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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
Entstehung
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April 1530.

209.

Freilmrg. 1530, 16. April.

Kantonsnrchiv Frciburg: Rathsb»ch Nr. «7.

I. Eine Botschaft der V Orte klagt, daß ihnen nichts gehalten werde, und daß sie nicht zin» Rechtgelangen :c. II. Ulman Techterinann sollreiten" und alles versuchen, was zu Frieden und Ruhe dient,damit nichts mit Gewalt unternommen, sondern das Recht gebraucht werde; (nöthigenfalls) soll der Botesie"(die Gegenpartei?) zum Rechten mahnen.

300.

Mrich. 1530, 16. April (Auf den Ostcrabend).

Staatsarchiv Zürich : Acte» Rheinthal.

I. I. Eine Botschaft der vierHöfe im Nhcinthn l klagt über allerlei Gefährde und Unbill, welche ihnender zwei Gefangenen (von Lustnau) wegen begegnen, namentlich daß die Herren von Schwyz nicht bloß demLandvogt verboten, über die Gefangenen Gericht zu halten, sondern ihnen in einem scharfen Schreiben noch-mals befohlen haben, dieselben zu entledigen, daneben auch ihren Schirm abschlagen rc. Von Appenzell haben siebeinahe die gleiche Antwort empfangen, was ihnen ganz beschwerlich und unleidlich sei. Da nun die Gefan-genen schon lange da gelegen, und große Kosten auflaufen, so bitten die Rheinthaler dringend, ihnen die Handzum Recht zu bieten und zu endlichein Austrag beHolsen zu sein; denn was in dem Schreiben von Schwyzals offenbar dargestellt werde, daß der Entleibte die Gefangenen der Schuld an seinem Tode ledig gesprochen,sei eben noch nichtkundtlich"; denn sofern darüber eine Kundschaft aufgenommen, so sei das hinterrücks undohne ihr Wissen geschehen. 2. Dabei erinnern sie auch an die (früher verhandelten) Wünsche betreffend dieAppellationen, das Almosen, die Competenzen, den Vogt auf Vlatten und den Pfarrer zu Altstätten, und bitten,sie hierin günstig zu bedenken.

II. Weil nun Zürich in Betracht der bundcsmäßigen Pflichten und der gegebenen Zusagen schuldig ist,den Rheinthaler» zu helfen, so hat man der Botschaft folgende Antwort gegeben: 1. Man werde Schwyz durchein Schreiben (folgen diverse Motive) ersuchen, den Landvogt anzuhalten, auf Montag nach dem Maitag(2. Mai) nach Landcsbranch das Hochgericht zu halten; thue er das nicht, so werde die Botschaft von Zürich,Glarus und Appenzell das Gericht vollführen und das Recht ergehen lassen, um die Rheinthaler bei ihrenRechten zu schirmen:c. Deßhalb werde man Glarus und Appenzell schriftlich ermahnen, jenen Tag zu be-suchen, damit der Handel zum Ende gelange. 2. Der Botschaft, die man dahin verordne, werde man Voll-macht geben, mit dem Vogt auf Blatten zu rechnen und die Warte mit einem Andern zu versehen. 3. Weildagegen die übrigen Artikel größtentheils (vast") an den« äbtischen Hanpthandel hängen, und in diesen Dingenmit den Gotteshausleuten noch viel aufzurichten sei, so werde man sich inzwischen mit Glarus deßhalb weiter