62V April 1530.
10. Bitteres Befremden über die schimpflich erscheinende Ausschließung Berns (auch im Nachtrag zudieser ersten Verathung scharf ausgesprochen).
11. Verweisung auf die eigene Satzung.
12. Billigung der Antwort der Gerichtsherren.
13. Hinweisung auf Briefe und Herkommen; im Streitfall ans den Rechtsweg.
14. Bestätigung des „Landbuchs" und der zchnörtischen Verfügung.
15. Ablehnung einer Aenderung.
16. Veistimmung.
17. Verweisung auf den Bescheid der Gcrichtsherrcn.
18. Bestätigung des „Vertrages", doch mit Beschränkung der Jagd, zur Schonung der Früchte.
19. Ablehnung, mit Bezugnahme auf den „Vertrag".
20. Vollmacht zu etwelcher Ermäßigung nach Uniständen.
21. Empfehlung der bernischen Ordnung.
22. Bestätigung des Herkommens, mit Vertröstung auf das Recht.
23. Billigung der Antwort der Gcrichtsherrcn.
24. Desgleichen; jedoch Befehl zu näherer Prüfung der bezüglichen Gewahrsamen.
25. Aufrcchthnltung des Herkommens.
26. Einstweilige Ablehnung, bis zum Austrag des Spans mit den sechs Orten.
27. Verschiebung des Entscheids.
28. Verweisung auf Briefe und Siegel, resp. Ablehnung der nicht beurkundeten Ansprüche.
29. Annahme des Schutzes in geistlichen Sachen, mit andern im Glanben gleichförmigen Orten; Vor-behalt der Rechte der X Orte in weltlichen Dingen, mit Bezugnahme auf das an die sechs Orte gerichteteSchreiben.
Zu bemerken ist im Allgemeinen, daß in den späteren Nathschlägcn theils eine Annäherung zu den vonZürich vertretenen Ansichte», theils eine weitere Ausdehnung der Vollmachten für die Boten zu erkennen ist;es empfiehlt sich daher, die schließliche Redaktion (Sept.) mit den hier vorgelegten Gutachten zu vergleichen,wenn es gilt, den Einfluß Zürichs oder Berns genauer zu bestimmen. Einige Beiträge zu dieser Vcrgleichungliefern übrigens auch andere Acten.
Zu 1530, (April). Beschwerden der Gerichts Herren im Thurgau.
1. Wiewohl es aus allerlei hochbemcglichcn vernünftigen Ursachen gemeiner Landcsbranch sei, daß sichdie Untcrthanen ohne Erlaubnis; ihrer Gerichtsherren oder der hohen Obrigkeit an keinem Orte „rottircn" nochGemeinden halten sollen, (geschehe solches doch).
2. Ferner unterstehen sich dieselben, Gebote und Verbote zu machen und höhere Strafen aufzusetzen, als
19. (19. Mai). Nur Zürich und Bern gemeinsam anzurufen. — Beseitigung der Zwölfer und Ersetzung durch ein Ehc-gericht. — (14. Juli). Die Zwölf als Ehcgericht zu coustituireu, auch zu beeidigen; keine Ehehäudcl nach Zürich zu ziehe».
IL. (19. Mai). Das Gewild mit Hunden ab den Gütern zu treiben oder sonst zu verscheuchen gestattet, nicht aberFallen zu richten oder zu schießen.
23. (19. Mai.) Erlaubnis!, allein zu tagen, wenn der Laudvogt weder selbst erscheinen noch einen Statthalter abordnenwill; mit Vorbehalt der obrigkeitlichen Rechte.
29. (19. Mai). In weltlichen Sachen will man nur gütlich verhandeln und ohne Zustimmung der andern berech-tigten Orte keine Verfügung thuu.