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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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April 1530.

LV7.

Dem. 153V, (0. bis) 12. April.

Ttadiavchiv St. Gallen. Staatsarchiv Vern: Instructionen, HL. Nathsbuch Nr. 225, i>. 166!-«.

Gesandte: Zürich. (Jacob Wcrdmüllcr; Ulrich Funk). Glnrus. (Unbekannt).

t». I. Die Baten der zwei Orte eröffnen schriftlich und mündlich, wie sehr sie bedauern, daß Bern undandere christliche Städte bisher versucht haben, sie durch gütliche Tädigung von ihrem billigen Unternehmen inBetreff des st. gallischen Abtes abzumahnen und zu parteiischem Rechten zu weisen, besonders vor den Bischöfenvon Konstanz und Basel, die als Richter jedem frommen Christen unerträglich seien, während der genannteAbt, demvor Jahren" schon das Wort Gottes als das rechte Richtscheit aller Rechte vorgeschlagen worden,dasselbe zurückgewiesen habe, jetzt aber die zwei Orte zu einem Rechten fordere, das jedermannungcmüß"sei. Aus diesen und anderngcfarlichen redlichen" Ursachen haben sich dieselben fest entschlossen, jenen Abtoder seine Nachkommen nicht anzuerkennen, wobei sie gänzlich beharren «vollen und deßhalb Schultheiß undRäthe von Bern zum höchsten ermahnen und bitten, sich darin von ihnen nicht zu sondern und zu bedenken,was den evangelischen Städten an der Sache gelegen sei, besonders wie Etlicheden wecken gesteckt", wie sieZürich und Bern und ihre Mithaften trennen möchten, alles mit weiteren und dringlicher» Worten.

II. Auf diesen Vortrag haben sich die Räthe zu folgender Antwort entschlossen: Wiewohl Bern bisherin diesen und andern streitigen Händeln allen Fleiß und Ernst angewendet, um zu vermitteln, sei das dochnur ans besonders guter und treuer Meinung, um des Friedens und gemeiner Eidgenossenschaft Nutzen undEhre willen geschehen; darum bitte man die beiden Orte geftisscn, solche Unterhandlung zum besten aufzunehmen;sie sollen sich zu Vern tröstlich versehen, daß es sich,gott geb wie man den wecken gesteckt Hab", keineswegsvon ihnen trennen, sondern allem, was die Ehre Gottes und das christliche Burgrecht zugeben, nach Vermögentreulich nachkommen, auch eine Verletzung des Landfriedens und Schmalerung des göttlichen Wortes niemandemgestatten werde. Man wolle und könne sich des Abtes nicht weiter beladen, da er mit Bern nichtso vielverwandt" sei; wenn aber Lucern und Schwyz wegen zeitlicher Dinge, die nicht das Gottcswort und denGlauben belangen, sich des Abtes wegen in ein Recht einließen, so könnte man, den Bünden gemäß, sich nichtdawider stellen, würde sich jedoch des Abtes sonst nicht annehmen; doch möchte man um des Friedens willenZürich und Glarns freundlich und ernstlich bitten, sich in allen Dingen, besonders in denen, die Leib undGut berühren, der Billigkeit zu befleißen und glimpflich zu fahren.

Das Original, eigentlich eine Copie ans der Zürcher Canzlei, trügt die Aufschrift, von Beyel'ö Hand :An Herren Doctor Joachim von Wadt, Burgermeister," ;c.

I». (Verhandlung zwischen Zürich und Bern, betreffend die Unruhe im Thurgan; s. Noten).

Zu !<. sind einige Acten vorzulegen:

1) 1530, 30. März (Mittwoch nach Mittefasten). Zürich an GlarnS. Es wisse, wievitlicht" imäbtische» Handeldie Rinder nicht zu gleichen Jochen ziehen" und ungeachtet der vielfachen gründlichen Ver-antwortungen, die man den Eidgenossen zu Tagen vorgetragen undHeine zu Städten und Ländern zukommenlassen," den beiden Orten einiger Unglimps zugelegt werde, als ob sie kein Recht hätten, den Abt an seinemEinkommen" zu hindern. Da man denken müsse, daß ihr Glimpf und ihre Verantwortung nicht überall wienöthigverstanden" werden wolle, so habe man für gut und dienstlich angesehen, daß die beiden Orte durch