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Mai 1530.
von Ems des Gotteshauses Zehnten zu Lustnau und der Vogt in Fcldkirch den Zehnten zu St. Johann Höchstauf Anrufen der flüchtigen Mönche verlegt, und die Meyer an jenen Orten denselben unter sich vertheilt haben,so begehrt der Amtmann auf Rosenberg Rath, ob er in der nächsten Ernte Hinubergehen und die Zehntenverleihen solle. Darüber nicht instruirt, bringt man es heim, in der Hoffnung, daß der Amtmann in Bäldeschriftliche Befehle erhalten werde.
325.
Murtm. 1530, 22. Mai f.
Staatsarchiv Bern: Instructionen, 440 b, 441.
Gesandte: Bern. Sulpitins Archer (Justruct. 20. Mai).
t». Die von Merlach haben um eine Botschaft gebeten, um ihrer Abstimmung iiber die Messe bei-zuwohnen; man hat ihnen hierin willfahrt und befiehlt nun dem Boten, ain nächsten Sonntag (22. Mai)in der Gemeinde zu erscheinen und darob zu halten, daß nur die nach Merlach kirchhörigen Hausväter stimmen,und die Fremden sich dessen nicht beladen. I». Den Wistelachern gibt man aus dem gemeinen Gut 20 Pfundals Beisteuer an ihre Kosten, e. Der Wirth zu Lugnorre soll an ein Fenster 1 Krone erhalten, die manihm schenkt. «I. Denen voir Kerzers wird nicht gestattet, die kleinen Bodenzinse an die Kirche abzulösen.«. Ueber die Kosten, die der Prädicant (zu K. ?) fordert, hat man einiges Bedauern; darum soll alles mitihm verrechnet und dann Bericht gegeben werden, da man ihn nach Billigkeit befriedigen will, wie auch Freiburgden Meßpriester, t. Der Bote soll sich genau erkundigen über den Kelch, den der Venner Vögeli von Frei-burg für Seckelmeister Brandenburger als Erben Schieli's sel. weggetragen hat, da man vernimmt, daß Branden-burger nicht Erbe, sondern nur Nutznießer (?„ slisser") des hinterlasscnen Vermögens sei, weßhalb er den Kelchzurückerstatten soll. Wie dem Schultheißen, dem Kirchherrn und den Rüthen zu Murten befohlen ist, dieKirchengüter zu vcrtheilen, billigt man, sofer» sie schließlich darüber Rechuuug gcbeu. I». Vou 100 PfundKircheugut, die bezogen werden (?), 5 Pfd. an die Kosten zu nehmen, läßt man sich gefallen. >. Hubelmannsoll sich der beiden Caplaneien gar nicht beladen.
Zu bemerken sind noch drei bezügliche Missiven:
1) 1530, 17. Mai. Bern an Freiburg. „Uns haben die üwern und nnsern von Merlach ankert, byinen der meß und irs nnhangs halb meeren ze lassen, damit sy zno rnowen komind und uß der zwyspaltung,so by und under inen ist, nützit ärgers noch unrätlich(s) entstände; uf solichs wir angesechen Hand, uf nächst-künftigen Sonntag dcßhalb unser potschaft daselbs ze haben, das wir üch nit bergen wellen, üch mit ussendungüwerer potschaft wüsten ze halten." K. A. Freiburgt A. Bern. — St. A. B-MI Teutsch Miss. 8. 07.
' 2) 1530, 21. Mai. Bern an Frciburg. Antwort auf dessen zwiefaches Schreiben von gestern, betreffenddie von Merlach und den Vidimus des Landbriefs von Grasburg, mit beigelegtem Vorschlag für eine andereFastung, ze. 1. So wenig nun der von Bern in Freiburg gefalle, so wenig könne man diesen Gcgenentwurf an-nehmen; um aber von dem fraglichen Landbricf glaubwürdige Abschriften zu bekommen, werde man jetzt beiEhrenleuten die nöthigen Schritte thun, ivas man auch Freiburg zu thun überlasse. 2. Nach Merlach werde maneine Botschaft schicken; Freiburg möge das auch thun oder unterlassen.
St. A. Bern: Tentsch Miss. K. 10». — K. A. Freibuvg: A. Geistl. Suchen (Vid. Copie).