April 1530.
Siegel haben sie bisher ihre Gerichte mit ehrbaren Leuten beseht, was sie auch ferner thun wallen; wenn aberdie Gcrichtssäßcn („sy") meinten, daß die dahin Gesetzten wegen unehrlicher Dinge zu beseitigen seien, sa wallensie andere wählen; sie halten aber dafür, daß die Unterthanen nicht weiter gefreit werden sollten zu gemeinden,denn wie von Alter her. 24. Die Tavernen und das Weinschenken stehen gemäß den Offnungen, Verträgen»nd Briefen ihnen, nicht den Unterthanen zu; dabei hoffen sie gchandhabt zu werden, nötigenfalls mit recht-lichem Spruch. 25. Sic seien der festen Zuversicht, daß die Herren sie bei den Abschieden schirmen und dieThurgauer anhalten werden, den kleinen wie den großen Zehnten auszurichten. 26. Die Herren werden wohlermessen können, „nß was grnnd der artikel gemacht und gestellt sig." 27. Der Landvogt anerbietet, diesenArtikel vor den X Orten zu verantworten. 28. Wenn die Kläger von dieser Forderung nicht abstehen wollen, sobiete der Herr von Constanz ihnen Recht vor den X Orten. — Schließlich bitten die Gerichtsherren die X Ortezum ernstlichsten, sie bei ihren Briefen, Abschieden, Rödeln, Verträgen, alten Rechten und Freiheiten zu hand-haben, Leib und Gut vor Gewalt zu schirmen, die Unterthanen zn Frieden und Recht zu weisen und vonjeder Drohung oder Unbilligkeit abzumahnen. Was dann die X Orte auf Grnnd der geschriebenen Artikelund ihrer Gewahrsamcn zn Recht erkennen, wollen sie gehorsam annehmen und allezeit willig verdienen; siebehalten sich auch vor, nach Nothdurft Weiteres darzuthnn. e. Hierauf haben die Gerichtsherren einige schrift-liche Beschwerden gegen die Thurgauer eingelegt und sich gegen gewisse über sie ausgestreute Reden verthcidigt.Jene Artikel hat man den Thurgauern zugestellt, damit sie darauf antworten können; auch hat man ihnenvon der Entschuldigung der Gerichtsherren Kenntnis; gegeben. Da die Gesandten ungleiche Befehle haben,aber wohl einsehen, wie nöthig es ist, diese Irrung beizulegen, so haben sie ans Sonntag vor der Ausfahrt(22. Nlai) einen andern Tag nach Franenseld angesetzt, gerade acht Sage nach dem zu Baden; da sollen dieBoten der X Orte mit Vollmacht erscheinen, um gemäß dem Landfrieden zu handeln, was zn Frieden undRuhe dienen mag; inzwischen sollen die Parteien sich ruhig Verhalten. Damit die übrigen fünf Orte vondieser Verabredung benachrichtigt werden, soll Zürich an Glarns, und Zug an Lucern, Uri, Schwyz und Untcr-walden beförderlich Abschriften des gegenwärtigen Abschieds schicken oder sie denselben abschreiben lassen, da manin der Eile nicht für jedes Ort einen Abschied ausfertigen kann. v. Zuletzt erscheinen die Thurgauer noch-mals, um ihr Begehren zu eröffnen, daß in den Artikeln, die sich ans das Gottcswort gründen, allein dieStädte Zürich und Bern zu entscheiden haben.
Zn 1) Wir geben die Vcschwcrdcartikcl wörtlich und legen mich die Gutachten von Zürich undBern bei (s. N. 2).
I Hernach folgend und wcrdcnt gemeldet ctlich artikel und pnncta, dero sich die bidcrbcn liit der land-grafschaft Thnraöw zum höchsten beschwert, und die ein Bürgermeister, klein und groß Rät der statt Zürich inenvor gemachten, und abgeredtcm landsfriden nach vcrmög göttlichs worts, darin söliche artikel gcgründt, gestattet,nachgelassen und daß es darb.) blpbc, dnrob ze halten znogesagt hnbent.
St, A. Aiirich! A. Thurga», — St. A. B-Nl! Absch. 00, so?—S.S.
-i-1 Der in Nr 209 Note 1 und m. erwähnte Aufsah enthält 10 Artikel, von denen 7 hier wiederholt sind; diesesind durch die je an. Schlüsse beigeseh.en Ziffern (- 8 - - ) kenntlich gemacht. Die übrigen können hier übergangen werden.