630
Mai 1530.
die großcntheils aus diesem Zwist entspringe, nicht annehmen; deßhalb begehre man, daß im Fall des Abschlagsdie Botschaften auf den nächsten Tag angewiesen werden, einen Rechtstag festzusetzen, ?c.
In der Instruction für den folgenden Tag zu Baden wurde befohlen, von den V Orten (einzeln auf-gezählt) u nd Glarus Antwort ans diesen Brief zu fordern. St. A. Venn Temsch Miss. s. oo-es. Vgl. Ralhswch sss,ssu.
Zu III. 2. Es war nicht nur von Frcibnrg, sondern auch von dem Solothnrner Boten (Stark?), „fürsich selbst", Fürbitte eingelegt worden.
314.
AltstiMen. 153V, 2. Mai.
Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. n>, k. 8ou.
Tag der Orte Zürich, Schwhz, Glarus und Appenzell.
». Zuerst erscheinen die bau Riiti und Sennwald und berichten über einen Span eines Weidgangshalb, den einige Burger von Altstättcn und Hofleutc zn Kricseren einander streitig machen. Der eine Thcilist der Meinung, daß zn Kriescrn das Recht darüber ergehen solle, wenn keine gütliche Ausgleichung erhältlichsei; der andere hält dies nicht für billig und fordert einen Spruch von dem Gericht der drei Höfe Marbach,Balgach und Bernang. Es wird hierauf erkannt, die Eidgenossen von Appenzell sollen zwei Männer ver-ordnen, die mit dem Landvogt im Rheinthal den „Stoß" zu besehen haben und dabei versuchen sollen, dieParteien gütlich zu vertragen; gelingt dies nicht, so „wellend sy inen der fach zuo ainem rechtlichen spruchvcrtrnwen." I». In dem Span zwischen denen von Altstätten und Oberrict haben die Voten ebenfalls (dieParteien) vor sich gehabt und so viel ersehen, daß derselbe noch nicht erledigt ist, obwohl die Abgeordnetenvon Appenzell mit dem Landvogt ans den Stößen gewesen sind; nichts desto weniger wird den Herren vonAppenzell aufgetragen, jene zwei Boten nochmals auf die streitige Stelle zu schicken; dieselben sollen dannsamt dem Landvogt mit allem möglichen Fleiß eine Verständigung zu erzielen suchen, damit die Märchen ge-setzt werden; Appenzell hat auch Vollmacht, noch mehr Leute bei dieser Unterhandlung zu verwenden; wennaber kein Ausgleich zu Stande kommt, so hat der Landvogt das Urtheil der Boten zu eröffnen, das diesewohl kennen, v. Der Schreiber des Vogtes zn Rheineck hat angebracht, daß der jetzige Landvogt einigeGüter und wildes Gelände („bös gstüd"), das der Herrschaft gehöre, etlichen Leuten als volles Eigcnthumzu kaufen gegeben, wofür sie nun Briefe verlangen; dcßhalb haben ihm (dem Schreiber) Ammann und Rathempfohlen, die Boten »m eine Weisung zn ersuchen, ob er diese Briefe geben dürfe, damit es ihm späternicht zum Nachtheil gereichen würde, wenn die Lehen auf diesem Wege abgingen; dabei verliest er die„Copie" betreffend einen solchen Kauf. Der Vogt erklärt indessen, er begehre die Güter nicht in dem Sinnedieses Briefes zu veräußern. Es wird dieser Handel auf die nächste Jahrrechnnng in Baden gewiesen, wo dieFrage entschieden werden soll; darum sollen die Briefe nicht gemacht werden. «1. 1. Die Boten der obge-nannten vier Orte eröffnen ihre Instructionen über das Hauptgeschäft dieses Tages und finden sie darin ein-hellig, allen Parteien die Frage vorzulegen, ob sie den Handel betreffend die Gefangenen und den Todschlagwollen gütlich abthun lassen, wozu die Boten, auf den Wunsch und Befehl ihrer Obern, ganz bereit sind,damit gute Nachbarschaft gefördert werde; doch will man niemand von seinen Freiheiten, Rechten und altenBräuchen drängen. Diese Meinung wird den vier Parteien, nämlich den Botschaften des Herrn Mark Sittich