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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Mni 1530.

möge; das; jedoch, wenn einem Gerichtsherrn geurthcilt werde, sein Amtmann ausstehen solle, und daß zurFörderung armer Leute der Landvogt nach bestem Wissen Ordnungen treffen, namentlich nach Ausgang einesgesehten Landtags morndes; einen andern halten dürfe. (Vgl. Schl.-Absch. A. 15). 7. Wird nicht gewahrt(Schl.-Absch. A. 18). Art. 8 wird im Abschied (nochmals) heimgebracht, um sich später darüber zu ent-schließen*). (Vgl. Schl.-Absch. A. 19). 9. Der Stenern und NeiSkosten halb wird ans die Einwendungender Gerichtsherren erkannt: Weil sie in dem vergangenen Krieg und Sturm mit Leib und Gut redlich zu derLandschaft gehalten, so sollen sie nur die Güter versteuern, die sie aus den Steuern der Gemeinden erkaufthaben, hinfür aber wie bisher niemand Kriegskosten oder Steuern zu zahlen schuldig sein als dem Landvogt.(Vgl. Schl.-Absch. A. 20). 10. Ist zugelassen (Schl.-Absch. A. 21). - 11. Ebenso. (Schl.-Absch. A. 22).12. Dcßgleichen. (Schl.-Absch. A. 23). 13. Entsprochen. (Schl.-Absch. A. 24). 14. Angenommen.(Schl.-Absch. A. 25). 15. Es wird der alte Brauch bestätigt. (Schl.-Absch. A. 20). 10. Wird mitnähern Bestimmnngen gewährt. (Schl.-Absch. A. 27). 17. Thcilweisc zugestanden. (Schl.-Absch. A. 28).18. Desgleichen. (Schl.-Absch. A. 29; der Satz betreffend die Hasenjagd fehlt noch). 19. Ebenso. (Schl.-Absch. A. 30). - 20. Mit Vorbehalten angenommen. (Schl.-Absch. A. 31). 21. In den Abschied ge-nommen. Es ist darüber beförderlich Antwort zu geben wie des Ehegerichts halb, damit beide Artikel dem Ver-trage einverleibt werden können**). (Vgl. Schl.-Absch. A. 32). 22. Bedingungsweise gewährt. (Schl.-Absch.A. 33). - 23. Entsprochen. (Schl.-Absch. A. 34). 24. Desgleichen. (Schl.-Absch. A. 35). 25. Eswird den Thurgauern gerathen, von diesem Begehren abzustehen oder sich an die X Orte zu wenden.26. Einstweilen verschoben, weil die drei Städte mit den VIl Orten der Klöster halb noch nicht vereinbart sind.(Vgl. Schl.-Absch. A. 8). - 27. Bewilligt. (Schl.-Absch. A. 30). - 28. Desgleichen. (Schl.-Absch. A. 37).?». Hieronymus Moser, vorgeblich Anwalt des Propstes und Capitcls zum St. Stephaus-Stift in Constanz,trägt vor, er habe auf dem letzten Tage zu Baden von den X Orten einen Abschied erlangt, der ihn zugütlicher Unterhandlung mit der Gegenpartei an die jetzige Tagleistung weise, aber für den Fall, daß dieGütlichkeit fruchtlos wäre, die Sache zu rechtlichem Entscheid ans die Jahrrechnung zu Baden schiebe; er seinun der gütlichen Verhandlung gewärtig. Dagegen eröffnen die Gesandten von Constanz, sie können nie-mand als Propst anerkennen, da der gewesene gestorben sei; zudem wohne die Mehrzahl der Chorherren inder Stadt. Da Moser und Andere das früher gemachte Anerbieten, ihnen den gebührenden Theil heraus-zugeben, nicht angenommen, so hoffe die Stadt, kraft des Landfriedens, um des Abschieds von Frauenfcldwillen und aus vielen andern Gründen weder auf Güte uoch Recht sich einlassen zu müssen. Das von Constanz

*) Dem Abschied ist ein Blatt beigelegt, das zwei Artikel (8 und 21) ergänzt; die Handschrift ist die des zürcherischenGesandten Funk.

. . .Wiewol wir von den beden stetten Zürich und Bern glichen befelch gehept, inen den Thnrgöwern ze wilfaren, hat sichdoch darzwüschet im Sinodo zno Frowenfeld zuotragen, daß sich der selbig Sinodns einhelliklich beratschlaget und beschlossen,vil beweglichen, gegründten und tapferen Ursachen (wie jeder bott wol weist anzezöigen) zno diser zit bis us den nächsten Sinodummit dem eegricht stillzestan und die Zwölf als Wächter und nfseher (dcro sy fast notdürftig sind), darmit das göttlich wort nit widerin abfall kömi, blpben ze lassen, habent wir es bp des Sinodi erkanntnis lassen bliben; doch habent die botten von Bern Hannnit verwilgen wellen, snnder den artikel hindersich an ire Herren und obren ze bringen in iren abscheid gnomen."

"0 Ans dem oben erwähnten Beiblatt: Es ist erkannt, daß jeder Pfafs jährlich von Ivl) Pfund (Einkommen) 10 Schlg.seinem Collator oder Lehenherrn geben, und dieser dagegen die Kinder nnangesprochen soll erben lassen, wie Bern es in seine»Mandaten bestimmt. Weil aber Zürich den Lehenherren nichts zukommen läßt, und die Thurgauer seine Reformation und seineMandate nngenomme», so haben die Zürcher Gesandten nicht eingewilligt, sondern wollen den Artikel an ihre Obern bringen.