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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Mai 1530.

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und solche Sachen vor des Gotteshauses Lehenträgern abwandeln oder wohin man sie weisen wolle, i». DerHerr (Landvogt) von Kybnrg hat dem Weibel von Altstütten. als er während derEmpörung" (Jnni1520) in 24 Stunden nach Cappel und wieder zu ihm gelaufen, ein Kleid von der Farbe Zürichsverheißen, um daS der Weibel demiithig bittet. «». Der Stadtschreiber von Altstätten, der früher, alser Priester gewesen, wegen eines Vergehens aus der Landschaft Zürich hat schwören und großer Armutwegen Kühe hat hüten müssen, bittet demüthigst. seine Urfehde ans Gnaden aufzuheben, damit ihmsolche an anderem Glück nicht hinderlich wäre. Fällt in den Abschied. Ludwig von Grüncnsteiu, Pflegerzu Frunzheim, führt schriftlich Beschwerde, er sei auf dem Herweg, um das ererbte Schloß mit zugehörigenGütern dringender Roth halb anders zu verschen oder zu veräußern, gewarnt worden, es möchte an ihm Gewaltversucht werden :c.; er bittet daher um Geleit und Schuß. Da man nun keinen besonderen Unwillen gegenihn wahrnimmt, so wird ihm entsprochen, mit dem Beding, daß er und die Seinen sich gebührlich benehmen.

Der alte Vogt ans Blatten, Hans Jann, wird entlassen und endgültig mit ihm abgerechnet; man bleibtihm 49 Pfd. 3 Schl. 8 Pfg- und dazu 9 Gl. als halben Jahrlohn für das Jahr 1530 schuldig; daraussoll er dem neuen Vogt, Jörg Tieraner, genannt Hübschli, mit 3 Gl. zu Hülfe kommen an den Zins vomFahr und einigen Gütern. Wie der neue den alten mit 83 Pfd. 18 Schl. in drei Zielen auskaufen, dagegensofort in den Genuß aller Früchte eintreten soll, ist schriftlich näher bestimmt, welche Briefe Ammann Voglersofort aufgesetzt hat. i. Da sich nach alter Gewohnheit wegen der Schiffe am Fahr zu Blatten der neueVogt mit dem alten' nach billiger Schätzung abfinden muß, so hat man den Hauptmann beauftragt, mit Bci-zichnng sachverständiger rechtlicher Leute die Beiden nach Billigkeit zu vergleichen. 8. Da die von Blattenseit zwei Jahren keine Steuer gegeben, sondern sie eigenmächtig angegriffen und verbraucht haben und jetztvermeinen, man sollte es dabei bleiben lassen :c., so ist dem neuen Vogte befohlen, solches einzuziehen undnichts nachzulassen, t. 1- Die Gemeinde Blatten hat den Boten zu Altstütten vortragen lassen, der Abt seischuldig, sie auf seine Kosten zu schirmen und einen Vogt zu setzen, der ihnen angenchni sei; müsse das Schloßbewacht'werden, so hätten sie auf einen Mann, den der Abt dahin lege, immer zwei zu geben; für das undanderes berufen sie sich auf ihre Briefe und Freiheiten und begehren, daß man die Steuern, die sie für ihreGeschäfte und mit den Wachen verthan. nicht mehr nachfordern möge, auch daß man keinen Vogt von Alt-stütten setze -c. Es wird ihnen erwidert, sie seien rechtzeitig vertagt worden, aber ausgeblieben, bis manjetzt wegfertig sei, und der alte Vogt nicht erschienen, bis man ihn vergleitet habe; sie sollen nun zwei Mannausschicßen, um ihre Briefe zu St. Gallen vorzuweisen, da man niemand an seinen Freiheiten verkürzenwolle. 2. Darauf haben sie einen Manu geschickt mit der Bitte, es nicht Übel zu deuten, daß sie die Briefezurückbehalten; denn bisher sei der Abt, wenn zwischen ihm und der Gemeinde Streit gewaltet, immer znihnen gekommen um ihre Freiheiten znerlernen", und habe man sich dann nicht gütlich vertragen können,so sei die Sache'vor die VIII Orte gelangt; sie bitten dringend, daß man sie dabei bleiben lasse und ihnenkeinen Vogt von Altstütten setze, sondern darum das Recht vor den VIII Orten erwarte; im andern Fallemüßten sie das freilich geschehen lassen :c. 3. Da sie sich nun in allen Dingen widerspünnig erzeigen undeine noch stärkere Handhabe hätten, wenn ein Vogt nach ihren. Gefallen gesetzt würde, und da sie den, neuennichts vorwerfen könne», so gibt man ihnen die Antwort, man habe einen Vogt gewählt, der uns gut bedünke,,",d werde den ihrenthalb nicht ändern; man erwarte nun, daß sie ihn ungehindert aufziehen lassen; sonstwürden die Zerren es nicht gut aufnehmen. Thäte aber der Vogt etwas Unbilliges oder Unleidliches, so mögensie es den, Hauptn,an,, klagen, der sie ohne Zweifel bei ihren Rechten handhaben winde. Da der Herr

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