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Mai 1503.
sie darin handeln, was wider die Billigkeit, gemeines Recht der Eidgenossenschaft nnd altes Herkommen, widerden Landfrieden und das göttliche Wort wäre, so würde man niemals dazu einwilligen, sondern immer dagegenthun, was man für göttlich, billig und dem Landfrieden am gcmäßcstcn erachte. 4. Da der Bote von SommeriRath begehrt, weil die Herren von Helmstorf die durch Absterben des Kaplans erledigte Pfründe „heimziehen"wollen, so wird einerseits gcrathcn, dieses Geschäft nach Fraucnfeld zu schieben, anderseits aber empfohlen, denenvon Hclmstorf zu schreiben, sie möchten der Gemeinde ihre Gewahrsamen vorlegen; thnn sie das und zeigt sichdann, daß die Pfründe von ihnen gestiftet und sie die rechten Lchensherrcn sind, so soll die Gemeinde gewiesenwerden, das von ihnen Gestiftete herauszugeben, aber die Vergabungen anderer Leute an das Almosen zuziehen;wenn aber die Helmstorfer nicht entsprechen, so mögen die von Sommeri die Renten und Gülten zurückbehalten,bis sie (die Gegner) „reif" werden, ihre Briefe zu zeigen. 5. Ans ihre Frage, ob sie dem Schaffner der Domherrenvon Constanz ans sein Begehren wegen der Zehnten zu Sommeri das Recht öffnen sollen, wird gemäß dem frühernRathschlag, mit den abgewichenen Pfaffen zu verfahren,, wie ihre Beschirmer es gegen „uns" thnn, der Gemeindegesagt, sie solle nichts verabfolgen, aber die Zehnte» nicht verbrauchen, sondern zu gemeinen Händen behalten.— Folgt Project der Antwort an die thurgauische Botschaft.
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MllMMl. 1530, 7. Mai (Samstag nach des hl. Kreuzes Tag im Mai).
Staatsarchiv Luccr«! Allgem. Abschiede i. i. k. wo.
Tag der V Orte.
t». I. Dieser Tag ist angesetzt worden auf die Schreiben ans Rapperswyl, 1. daß man die V Ortebeschuldige, sie seien mit einer Rüstung beschäftigt, um unversehens in die Grafschaft Toggenburg einzufallen;2. daß Zürich der Stadt feilen Kauf abgeschlagen; 3. daß es das Urtheil, welches sie zwischen ihrem Pfarrerund dem Hans Schindler von Weesen erlassen, nicht anerkennen wolle nnd ein anderes begehre. Ehe manüber diese Beschwerden eintreten wollte, langt aber ein viertes Schreiben aus Rapperswyl an mit der Nach-richt, daß die Zürcher ihre Wachen zurückgezogen und den feilen Kauf wieder geöffnet haben. II. Da nundieser Span erledigt ist, so wird Schwyz beauftragt, eine Botschaft im Namen der V Orte in die Grafschaftzu senden und obige Verleumdung zu widerlegen. Den Rapperswylern wird ihre Aufmerksamkeit gebührendverdankt. I». 1. Lucern legt eine Missive vor, die ihm von den zwei Städten Bern und Solothnrn zuge-kommen, des Inhalts, daß die zwei Städte sich anerbieten, die Beschwerden der Thurgauer gütlich zu ver-mitteln, wenn ihrem Begehren um (gleichen) Antheil an der Kastvogtei über die Klöster entsprochen werde;daß man aber im andern Falle die Boten auf den Tag zu Baden bevollmächtigen solle, einen Rechtstaganzusetzen. 2. Lucern eröffnet seine Ansicht, daß den beiden Städten ohne Recht nichts bewilligt werden solle,nnd ermahnt die übrigen Orte, mit ihm zu halten, damit alle fünf auf dem Tage zu Baden mit gleicherAntwort erscheinen, da zu besorgen sei, daß es nichts helfen würde, auch wen» man den Städten viel nach-ließe. Heimzubringen. «. Da sich die Altgläubigen von Hitzkirch bei Lucern beschwert haben, daß man anihnen den Landfrieden nicht halte, indem ihnen Zürich durch ein Mandat geboten habe, in keine anderePredigt mehr zu gehen, als in lutherische, auch keiner Messe mehr beizuwohnen und die hl. Sacramente nichtmehr zu empfangen, und deßhalb Hülfe und Rath begehren, so wird beschlossen, dies heimzubringen und in