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Juni 1530.
340.
Mrich. 1530, 27. Juni (Montag nach Johannis Baptistä).
Staatsarchiv Zürich: Acten Abtei St. Gallen.
„Abscheid gehaltner Tagleistung zwischen den biderben gotshuslüten und der statt Whl." . . .
Gesandte: Zürich. Diethclin Nöist; M. Binder; M. Ochsncr; M. (Thomas) Sprüngli. Glarus.(iinbekannt).
»». I. Da Zürich und Glarus, als für zwei Theile Schirmherren des Gotteshauses St. Gallen undseiner zugehörigen Lande und Leute, auf die unehrbare Flucht des Kilian Käufi, der sich zum Abt desselbenaufwerfen lassen, die Gotteshausleute nach Gestalt der jetzigen Zeiten wieder mit Gerichten, Rechten und an-derer Obrigkeit versehen, laut der darüber gemachten Verkommniß, und der Hauptmann samt den Zwölfenvermeinen, ihnen sei Regiment und Verwaltung der Landschaft des Gotteshauses befohlen, sie also dessen Ge-rechtigkeiten zu erhalten und zu handhaben schuldig, während ihre Mitverwandten von der Stadt Wyl allerleiEingriffe thun und eigenmächtig, in unbilliger Weise, sich abzusöndern und zu befreien suchen, so begehren jene,daß die zwei Orte als die Obrigkeit über die waltenden Späne gütlich oder rechtlich entscheiden. II. Dagegenbehaupten die von Wyl, sie seien nicht schuldig, sich in gütliche oder rechtliche Erörterung mit den Gotteshaus-leuten einzulassen, da sie mit denselben nichts zu schaffen wüßten als Liebes und Gutes; sie gehen auch nicht daraufaus, die Gerechtigkeiten des Gotteshauses zu schmälern; aber die Gotteshausleute unterstehen sich, sie zu beherrschen,was Wider ihre Freiheit und altes Herkommen sei, da jene durch den Abt samt denen von Wyl von der Stadtaus regiert worden seien. Als sie dann das Gotteswort angenommen, habe Zürich ihnen des Regiments halbetwelchen Nachlaß bewilligt und ihnen in andern Anliegen, die sie in einigen Artikeln eröffnet, Abhülfe ver-heißen, deren sie bisher gütlich erwartet haben; sie seien nun noch der Hoffnung, daß man sie, nachdem manden Gotteshauslenten ihre Beschwerden erleichtert, dem frühern Vertrösten gemäß auch gnädig bedenken werdeund sie nicht nöthige, als Partei gegen die Gotteshausleulc zu stehen; wäre den Anwälten der Stadt („inen")etwas zu schwer, so wollen sie es hinter sich bringen, indem sie hoffen, daß ihre Herren sich aller Gebühr-lichkeit befleißen wollen. III. Man hat nun beide Theile in ihren Klagen verhört; weil aber die Boten vonGlarus wie die von Wyl nicht hinreichend bevollmächtigt sind, so werden die streitigen Artikel auf Gefallenvon jedes Theiles Herren und Obern, aber nur soweit es die zwei Orte berührt, und den andern zwei Ortenan ihren Rechtsamcn nicht vorgreiflich, erläutert wie folgt: 1. Denen von Wyl ist früher schon das von denAebten gebrauchte Vorschlagsrecht zur Wahl des Schultheißen und Besetzung der Räthe, „umb mccrer Hand-habung willen göttlichs Worts", erlassen worden, sodaß sie Schultheiß, Rath und Gericht selbst besetzen können;bei den darüber verfaßten Artikeln soll es gänzlich bleiben; doch gilt dies nur, so weit ihre Gerichte reichen.Dagegen sind sie nicht befugt, selbst den Reichsvogt zu setzen z sondern sie schlagen dem Hauptmann drei frommeehrbare Männer aus ihrem kleinen Rathe vor, ans denen er im Namen der Obrigkeit, der IV Orte, einenzum Reichsvogt, über das Blut und malefizische Sachen zu richten, wählen wird; der soll auch im Namender I V Orte darüber schwören und so lang er sich ehrbar und recht hält, das Schwert führen, mit seinen Zu-sätzern wie von Alters her nach Reichsrecht muten, jedoch nur in der Stadt, und nicht weiter richten, als daß