Mai 1530.
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t». I. Vorerst wird den Gesandten der Gemeinden eröffnet, das; man Befehl habe, die früher entworfenenArtikel betreffend die Neuerung und Verwaltung der Gotteshauslnnde aufzurichten, wcszhalb man eine dafürgemachte Notel verlesen läßt, und daran das Begehren geknüpft, das; sich die Gotteshansleute für diesmalmit dieser Verkommnif; begütigen und gütlich dabei bleiben möchten, Zhre Gesandten ziehen aber die vierArtikel, über die sie sich früher beschwert, und die man dcßhalb hinter sich gebracht hatte, neuerdings an; siemeinen nämlich, 1) das; der Einzug (der Gefälle ;c.) durch einen Gotteshansmann, und nicht durch die StadtSt. Gallen geschehen sollte; 2) daß ihnen ein Gcgennrbar über die Nutzungen und Einkünfte aller Aemtcrund des Gotteshauses zu geben sei, und bemerken, das; 3) über die Besetzung der Hochgerichte, 4) über denEid, den der Hauptmann zu leisten hätte, noch nichts festgesetzt sei; sie bitten daher um bessern Bescheid überdiese Puncto, mn Spänen und Irrungen vorzubeugen. 5) Ferner sagen die vorigen Abschiede deutlich, das;die Gemeinden dem Hauptmann zwölf Männer zu Landsräthen vorschlagen können, ans welchen sie acht, und erbicr zu ernennen haben; sie wünschen, es dabei bleiben zu lassen und nichts mehr zu ändern. II. Darauf istihnen das verlangte Gegenbnch bewilligt und über den Eid des Hauptmanns und die Hochgerichte, nämlichdaß sie wie von Alter her besetzt und gehalten werden sollen, so viel Bescheid gegeben, daß sie sich zufriedenerklärt und bedankt haben; aber des Einzugs halb hat man ihnen zu verstehen gegeben, sie sollten über diesenArtikel keinen Verdruß empfinden, da „dieser" Amtmann zu St. Gallen nicht der Stadt, sondern der Gottcs-hansleute Beamteter und Geschworner sei und ihnen Rechnung zu geben habe; sie sollten bedenken, das; er seinerGeschicklichkeit Wege,; und zu ihren; Vortheil als solcher angenommen worden, und das; es aus diesen undandern Gründen,' die man ihnen vorhält, nicht gut wäre, ihn Plötzlich („nf ein stutz") wieder zu beseitigen;man begehrt daher, das; sie diese Frage ruhen lassen, bis man laut des Landfriedens mit der Stadt überihre Anliegen vereinbart sei, zumal des Gotteshauses Güter nirgends sicherer und besser versorgt sein könntenals in der Stadt- wenn sie übrigens einen passenden Ausgleichsvorschlag zu machen wüßten, so werde mansolchen gern vernehmen. Weil sie nun die Sache den Boten anheimgesetzt haben, so wird deren weitere Uebcr-legnng vorbe alten , in der Hoffnung. die Gemeinden mittler^ M. k. Die
Laudräthe betreffend findet man, daß in der Eile und Unruhe und des v.elen Schrewens wegen „».; Buch-staben" etwas gefehlt worden, daß aber die Meinung nie anders gewesen, denn das; acht von den zwölf Lands-räthen durch die Gemeinden, die übrigen durch den Hauptmann gewählt werden sollen, da zeder für sich selbstleicht einsieht was es mit sich brächte und welchen „Vortheil" der Hauptmann hätte, wenn die Gemeinden alleZwölf vorschlagen und acht davon setzen konnten, und er die andern vier annchuen müßte, was ein offenbarerMißverstand wäre; deßhalb werden die Gotteshansleute ersucht, sich ...cht an den ,engen Abdruck zu Hal ensondern die jetzige Fassung gutwillig anzuerkennen. 2 Da mn; ;hre Gesandken sellfft zugeben musien, das;die Meinung, die der Buchstabe gibt, nicht haltbar sei, so wollen sie a. den Geme.nden so „bedwluh vor-bringen, daß sich dieselben hoffentlich dan.it beruhigen und sich weffen lassen V. Ueber den Emzug hat nun.sich .veiter mit den Gesandten der Gotteshausleute unterredet nn mele; e. M.ttA zu e.nem Verg^jedoch zuletzt die folgende Meinung formulirt: Daß es den Gotteshansleuten m.tzfalle da ; der EnMher zuSt. Gallen ans der Stadt und nicht ab der Landschaft genommen worden. ;n;d aß sie de wegen mch w.ll.gA'wesen, den Einzug in die Stadt gehen zu lassen, sei v.elle.cht dadurch verursach, a weftlbe sich gewe.gert,ihnen für den Landrath und das Appellationsgericht (Raum) zu gestatten; wohl deßhal habe der Hauptmannsamt den Zwölfen auf gutes Vertrauen der Herren,-weil sich die Anftichtnng der Verlomunntz über die Re-gierung lange verzogen, der Einzug aber kein Warten („be.t") vertragen habe, bn> zur endl.chen Annahme