenkt) oder verkauft worden, die nun von Etlichen wiederausgelöst werden wollen, und Zürich über die Lösung solcher Kirchengüter ehrbare Satzungen in Stadt undLandschaft hat ausgehen lassen, in welche die von Wyl mit der Annahme des Gottesworts auch gewilligt, sowerden sie hiemit auf diese Mandate verwiesen. 8. Sie haben sich über die Pflicht, dem Abte jährlich 200Dickpfenninge als Schirmgeld zu bezahlen, beschwert in der Meinung, daß der Abt darüber keinen glaubwürdigenTitel vorbringen könne, und um Nachlaß dieser Last gebeten. Da jedoch dergleichen Steuern der Obrig-keiten rechte Ehehaften sind, und vorhandene Sprüche und Verträge genugsam beweisen, daß die Stadt diese(Summe) von Alters her schuldig ist, so kann man das Gotteshaus und die Gottcshanslcute deren nicht ent-setzen, sondern will, daß die Steuer wie bisanhin bezahlt werde. 0. Der 24 Mütt Kernen halb, die derAbt jährlich von den Pfistern und Wirthen zu Wyl bezogen hat, wofür er fremden Wein und Brot in dieStadt zu führen verbieten sollte, begehrt die Gemeinde, das abzustellen, damit sie desto leichter z» billigeinKaufe gelange. Nun findet sich in Spruch- und Vertragsbriefcn, daß denen von Wyl in Betreff dieserGült"eine Wahl überlassen ist; wenn es sie nämlich bedünkte, daß sie fremdes Weines oder Brotes bedürften, undsie den Abt ersuchten, ihnen solches zugehen zu lassen, er aber das nicht bewilligte, so stünde ihnen frei, jenesQuantum Kernen zu geben bis ans ihr Widerrufen; dann hätten die Weinschenke und Pfistcr denselben zugeben. Dabei läßt man es bleiben, doch mit dem Anhang: Wenn die augenscheinliche Nothdnrft, infolgeTheurung oder anderer wichtiger Ursachen, erfordern würde, Brot oder Wein von außen herein zu führen,und die von Wyl de» Hauptmann ersuchten, das zn gestatten, so soll er es nicht versagen, und sie dann, solange die Roth und Thenrc währt, und bis ans des Hauptmanns Abruf, den Kernen nicht schuldig sein; wennaber die Umstände sich bessern, und der Hanptmann zum Vorthcil der Bäcker und Wirthc den Bann über