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sie der gegenwärtigen großen Thenrnng wegen nicht hinhalten. I. 1. Die französischen Gesandten. „Cnnturola"(Controleur) Maigret und de Boisriganlt, zeigen an, daß der König ansgestoßener Drohungen wegen den nachPeterlingen auf Johann Baptist angesetzten Rechtstag, zu Befriedigung der Ansprecher, nach Lucern verlegt,jedoch den Kapiteln des Friedens unbeschadet, und daß er seine Schiedsrichter schon bezeichnet habe. Es wirddies angenommen, weil Lnccrn sowohl den Obern als den armen Knechten gelegener ist als Peterlingen. 2. Dajedoch Bern, Basel, Freiburg und Solothnrn erklären, nicht nach Lucern zu kommen, so werden sie ersucht,den französischen Gesandten beförderlich zu melden, wo sie den Rechtstag besuchen möchten, i». Die nachRothweil abgehenden Boten von Lucern und Schaffhausen sollen daselbst auch unterhandeln wegen des HansCaspar von Bubenhofen, i». Der Decan von Znrzach beschwert sich gegen Propst und Capitel daselbst, daßer Haus, Hof und Einkünfte des Decanats dem Prediger überlassen müsse, während den Andern an ihrengroßen Einkünften nichts abgehe, daß er somit allein leiden müsse, was unbillig sei. Nachdem man auch dieVerantwortung von Propst und Capitel angehört, welche sagen, daß alles was der Decan verloren, zurCompetenz der Seelsorge gehöre, wird beschlossen, ans der Jahrrechnnng zu Baden darüber Antwort zu geben-Ans die Einfrage der Letztern, wie sie sich bei der Verleihung der Zehnten verhalten sollen, wird ihnen geant-wortet: Wie bisher. «. Heimzubringen und auf der Jahrrechnnng zu Baden Antwort zu geben, was mitdem Abt und dem Kloster Wettingen zu handeln sei. z». 1. Eine Votschaft von Klingnan beschwert sichüber die gotteslästerlichen Aeußerungen des Predigers zu Döttingen („wer in Klingnan zum Sacrament ge-gangen, habe ein Teufelswerk gethan"). Die von Döttingen wollen ihn deßhalb nicht verantworten, sondernes gänzlich ihm überlassen, wenn er etwas gesprochen, was er nicht zu erweisen vermöchte. 2. Während nundie Mehrheit der Orte der Ansicht ist, daß dieser Prediger abgesetzt werden sollte, weil Döttingen in die PfarreKlingnan gehöre, und an der Abstimmung über den Glauben theilgenommen, die Gemeinde aber ermehrthabe, beim alten Glauben zu bleiben; weil ferner der (1.) Artikel des Landfriedens deutlich sage,daß die Minderheit in einem Kirchspiel dem Mehrheitsbeschlüsse sich unterziehen müsse; weil endlich erwiesenwerden könne, daß jener Prädicant ein „Täufer" gewesen sei, — erklärt Zürich, daß es demselben seinenSchirm versprochen und seine Zusagen halten werde. 3. Deßhalb wird beschlossen, ans der Jahrrechnungzu Baden darüber bestimmte Antwort zu geben und nach Gebühr zu handeln. Zudem erkennen die V Orte,daß dieser Prediger bis auf obgenannten Tag nicht mehr predigen solle. «K. Auf der Jahrrechnungzu Baden ist Antwort zu geben über die schändliche, gotteslästerliche Aeußerung einer „Frau" (Nonne?)über das hl. Sacrament. i. Der Vogt zu Sargans wird von den V Orten beauftragt, über denPrediger Martin (Mannhart) zu Flums das Recht ergehen zu lassen und das Abmehren daselbst bis aufweitern Bescheid einzustellen. 8. 1. Die Nathsboten der V Orte eröffnen: Obwohl der 1. Artikel des Land-friedens sage, daß die Unterthanen und Kirchgenossen in den gemeinen Vogteien auf- und abmehren sollen;der 8. Artikel ebenso deutlich zugebe, daß niemand zum Glauben gezwungen werden solle, und der 15. Artikelausdrücklich bestimme, daß beide Parteien bei allen ihren Freiheiten, Gerechtigkeiten und alten Bräuchen ver-bleiben sollen, unterstehe sich Zürich, eigenmächtig Ehegerichte aufzustellen und Kompetenzen für die Predigerzu schöpfen, und vermeine es, daß die Kirchgenossen keine Befugniß haben, neu zu mehren, wenn sie einmalMesse, Bilder und Kirchenzierden abgewehrt haben; weil nun diese Artikel durch die übrigen Orte nochnicht erläutert worden, so werden die V Orte keinen Tag mehr besuchen, aber die Bünde und den Friedentreulich halten. 2. Dagegen wendet nun Zürich samt Bern und Basel, und namentlich ersteres ein, der 8.Artikel des Landfriedens bedürfe keiner Erläuterung, und weil die Ehesachen und die Competenzen der bischöf-