April 1530.
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ihnen nach dm Offmmgm und Verträgen, namentlich dem zu Zürich beschlossenen, gezieme, und die Gcrichts-hcrrcn zu deren Beobachtung zu zwingen, was zu Abbruch und Schmälcrnng hoher und niederer Obrigkeit diene.
3. Sic maßen sich ohne irgendwelchen begründeten Titel an, die geistlichen Pfründen und Kirchcnlchendurch ihre Mehre nach ihrem Gefallen zu verleihen, deren Nutzungen sich selbst zuzueignen und die rechtenPatrone von ihren „göttlichen, natürlichen, ererbten und ersessenen", zum Theil auch selbst erstifteten Lehcns-gerechtigkeitcn mit Gewalt zu verstoßen.
4. Die Monstranzen, Kelche, Meßgewänder und andere Gottcszicrden unterstehen sie sich, ohne Gunstnnd Erlanbniß der Stift- und LchcnShcrren zu verkaufen oder sonst damit nach ihrem Gutdünken zu schalten;wo das geschehen, sollen die (Sachen) wieder ersetzt werden.
5. Wiewohl die früher gemachten Abschiede, besonders der letzte Vertrag von Baden, deutlich genugbestimmen, daß großer und kleiner Zehnten und andere Renten nnd Gülten wie von Alter her entrichtet werdensollen, so werde solchem doch wenig nachgelebt, indem die Zehnten entweder gar nicht oder nur „gcfarlicher undvcrdächtlicher wisc" gegeben und die zum Zählen verordneten Knechte nicht zugelassen werden.
6. Einzelne Gemeinden wollen eigenmächtig verbieten, die Zehnten einzusammeln, zu empfangen, oder indie Scheunen zu legen.
7. Desgleichen wagen einige Gemeinden, die Kompetenzen ihrer Prädicantcn aus den Zehnten zu verbessern.
8. Wenn Gemeinden, Städte oder Personen mit Gerichts-, Zehent- oder Zinsherrcn Streit anfangen,so werden letzteren ohne Weiteres Renten, Zinse zc. versperrt, was sie zum höchsten beschwere.
9. Weil die Gerichtshcrrtn der Landesobrigkeit mit Huldigung, Reiskostcn nnd Andcrin diene» nndbisher gehorsam gewesen, so hoffen sie, daß die Hälfte des Landgerichts von ihnen besetzt, und ihre Amtleutevon Gerichten, Rüthen nnd Gemeinden nicht ausgeschlossen werden, wie es da nnd dort geschehen sei.
10. Wenn zwischen einem Edeln oder Schildgcnosscn und seinen Unterthancn oder andern (Thurgancrn)ein Unfriede oder Todschlag begegne, so sollten der Landvogt, das Landgericht oder die Obrigkeit in der Sachegütlich handeln oder zuletzt mit dem Recht einschreiten, nicht aber die Gemeinden „also" (wie im Mai 1529?)Stürme anschlagen und einen Biedermann mit Gewalt überziehen. — (Vgl. N. 112).
11. Sie begehren gemeinlich, daß man sie bei den Verträgen von Zürich und Baden, ihren Briefen,Öffnungen, Sprüchen und alten Bräuchen bleiben lasse und handhabe.
12. Die Untcrthanen haben seit einiger Zeit den Gerichtshcrren zu ihren Gemeinden geboten, wider denalten Brauch; dem seien sie nicht schuldig zu folgen, ausgenommen in Fällen gemeiner Kriegsnoth des Landes.
Folgt die Bitte, diese Anliegen freundlich zu Herzen zu nehmen, zc. w. St. A. Zürich- A. Thurgau.
304.
Peru. 1530, 23. April.
Kantonsarchiv Frei»«»«! Jnstruct. Bd. i. nsv. Staatsarchiv Bern - Rathsbuch Nr. sss, p. iao«s.
I. Gesandte von Freiburg — Hmis Guglenberg, Konrad Merz — sollen (1.) wegen der AufforderungBerns an den Pfarrer zu Jbristorf, Ine von der Cur zu St. Vinceuzcn herrührenden Güter z» „erkennen",ZU bedenken geben, daß Freiburg an dem Orte die Obrigkeit, wenn auch nicht den Kirchensatz habe und keineNeuerung zulassen könne, sondern eher Recht bieten würde; es möge aber wohl leiden, das; der Ertrag jenerCur ermittelt werde. (2.) Das Verbot des Viehverkaufs wäre zwar durch ein vorausgegangenes von Berngerechtfertigt, sei aber nicht besonders gegen die Berncr gerichtet, sondern gegen die wahrgenommene Ausfuhr