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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
Entstehung
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610
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April 1530.

alten Rechte zu bleiben; desgleichen der Abt von An und die übrigen ausländischen Gerichtshcrren; wenn dasgütlich nicht zu behaupten wäre, so bieten sie Recht vor den X Orten. 8. Was die Eidgenossen des Ehe-gerichts halb bestimmen, lassen sie sich gefallen. 9. Darum haben sie vor Jahren schon mit den ThurgaueruStreit gehabt und dann von den X Orten einen besiegelten Spruch erlangt, daß sie mit dem Landvogt undsonst mit niemanden steuern und reisen sollen; das haben sie auch immer gethan. Dennoch haben sie (imCappeler Zug) eigene Söldner und Knechte ins Feld geschickt, und die Klöster ihre Rosse gegeben, wie sie eseinem Landvogt schuldig gewesen wären. Dagegen (zudem") haben die Thurgauer ihnen viele Kosten ver-ursacht, indem sie die Zinsen, Zehnten und andere Rechte abschütteln möchten, wofür sie billig Ersatz leistenwürden. Sie begehren daher, bei ihren Briefen geschirmt zu werden; wäre das aber nicht erhältlich, so wollensie das rechtliche Erkenntnis; der X Orte gewärtigen. Der Abt von Kreuzlingen werde sein Flöchnen wohlzu verantworten wissen. Den Mönch von Jttingen betreffend gibt der Schaffner die Erklärung ab, daß sichderselbe vor dem Kriege entfernt, übrigens nicht in dieses Gotteshaus gehört habe. 10. Darüber zu reden,gebühre ihnen nicht; sie setzen das ganz den X Orten heim. 11. Sie vermeinen, mau sollte bei dem bleiben,was Briefe und Siegel weisen; wenn aber Jemand 10 oder 12 Pfund Pfenning um einen Mütt Kernenausgeliehen, und die Herreu darin eine Aeuderung treffen, so müssen sie es geschehen lassen; doch werde einerseine Güter an jemand verkaufen mit dem Beding,daß er im sufss kernen zins uf ablösen geben", so werdesolcher Zins billig an Kernen bezahlt oder abgelöst, oder das Gut zurückerstattet. 12. Ihre Hintersäßen besitzenLehen und Erblehen mit der Pflicht, dieunwüstlich", unzcrtheilt und in Ehren zu halten; dürften sie dienutzen nach ihrem Gefallen, so würden die Hölzer verwüstet und die Güter verthcilt, und das Recht könntesolches nicht verhindern. In die Nutzung eigener Güter reden sie nichts. Wenn die Bauern der Eichelnoder anderer Sachen halb auf ihren Beschwerden beharren, so biete der Bischof von Constanz darum Recht,wie beim 7. Artikel. 13. Leibsteuern haben sie bisher eingenommen, weil sie solche erkauft oder ererbt, laut ihrerBriefe und Siegel, wobei sie zu bleiben hoffen; möchte das nicht sein (Wesen"), so verlangen sie darüber einrechtliches llrtheil der X Orte. 14. Von den X Orten bereits erledigt. 15. Von Neuerungen wissen sienichts; wenn jemand solche versuche, so wünschen sie, daß er sich mit dem alten Brauche begnüge. 16. IhreSchreiber haben sich, wie sie glauben, bisher mit billigem Lohn begnügt; sollten sie aber jemandübernehmen",so würden sie das nicht gestatten. 17. Bei dem Abschied, den die Herren vor Jahren dcßhalb gegeben, hoffensie bleiben zu können. 18. lieber den Wildbann sei vor längerer Zeit ein Vertrag gemacht worden, der dahinlaute, daß der Landvogt ihnen solchen verleihen und sie dabei schirmen solle; daß Eingriffe bestraft werden unddie Hälfte der Strafen dem betreffenden Gerichtsherrn zufallen soll; dieser Vertrag sei durch spätere Urtheilebekräftigt worden, bei denen sie gehandhabt zu werden begehren. 19. Der obgenannte Vertrag von Baden(1526) habe hierüber auch entschieden, wobei sie zu bleiben gedenken. 20. Desgleichen. 21.Sitmal dergyt so überflüssig groß in den Pfaffen, daß daran dhein »schüren noch ablassen, und wol ze besorgen sig, wanndie gercchtigkeit von den lechenherren hingeben, daß der Pfaffen linden erben möchten, daß sy daruf noch gitigcrdann vor und . . in allwcg, wie sy könnten, so grimm handlen, daß es inen und dem gemeinen man beschwer-licher sin wurd dann vorher, und zuo dem sy inen groß guot zuo irer narung geben müesscnt, so getruwcnt sy,ob einer abgang und im etwas überblib, daß solich sin guot und erb niemants billicher znostand und verfolgedann inen den lechenherren, wie sy dann des in langwiriger besitzung sigen." 22. Das Hubtuch sei lautder Urbare und Offnungen eine alte Gerechtigkeit; es werde übrigensvon" einer Elle nur ein Kreuzer ge-geben; darum begehren sie, daß man den Abt von Au dabei bleiben lasse. 23. Kraft guter Briefe und