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Mm 1530.
1. Heute habe» BM. und Rath eine mündliche Verkündung empfangen und dabei einen Auszug desAbschieds vom letzten Tag zu Baden, den die Eidgenossen den Chorherren zu St. Stephan sollen gegebenhaben, des Inhalts, daß sie zu Frauenfeld beide Parteien gütlich zu vereinbaren suchen, aber wenn dies miß-linge, ans der nächsten Jahrrechnnng nach Verhörung aller Gewahrsamcn ?c. gebührlich entscheiden wollen. Nunsei die Verkündung wegen Propst und Capitcl von St. Stephan zu Constanz in Vischofzell geschehen; daher sollendie Gesandten anzeigen, daß zu St. Stephan weder Propst noch Capitel geblieben, sondern nach Absterben I)r.Lueas Cuonraters die Propste! der Stadt anheimgefallen, und wiewohl Graf Hans von Lupfen mit Hülfe desBischofs, des Papstes und vermuthlich auch der drei weggezogenen Chorherren dieselbe an sich ziehen möchte,werde man ihm solches doch nicht gestatten. Ferner sei die Minderheit, nämlich nur die drei Chorherren, hin-ausgezogen, die jedoch nicht mehr zu Bischofzell wohnen, auch kein Capitel ausmachen können. Obwohl nundiese, wie man schon auf dem letzten Tag zu Frauenfeld (23. October 1529) dargethan, allen Genuß von ihrenPfründen verwirkt hätten, habe man doch den Eidgenossen zu Gefallen gütlich erklärt: Wenn der Stadt dieKosten, die sie mit dem Nachreiten auf die cidgcn. Tage und sonst gehabt, ersetzt und für die Pfründen, die ihrursprünglich und rechtmäßig („eigentlichen") zustehen, sowie für diejenigen der zurückgebliebenen Chorherren zc.,die den Pflegern noch fehlenden Einkünfte erstattet werden, so »volle man jene drei, den Moser, den Eins undden Taler, lebenslänglich ihre Pfründen genießen lassen, lind da sie diesen Abtrag damals kaum haben leistenkönne», so wäre man willig gewesen, mit ihnen gütlich übereinzukommen, wie solches erträglich geordnet werdenmöchte . . . (Details). Den römischen Kurtisanen, die erst seit dem Abzug des Bischofs und dieser Chorherrenzu deren Gehülfen angenommen seien, werde man niemals eine Nutzung von fraglichen Stiften zukommen lassen.Die Chorherren haben sich aber mit jenem Vorschlag nie begnügt, sondern alles mit einander beziehen wollen,nicht bloß für sich, sondern auch für die neu Angenommenen, was man keineswegs zugeben könne. Weil nundiese drei Pfaffen, wie man wohl sehe, auf keine Güte hören und für ihre Personen allein nichts annehmen, sowerde alle gütliche Unterhandlung umsonst sein. Ebenso sei der Stadt nicht gelegen, auf der Jahrrechnnng einenEntscheid der Eidgenossen zu holen; denn gefiele den Pfaffen der Weg des Rechten, so hätten sie die Stadt vordem ordentlichen Richter wohl finden mögen; statt dessen haben sie, wie man früher schon dargethan, alle Schmachund Unbill gebraucht. Die Pfaffen wissen ja wohl, daß ans jenem Tag zu Fraucnfcld der Artikel des Friedensbetreffend die Lösung der Häfte verlesen morden, mit dem Entscheid, daß es dabei bleiben solle. 'Zudem seiendie Thurgauer Willens, der Stadt und den bei ihr gebliebenen Pfaffen ihre Renten und Gülten zu geben, alsivohin solche gehören, und nichts über See, damit die Weggezogenen nicht die Mittel erhielten, der Stadt unddem Thnrgau zu schaden. Demgemäß und in Betracht der mehrfach ergangenen Abschiede sei es nicht nöthig,die Sachen weiter herum zu ziehen. Man sehe auch wohl, daß die Pfaffen gar nicht des Rechten bedürfen;denn sie haben vorweg, ohne alle Nechtsverhnndlung, alle Einkünfte der hiesigen Stifte und Pfründen jcnscitdes Sees für sich genommen und verabfolgen keinen Heller davon; das Gleiche haben sie früher im Thnrgaugcthan. Ferner sitzen die Kläger nirgends in der Eidgenossenschaft, sondern jenseit des Sees; denn jene drei habensich von Bischofzell weg auch zu den andern verfügt; nun nehmen sie alle Einkünfte der Stadt, ihrer Pfründen,der Klöster und Priester zu eigenen Händen; dennoch müsse die Stadt die Zinse, die Leibgedinge und Anderesjährlich bezahlen. Die Pfaffen haben also keine Ursache, zu klagen; es sei aber zu besorgen, daß sie mit dem WortRecht das Unrecht suchen und damit unter den Eidgenossen Unruhe und Zwietracht zu stiften hoffen; „dann si) könnenußrechnen und erwägen, daß uns nach vermög unsrcr fryheitcn und altem harkommen und gebruch, darzuo nach gcstnltdiser fachen und löufen nit gebürcn werd, weder vor den Eidgnosscn noch keinen frömbden richtern in discn sowichtigen fachen mit inen in ain recht ze sto», nsser dem dann die Aidgnossen verursacht wcrdent, etwas wideruns ze handeln; so (aber) dnssclbig beschähe, so werdent dann unser lieben Mitbürger von Zürich und Bern ußvermög der burgrechtcn den Aidgnossen das nit gestatten, und also folgends zwüschen den Aidgnossen zcrtrennungerwachsen. Fürs ander, und das das größte ist, besorgen wir iren anschlag dahin gericht sin, ob wir desorts für die Aidgnossen zum rechten kummen, so wurde dadurch inen ain ingang werden, uns nit nun jctzoder rent und gülten halb dahin ze erzwingen, sonder ouch umb daß wir si) widerlunb in unser statt inkummenlassen, darzuo ir mess und ander bäbstliche ccremonicn ußrichten und si) die bi) uns triben lassen sölten, welches