Mai 1530.
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nicht söndcrn werden. Der Novizen halb, die nin eine Steuer bitten, »in Handwerke lernen zu können,wird jetzt jedem 100 Gulden zu geben beschlossen, die der Hauptmann ihnen ausrichten, dabei aber ver-schaffen soll, das; die jungen Leute von der Stadt St. Gallen bevogtet werden und das Geld nicht erhalten,bis sie nach ihrer Vögte Rath desselben bedürfen. I». Der alte Vetter von Abt Frauciscus bittet abermalsum eine Handreichung, da jener Abt von seinem Vater viel geerbt und dem Kloster zugeeignet, und ihm vielverheißen, aber wenig gehalten habe. Weil nun die Stadt St. Gallen sich scinethalb nicht ungnädig ver-nehmen läßt, so hat man ihn, 50 Gulden verordnet und die Stadt gebeten, ihn im Spital zu versorgen;ihre Anwälte stellen auch günstige Willfahrnng in Aufsicht.
». Da nun die Gesandten der Gotteshausleute die Gemeinden um ihren Willen befragt und dieArtikel in einige» Puncten verbessert haben, der ersten Abrede gemäß, nämlich daß die Amtleute aus desGotteshauses Landschaft zu nehmen, die Zusage des göttlichen Worts halb auch einznflechten, die Frevel zurHälfte der Landschaft zugehörig, und die Gerichtsammünner von den Gemeinden zu wählen seien, hat manden Entwurf zu allen Thcilen in Gottes Namen angenommen und beschlossen. (Beilage RS). Die Ge-sandten der Gotteshansleute haben auch vier Manu.ausgcschosseu, die nach Zürich reiten und die Briefe imNamen der ganzen Landschaft besiegeln sollen. Hierauf ist verabredet, daß bis zum Pfingstmontag (6. Juni)drei solche Verkommnißbriefe in Zürich geschrieben, dann am Dienstag oder Mittwoch von Zürich und denAusschüssen der Landschaft (St. Gallen) »ud hernach von Glarus besiegelt werden sollen, und sobald diese, Vcrkommniß aufgerichtet ist. soll dem Hauptmann im Namen der lV Orte ohne Verzug in der ganzen Land-schaft gehuldigt werden, wie es vordem beschlossen und an sich billig ist. It.. Die von Tübach bitten umdie Gunst die zwei Kelnhöfe unter sich vertheilcu und (einzeln) verzinsen zu dürfen, da die Keller der Gemeindehierin nicht widersprechen wollen. Antwort-. Mau habe keine Vollmacht, das zu erlauben, finde es auch nichtziemlich oder gebräuchlich; sie sollen daher für einmal ruhig sein, in der Hoffnung, daß bei Gelegenheit, wennin dergleichen Sachen Aenderungen geschehen, ihnen wohl auch geholfen werde. I. Denen von Rorschachgibt mau über die früher heimgebrachten Begehren diesen Bescheid: 1. Es sei ihnen bereits ein Haus über-lassen wobei man bleibe, da man keine weitere Vollmacht habe; daß dasselbe baufällig, sei dermalen nichtzu ändern da die andern alle verliehen seien, die mau den Inhabern nicht wegnehmen könne; man bitte siealso sich'so zu bchclfen. bis es mit der Zeit besser werde. 2. In Betreff der „Mächtniß-", Vcrsetznngs-nud' Zinsbriefe sowie anderer Verschreibuugen über 10 Pfund hinaus habe man auch nicht einwilligen können,weil das eine rechte Ehehafte und man Willens sei, bald möglichst einen Landschreibcr zu setzen, dem dannsolches entzogen wäre; doch lasse sich vermutheu. daß man binnen Kurzem eine Ordnung machen werde, wasdem Landschreiber zustehe oder nicht. 3- Desgleichen könne ...an des Standgelds, der Zölle und des Fahrshalb nichts von banden geben, einerseits wegen Mangel an Vollmacht, anderseits weil auch diese D.nge eigent-liche Ehehaften der hohen Obrigkeit seien; man bitte daher, diese Ansprachen für einmal ruhen zu lassm; wonnt der Zeit etwas geändert werden möge, wolle mau gern das Beste thun w. .... Den. Bruder Gallus,der neuerdings an das Versprechen erinnert, ihn wie einen andern Conveutlferrn a.wzusw.erm ha u.a.. fürMunal da er zuerst ins Bruderhaus aufgenommen worden, und von fenen Brüdern auch „och mehrere ...chtabgefertigt sind in. wf zu St. Gallen zu bleiben vergönnt, bis die Conventherreu räumen („schlyßen"); dannsoll er in's Bruderhaus gehen und bis ans weitere Versorgung da Nahrung haben; wenn aber die andernBrüder dessen nicht zufrieden wären und ihn .nit Gehäder beleidigen würden, so hätte der Hauptmann Gewalt,sie zur Ruhe zu weisen oder zu verschaffen, daß sie ihm wöchentlich etwas Geld h.ncuwgaben, da.n.t er d.e
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