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April 1530,
(in größerem Maßstab). (3.) Da Farellus zu Merlach das Sacrament unter die Fttße geworfen, so begehreman, daß er gestraft werde, weil er auch der beiden Städte Gebot nicht gehalten habe; wenn nicht entsprochenwürde, so sei man gesonnen, ihn allein zu berechtigen. Da derselbe die Absicht verrathe, auch in Grandsonzu predigen, gestützt auf den Schirmbrief von Bern, obwohl da noch kein Mehr ergangen, so ersuche manBern kraft des Landfriedens, ihn abzuweisen. (4.) Von den Gütern zu Marten sollten billigerweise auch die-jenigen Priester, die sich der Reformation nicht annehmen, ihren Theil erhalten, wie es ihnen zugesagt sei.(5.) „Sind ingedcnk uf Glando Willemin eid zuo bitten :c." (Actum 22. April).
II. Hierauf wird geantwortet: 1. In Sachen der Pfarre Jbristorf haben die Boten von Bern nurgehandelt, was sich dem Collator gezieme, nicht um Rechte Freiburgs zu kränken; Vorhandeue Briefe gehörtenaber billig nach Bern. 2. Dem Farel habe man nicht befohlen, in Merlach dergestalt zu handeln; wenn dieBoten (von Bern) finden, daß der Landfriede verletzt worden, so werde man abhelfen und an Farel schreiben.Und da die Messe nicht ermehrt worden, sondern nur der Mönch sie verthcidigt habe, so soll da morgengemehrt werden. 3. Grandson betreffend sei der Mönch anzuhalten, sich mit Farel (öffentlich) zu besprechen,da doch die Kirchgenossen „das" ermehrt haben. 4. Die Kirchengüter (in Murten?) sollen getheilt werden, wie früherbeschlossen ist. 5. Die Verordnung über den feilen Kauf sei von den vier Städten gemacht, aber des Vieheshalb nichts bestimmt, da es bisher nicht gebräuchlich gewesen, Vieh in den Städten zu kaufen; feilen Kaufdes Fleisches habe man nicht abgeschlagen, es sei also Freiburg im Fehler. 6. Auf die gestellte Bitte hinsoll Vuillemin noch acht Tage „leisten" in Murten.
II. ist aus dem Berner Nathsbuch geschöpft.
305.
GltMlS. 1530, 0. 23. April.
Staatsarchiv Zürich: Jnstructionenbuch II. k. 255—253, 260. Staatsarchiv Bern: Alldem, eidgen. Absch. LV. 437.
Gesandte: Zürich. (Johannes Schweizer, Pannerherr). Bern. (Niklans Schwinghart).
I. 1. Die Gesandtschaft soll nach Erstattung der freundlichsten Grüße der Lnndsgcmeiude vorstellen, mitwas für gefährlichen Anschlägen der Kaiser und seine Anhänger umgehen, und deßhalb das Begehren stellen,daß Glarus eröffne, ob es im Fall eines Angriffes von jener Seite den beiden Städten tapferen Beistandleisten würde, wie sie ihn hoffen dürfen; dagegen erbieten sie sich, es gleicherweise bei seinem Landsbuch, seinenFreiheiten, Landen, Leuten und guten Gewohnheiten nach Vermögen zu schirmen und jede Roth und Gefahrzu theilen, :c.*). 2. Der Bote von Zürich soll dahin wirken, daß ein Gutwilliger zum Landvogt im Thurgaugenommen werde. In andern Sachen, die das göttliche Wort belangen, hat er Vollmacht, die Gutwilligen„usscrthalb umher" anzusprechen, zu ermahnen und zu trösten und sonst zu handeln, wie es ihn am löblichstenund nützlichsten dünkt. Namentlich soll er die Glarner zum theuerstcn ermahnen, sich um göttlichen Gefallens
*) Diese Instruction stimmt größtentheils wörtlich mit der für Chur ausgefertigten nbercin, trägt auch das gleiche Datum.S. Nr. 309.