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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
Entstehung
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601
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April 1530. ggl

cinc Botschaft sobald irgend thnnlich Bern einmal mündlich über alle ihre Gründe »nd die allgemeine Wichtigkeit derSache berichten sollten. Man zweifle nicht, daß die Sache gar viel mehr Ansehen haben würde, wenn Glnrnsseine Botschaft auch dazu schicken wollte, und hoffe, daß es sich solchem nicht entziehen werde, weil dies eingemeines Anliegen der beiden Orte sei und keinen Theil mehr als den andern betreffe. Nun habe man einebegründete Gcgcnantwort in Schrift stellen lassen und glaube sich damit vor kleinen und großen Rüthen zuBern derart entschuldigen zu können, daß sie daran Gefallen hätten und sich inskünftig des vermeinten Abtesnicht mehr annehmen würden. Hicnach bitte man freundlich und angelegentlich, weil man dafür halte, es müssedesto besser sein, je büldcr es geschehe, daß Glnrns seine Ehrcnbotschnft auf Mittwoch nach dem Sonntag Indien(K. April) Abends hier an der Herberge habe, nni am Donnerstag früh mit der Botschaft, die man unterdessenauchausziehen" werde, nach Bern zu verrcitcn, damit sie Freitag Abends dort eintreffen und am Palmabcnd(g. April) früh den Ratherlangen" mögen. Man hoffe nnch zuverläßig,- daß Glarns, damit nichts unter-lassen werde, was zur Ehre beider Orte nöthig sei, sich hierin gutwillig erweise und nicht ausbleibe, wie manseinerseits entsprechen wollte, auch wenn etwas viel Größeres begehrt würde . . .

St. A. Zürich: A. Abtei St. Gallen.

2) 1530, 2. April (Samstag nach Lätnre). Zweite Instruction (Gedcnkzcdel von mund zuvreden"), für die Boten nach Bern, bcrathcn von BM. Nöist, Wälder, Ochsncr, Thnmise», Knmbli, JacobWerdmüllcr, Huldreich Zwingli, Ulrich Funk.

(Nachdem die Herren Verordneten, im Auftrag von Rüthen und Bürgern, den Abschied und die ver-meinte Verantwortung des vermeinten Abtes samt dein Schreiben des Convents, das letzthin den Voten dernenn Orte in Baden zugeschickt worden, wieder vor sich genommen, haben sie als rüthlich erachtet, für die nnchBern verordneten Boten folgende Artikel, die »ach dein Vortrag derrechten" Instruction auf's geschickteste undkürzeste mündlich anzubringen sind, in einen besonderen Nebcnzcddcl zu stellen, den sie aber nicht lesen lassen,sondern nur (als Nachhülfe) für ihr Gcdächtniß bei sich behalten, während sie die Verantwortnng des vermeintenAbtes in ihren Händen haben und als betrüglichc unverschämte Erdichtung erweisen, strafen und ablehnen sollen.)

1. Und zwar ans diese Form: Wohlan, liebe Eidgenossen ?c. Wiewohl man nicht zweifle, daß sie aus derverlesenen Instruction und wahrhaften gründlichen Erörterung, welche die Obern im Namen von Zürich undGlarns vormals und jetzt ihnen dargelegt und zukommen lassen, bereits unterrichtet worden, daß die beidenVerantwortungen des Mönches und seines vermeinten EonventeS so unbegründet, nichtig, unkräftig und vonaller Wahrheit entblößt seien, daß man nicht annehme, daß sie (Bern) denselben einigen Glauben schenken, undcS also unnöthig wäre, sie weiter damit zu bemühen, so wolle man, damit sie über die Absichten dieser Mönchenoch besser berichtet werden, doch bitten, den 1. Artikel dieser vorgeblichen Verantwortung anzuhören.

2. Wenn derselbe verlesen worden, sollen die Boten sagen, man ersehe daraus deutlich, wie sich der v. Abtgänzlich ans das Recht des Papstes vertröste, »m seine Herrschaft damit zu erhalten, und gar nicht ans dasGotteswort gründe, sondern demselben zuwider ans seine angeblichen Freiheiten und altes Herkommen dringe,sich trutzlich aufthue, wie er fürderhin solche in Kraft des päpstlichen und kaiserlichen Rechtes vollstrecken wolle,davon nicht abstehen könne ?c. Würde ihm dies gestattet, »nd hiemit das menschliche Recht dem göttlichen vor-gezogen und dieses unterdrückt, was wären denn die christlichen Burgrcchtc? Wo bliebe die Ehre Gottes unddas Zusagen, das man bidcrben Leuten des Gotteswortes wegen gcthan, - und wie bestünde die (von Zürich undBern) eingegangene Verpflichtung, in den gemeinen Herrschaften niemand mit Gewalt davon drängen zu lassen?Wenn dieser vermeinte Abt wiedereinkäme" und vermöge der angeführten Bullen und päpstliche» Freiheitenseine ungöttlichen Vorsätze ausführen wollte, würde dann das christliche Burgrecht gehalten und dasjenige,was man bisher gemeinsam in Sachen des göttlichen Wortes aufgerichtet, dadurch nicht wieder zerrüttet undzu nichte gemacht? Dies könne Bern leicht selbst crmessen. Darum könne man die Einsetzung dieses Abteskeineswegs dulden.

3. Im 2. Artikel, wo er den Vorbehalt, den der Hauptmann aus Befehl seiner Obern des göttlichen Worteswegen in seinem Eide gemacht, nicht bestreiten kann, wiewohl er denselben zubiegen" versucht und sich ver-nehmen läßt, daß der Hauptmann und Andere zu solchem Unternehmen, als wider Briefe und Siegel, kein

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