Juni 1530.
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es ihm vor Gott und Menschen unvcrweislich ist. 2. Die Gotteshauslentc haben einen Statthalter und einenHofainmann ans der Landschaft in den Hof zn Wyl gesetzt, was die Stadt nicht anerkennen will, indem derHofammann bisher aus ihrem kleinen Rath genommen worden sei; sie begehrt, daß die Verwaltung zn Wyldurch ihre Burger, die nur dem Hauptmann Rechnung zu geben hätten, ungestört versehen werde, nnd dieGotteshauslentc in den Gerichten der Stadt keine Gewalt anspreche» :c. — Da nun aber die Besetzung nndVerwaltung jener Aemter immer dem Abt zugehört, und die von Wyl daran keine Gerechtigkeit gehabt, die auchnie verliehen oder besetzt haben; da ferner in der Vcrkommniß mit den Gottcshansleuten ausdrücklich bestimmt ist,daß der Hofammann durch den Hauptmann und die Zwölfe; die Vögte, Statthalter und Schaffner von demHauptmann (allein) im Namen der IV Orte gesetzt und entsetzt werden sollen, und die jetzigen Inhaber dieser Aemterzu Wyl gemäß dieser Ordnung ernannt sind, und namentlich der Statthalter von den beiden Orten gewähltworden, und zudem der Hos nicht der Stadt, sondern dem Gotteshans zusteht, so läßt man es bei jener Vcr-kommuiß einfach bleiben und begehrt daher, daß die von Wyl dem Hauptmann und den Gotteshausleuten ander Besetzung der fraglichen Aemter keinen Eintrag thun. Und weil früher dem Hofammann zugestanden,die Bußen und Frevel in der Stadt zu „rechtfertigen", so soll, damit die von Wyl sich nicht zu beklagenhaben, daß die Gotteshauslentc sie beherrschen wollen, in Zukunft der Reichsvogt, den (laut Art. 1.) derHauptmann setzen wird, die Bußen und Strafen in der Stadt einziehen, darüber schwören, wie früher derHofammann, und dem Hauptmann deßhalb Rechnung geben. 3. Da die von Wyl in den letzten Tagen den„Spöizhans" von Zuberwangen, als wegen etlicher Vergehen verleumdet und beklagt, in der Stadt gefangenund peinlich oder malefizisch zu strafen unternommen, so beschweren sich darüber die Gotteshausleute, indemsolches dem gemeine» Landrecht zuwider, auch ihren Freiheiten. Gerichten und alten Bräuchen nachtheilig sei,und die von Wyl dazu keine Befugnis; habe», da sie, die Goitcshansleute, die Ihrigen in den eigenen Ge-richten wohl strafen können. - Dagegen wollen die von Wyl sich darauf stützen, daß sie eigenen Stock undGalgen besitzen; daß jener Gefangene vor ihnen verklagt und in ihren Gerichten verhaftet worden, nnd daßsie Verbrechen von Obrigkcits wegen bestrafen müßten; daher begehren sie, daß man sie hieran nicht hindernwolle Weil aber der Gefangene die fragliche Missethat nicht in den Gerichten von Wyl begangen, auch nichtihr Burger ist und nicht in ihrem Gebiete wohnt, sondern ein Gotteshansmann, und nicht nach Wyl zumRecht gewiesen ist so soll die Stadt ihn sofort der Haft entlassen und dem Hauptmann und den Gotteshaus-leutcn 'zu Händen stellen, die nach Verdienen weiter mit ihm handeln mögen. Es soll auch hinfür kein Theildem andern wider Laudcsbrauch und Herkommen auf bloße Verleumdnng in seinen Gerichten jemand anhalten( bchämen") fangen strafen noch büßen, den Fall ausgenommen wo einer in des andern Theils Gerichtenoffene frevle Gewalt ausübte und bei der That ergriffen würde, wie es gemeiner Landsbranch ist; sondernjeder -5heil soll Angehörige des andern Theils. die er als strafbar betrachtet, seiner rechten Obrigkeit, in derenGebiet sie wohnen demselben anzeigen uud ihn dieselben bestrafen lassen, und darin sich freundlich und nach-barlick, balten / Betreffend des Gotteshauses Güter zn Wyl. welche die Hofamtleute jährlich nach ihrem Ge-fallen a/s zinsbare Schupflehen zu verleihen Pflegen, wobei die von Wyl einige (der Ihren), denen vorherGl».. .»«dm. M«. d-s m,d dm »Mm dm ,m.
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daß die (Rätbe) von Wyl in keiner andern Meinung gesprochen haben, als daß d,e Personen, die solche Guterempfangen uud einige Kosten nnd Arbeit darauf verwendet, denen sie aber nicht zu gewohnter Zeit abgekündetworden für diese» Jahr bei den Lehen bleiben, aber später dieselben aufgeben sollen. Um weiteren Zank zn
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