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Mai 1530.
sein, sondern die Sache nochmals heimgebracht und gründlich berathen werden, und wenn Gott gibt, daß manin dem und anderm mit den übrigen Orten zu besserer Einigkeit kommt, und sich erfindet, daß das eine un-ziemliche oder neue Beschwerde wäre :c., so wird man darin nachlassen und ordnen, was man für billigerachtet. Unterdessen sollen die Schafmulchen von den Pflichtigen wie bisher entrichtet werden. 7. Da dieFastnachthennen von verschiedenen Gerechtigkeiten herrühren, und die Herren von Zürich in ihrem Gebiete sieauch nicht nachlassen, so soll jeder zur Zeit geben, was er bisher schuldig gewesen. 8. Der Wassermühlenhalb bleibt man diesmal auch bei dem Herkommen, weil man zuerst die bezüglichen Briefe und Gewahrsamenfleißig zu prüfen hat. 9. Deßgleichen läßt man die Lehen uugeändert bestehen. 10. Betreffend den Kelnhofzu Bernang findet man, daß die Gemeinde daran gar keine besondere Gerechtigkeit habe; daher soll es beider bisherigen Hebung verbleiben. 11. Die Zehnten, Zinse, Nutzungen, Renten und Gülten sollen auch un-gemindert und unverändert, wie sie von Alter her dein Gotteshaus gegeben worden, bis auf weitern Bescheidohne Widerrede bezahlt werden, wozu die Rheinthaler selbst bei Annahme des göttlichen Wortes sich vielfacherboten haben. 12. Die Pfründen und Kompetenzen der Prädicanten oder Pfarrer sollen durch den Haupt-mann und die Zwölf des Landraths in der Landschaft des Gotteshauses so bestimmt und bemessen werden,daß dieselben ihr gebührliches anständiges Auskommen haben; wenn aber der Hauptmann und die Zwölf sichdieser Sachen nicht beladen, sondern sie au ein Ehegericht in Zürich, St. Gallen oder Constanz weisen würden,so soll auch da den Seelhirten widerfahren, was billig ist, da man will, daß sie gebührlich und ehrlich ver-sehen werden und nicht Mangel leiden, (und) „daby der warheit verschonen und den lästeren dardurch statt gebenmücßint." 13. Es soll auch kein Prädicant beseitigt werden, bevor die Gelehrten in Zürich, Constanz oder>St. Gallen ihn als ungeschickt und zur Verwaltung seines Amtes untauglich erkannt, oder „andere" Unehrean ihm erwiesen würde. 14. Weil für die Armen noch nicht gesorgt ist, so sollen die Kirchengüter und Kleinodelaut der Satzung von Zürich zum Trost der Armen angelegt und verwendet, und in der Rechnung und andernDingen wie bei den Gotteshausleuten Verfahren werden. 15. Da die Rheinthaler sich beklagen, daß dieAppellationen erst seit kurzer Zeit durch Gewalt der Aebte an den Hof (die Pfalz in St. Galleu) gezogenworden, was ihnen sehr beschwerlich sei, so hat man aus bcsondern Gnaden bewilligt, daß sie für einmal,bis auf Verbesserung durch die IV Orte, die Appellationen in der Landschaft behalten mögen; es soll nämlichder jeweilige Hauptmann der Oberrichter sein, zu Nosenberg, in Alistätten, auf Blatten oder an einem anderngelegenen Platz, den er bestimmen mag, zu Gericht sitzen und aus den sieben Gerichten im Rheinthal, die demGotteshaus zustehen, sieben fromme wohlverständige Männer, Freunde göttlicher Wahrheit und Mitgenossendes Tisches Gottes, aus jedem Gericht einen, den er für den geschicktesten und „verfänglichsten" hält, ohneGefährde, alle Jahre einmal zu Räthen und Mitrichtern ausziehen, die dann bei ihm oder seinem Statthaltersitzen, ihm bei dem hiefttr zu leistenden Eide in den Appcllationssachen rathen und richten helfen sollen, wassie billig und recht dünkt. Will aber der Hauptmann die Amtleute zu Roscnberg, Altstättcn und Blatten alsNichter brauchen, so soll ihm das gestattet sein. Er mag auch einen dieser Amtleute oder jemand aus denSieben nach freier Wahl zu seinem Statthalter verordnen und ihm den Stab übergeben, sofern er mit Ge-schäften überladen wäre. Und was durch den Hauptmann oder Statthalter und die Sieben einhellig odermit dem Mehr erkannt wird, soll ohne alles Weiterziehen in Kraft bleiben, und der die Appellation verlierendeTheil dem Hauptmann im Namen der IV Orte 10 Schilling zu Buße verfallen sein, der dieselbe auch zuverrechnen hat. k. Nachdem man diese Artikel den Gesandten der vier Höfe eröffnet, hat man sie freundlichermahnt, für diesmal sich mit dem zu begnügen, da man sie hierin ehrbar glaube bedacht zu haben. Darauf