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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Mai 1530.

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lichen Gewalt zugestanden, welche Zürich beseitigt habe, sa seien jene Befugnisse den Ehcrichtern und Gelehrtenübertragen worden. 3. Die Boten der übrigen Orte haben ans die Erläuterung der streitigen Artikel nichteintreten wollen, aber denen von Zürich freundlich vorgestellt, daß dem 15. Artikel des Landfriedens, sowiedein Erbieten der V Orte gemäß, den Prädicantcn billige Compctenzen schöpfen zu helfen, was ja eigentlichder weltlichen Gerichtsbarkeit zugehöre, der betreffende (8.) Artikel nicht so streng gedeutet werden sollte, unddaß die gänzliche Unterdrückung der Minderheiten, durch das Verbot der Messe oder der Prädieanten, vielStreit und Widerwillen hervorrufen müßte. 4. Hierauf wird beschlossen, diese Angelegenheit treulich heim-zubringen und ans der Jahrrechnnng zu Baden mit gehöriger Vollmacht darüber zu erscheinen, t. lieber denPfaffen oder Prädicantcn zu Wciningen haben sich die Boten von Zürich und Schwyz verständigt, daß dieSache stillstehe bis zur Jahrrechnnng in Baden, dort aber abgethan werden soll. Die V Orte haben dieStädte Bern Freibnrg und Solothurn zn gleichen Nntheilen in die Kastvogtei und SchirmhVheit über dieGotteshäuser'im Thnrgan eintreten lassen, jedoch mit Vorbehalt (aller Rechte) der Landvogtei. v. Handlungin der Sache des Gotteshauses St. Gallen. 1- Nachdem ans den letzten Tagen alle Parteien verhört unddie Boten der Schiedorte ans diesen Tag mit Vollmachten zur Aussetzung gütlicher Mittel verordnet worden,haben zuerst die Gesandten von Lncern und Schwyz eröffnet: Sic haben nie etwas anderes begehrt als demAbt und seinem Gotteshaus Briefe und Siegel zu halten, sofern es in ihrem Vermögen stehe; weil nun derAbt sie angerufen ihn, zun. Recht zn verhelfen, was niemand unziemlich bedünken könne, so wünschen siehierüber einen Entscheid. 2. Darauf erkläre» Zürich und Glarns. sie bleiben schlechthin bei der früher ge-gebenen Antwort und lassen sich mit den. Herrn Kilian Känfi weder gütlich noch rechtlich ein, wolle.» aberden andern zwei Orten an dem Burg- und Landrecht, der Hanptmannschaft und andern Rechten keinen Eintragthun 3 Hierüber äußern des Abtes Bruder und der Reichsvogt Befremden, da sie allezeit gehört, daß auchFremde in der Eidgenossenschaft Recht finden, jetzt aber einem gebornen Eidgenossen solches verweigert werde;sie wollen nun nicht verbergen, daß Grafen und andere namhafte Personen den, Abte thütlichen Beistand z»seiner Einsetzung verheißen haben, da er Fürst und Glied des Reiches sei; er habe »och nie darein gewilligt,und sie beide haben es ihm selbst widerrathcn. da sie gehofft, er werde gütlich eingesetzt oder zu billigen, Rechtgelangen; weil er nun aber sehen müsse, dqß ihm kein Recht gestattet werde, so sei er verursacht, so ungerncr sich dazu entschließe sich anderswo um Hülfe und Rath zu bewerben, dan.it er nicht so rechtlos bleibe.

4. Nochmals angefragt ob sie weitere Befehle haben, antworten die Boten von Zürich und Glarns verneinend.

5. Hicnach haben die Schiedlente ihren Instructionen gemäß (gütliche) Mittel gesucht, aber keinen Abschlußerreicht und deßhalb zuletzt den Parteien folgenden Vorschlag in den Abschied gegeben: Die IV Orte solleneinen rechtschaffenen Mann als Statthalter erwählen, der die nächsten 2-3 Jahre da hanshalten und regierenwürde' wie er es vor ihnen zu verantworten wüßte; in dieser Zeit sollen dagegen der Abt »nd Conventsich jenseit des Rheines aufhalten; nach Ablauf der genauer zn bestimmenden Frist solle dann weiter in derSache gehandelt werden, was recht sei. 6. Die Parteien werden ermahnt zn bedenken, wie viel an der Sachehange; es soll auch jeder Bote (der nnbetheiligten Orte) treulich an seine Herren (d.e Frage) br.ngen, wasmit dem abschlagenden Theil zu handeln wäre. Antwort ans nächstem Tag- ' ^ ^ ^

Undatirte Oriqinalansfertignng (von I- Locher's Hand) in den Berner Alych.edcn EL. 145-148.

U,II0UI,rre ^1Ig,IMlt>»»>" ^ ^ 1 ^ ^ Solothurn: Adsch. Bd. 18. - K. A. Sch-tMus-n! (S-parat-) Absch.

n 1530 14 Mai Bern an die eidg. Botschaften zu Baden. Sie werden zum Theil davon wissen,wie Hans Aeschler von Neuenbürg in Dijon einen langwierigen Nechtshandel gehabt, aber keinen Entscheid

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