April 1580.
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Minenfeld. 1530, (21. bis) 23. April (Samstag St. Jörgen Tag).
Staatsarchiv Zürich: Acic» Thurgau, Staatsarchiv Bern: Abschiede oo. sss. .tVaiitonsarchiV Freibar»! Abschiede Bd. «g.
Tag der fünf Orte Zürich (Jacob Werdmüller, Ulrich Funk), Bern (Hans Franz Mgeli, Peter vonWerd), Freibnrg, Zng und Solothnrn.
(Beschwerden der Thurgauer). I». Antwort der Gcrichtsherren auf die einzelnen dargebrachtenArtikel. Zn I. 1. Sie lassen sich gefallen, was die Herren Eidgenossen darin ordnen nnd verfügen werden.2. Sie wissen nichts anderes, als daß sie sich dem Gotteswort verglichen haben, so viel Gott ihnen Gnadeliebe, und nichts Frevles dawider handeln wollen; wären aber einer oder mehrere unter ihnen, die sich darinvergingen, so begehren sie, solches zn wissen, damit sie sich verantworten könnten. 3. Dieser Artikel dünke sieunziemlich; sie hoffen, das Ihrige je nach Zeitumständen an Orte flüchten zn dürfen, wo sie es sicher wissen;wäre Friede nnd Ruhe im Lande, nnd würde ihnen nicht immer gedroht, wie es bisher geschehen, so wolltensie es lieber zu Hanse lassen. 4. Die Prädicanten sollten sich mit ihren Pfründen wohl begnügen wie ihreVorfahren; wenn ihnen aber an Opfern nnd Anderm etwas abgegangen, so können doch weder die Gemeinden"och sonst jemand denselben Kompetenzen schöpfen, sondern nur der Lchenhcrr einer Pfründe mit den Gerichts-herren, in deren Gebiet sie liege, dem Prädicanten ein anständiges Auskommen verschaffen. Wenn ein Predigerabgehe oder sonst wegkomme, so haben die Lehenherren die Pfründe mit tanglichen Personen zn versehen;wäre einer nicht geschickt, so wollen sie einen andern sehen. Die Eaplänc sollen ihr Leben lang bei ihrenStellen bleiben nnd den Lehcnhcrren gehorsam sein, nicht den Gemeinden; wenn einer stirbt, so fällt dieNutzung der Eaplanei, wo deren Inhaber laut der Stiftung nicht zu predigen schuldig ist, wieder an dieStifter, nnd wo diese fehlen, an die Lehcnhcrren der Pfründe. 5. Was die Herren und Obern daraus machen,nehmen sie an. 6. Sie bedanern, daß man ihnen diese Znmuthnng stelle, als ob sie mehr als andere Leutemit jenen Lastern behaftet wären, während sie sich so ziemlich halten, daß ihnen das erspart werden sollte;denn die Laster abzustellen und die Ehrbarkeit zu fördern, seien sie ganz geneigt; sie achten sich aber nicht ver-pflichtet, sich in Satzungen zu fügen, welche die Gemeinden oder die Zwölf unter einander annehmen; gehe etwasUngebührliches vor, so wollen sie es mit Rath der Herren von Zürich nnd Bern ihren geschwornen Unterthanenbei geziemenden Bußen verbieten und die Ucbcrtreter nach Billigkeit strafen; wenn sie selbst, die Gcrichtsherren,sich in irgend etwas verfehlten, so wollen sie von ihren Herren Satzungen nehmen nnd in allen ziemlichenDingen Gehorsam leisten, aber von den Gemeinden und ihren Verordneten keine Gebote empfangen, da dieseoder die Zwölf noch nie ihre Obern gewesen; den X Orten wollen sie allweg gern gehorsam sein, soweit siees schuldig seien. II. 1. Die fraglichen Gerechtigkeiten haben sie thencr erkauft, nnd besitzen sie darüber Ur-theile und Briefe; sie hoffen auch bei dem bezüglichen Abschiede von Baden, d. d. 13. September 1526, zubleiben. 2, 3,. 4, 5, 6. lieber diese Artikel haben die X Orte ans einem Tage zu Franenfeld, um Allerhei-ligen vorigen Jahres, abgesprochen; dieselben berühren übrigens nur die hohe Obrigkeit, die Gerichtsherren nicht.Der Landvogt hält dafür, daß es bei den dort gefallenen Sprüchen bleiben sollte. 7. Der Anwalt des Bi-schofs von Konstanz erinnert an das Bündniß, das sein Herr mit den X Orten habe, und begehrt, bei dem
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