April 1530.
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willm im Glauben zu vergleichen, sich des vermeinten Abtes halb nicht vvn Zürich zu trennen und dabeiniemand zn scheuen, da man treulich Leib und Gut zu ihnen setzen und ihnen keine Gewalt werde widerfahrenlassen. 3. Da der Meßpfaffe zn Flnms in den Osterfeicrtagen öffentlich geredet, es sei Fleisch und BlutChristi im Sacramcnt, aber dem Prädicanten Martin Mannhart, der das als Jrrthnm widersprachen und denPriester zur Verantwartnng vor der Gemeinde gefordert, nicht gefolgt, sondern ihn vor dem Landvogt Tschndiverklagt hat, der dann die Absicht geäußert, demselben nichts zn schenken, da er sich wider den Frieden („bcricht")vergangen :c., so soll der Gesandte mit dem von Bern dem Landvogt anzeigen, daß es kein Friedbruch sei,wenn ein Prädicant die schriftwidrigen Jrrthttmer strafe und dieselben zn widerlegen verheiße; der Prädicantzn Flnms, der mit'der Mehrheit bestellt sei, das göttliche Wort zn verkünden, habe also nur seine Pflichtgethan. Daher soll der Landvogt ermahnt werden, den guten Herrn ruhig zn lassen, da man schlechtweg nichtzulassen könnte, daß er ihm etwas Leides zufügte, wie man solches auch den V Orten nach Baden ernstlichgeschrieben habe. Der Bote von Zürich soll auch den Prediger trösten und ermuntern, tapfer fortzufahren,da man ihn und die biderben Leute bei dem Gottcswort schirmen werde*).
II. Hierauf antworten Landammann, Rath und gemeine Landlente so: 1. Das Erbieten, die Bünde treu-lich zu halten, verdanken sie und versprechen das Gleiche. 2. Ebenso sagen sie für die Zusicherung, sie beidem göttlichen'Wort, ihren Landesrechten und Bräuchen :c. mit Leib und Gut zn schirmen, hohen Dank underbieten sich Hinwider, den beiden.Städten in gleicher Weise Hülfe zn leisten, sofern Jemand sie dergestaltbedrängen wollte.
Das Zürcher Archiv hat nur die Instruction, das Berncr nur die Antwort, die jedoch in der vorliegen-den Abschrift aus der Zürcher Canzlci geflossen ist.
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Multen. 1530, v. 24. April.
Staatsarchiv Bern: J»str»ct. .r, css.
Verhandlungen der zwei Städte Bern und Frcibnrg, verschiedene kirchliche Verhältnisse betreffend.
Es liegt uns nur folgender Act vor.
1530 21 April, Bern. Instruction für Crispin Fischer und Hans Rudolf Grafcnried, als Gesandtenach Marten 1 Auftrag, die' Kirchcngütcr zn thcilen nach Weisung der mit Frcibnrg vereinbarten Ordnung,und rwar in Marten Wistelach und Kcrzcrs -c. 2. Der Wcibel zn Kerzers soll rechtlich beklagt werden, weiler den diesseitigen Geboten nicht gehorsam gewesen ist, indem er die ihm übcrgebcncn Briefe nicht bestellt („ver-endet") hat wie die Muriner nachweisen können. 3. Am Sonntag Morgen (24.) soll der Bote zn Merlachdie Kirchgcnossen versammeln und über (die Annahme eines) Prädicanten abstimmen lassen; wenn die Mehrheiteinen verlangt, so wird man ihnen willfahren.
*) In obiger Instruction folgt, wahrscheinlich ans Verschen, ein Paragraph, der auch in der nach Shnr geschickten erscheint.