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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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März 1530.

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II. Auf den Vortrag der Freiburger Botschaft*) wird folgende Antwort gegeben: l. n. Sie kenne denhergebrachten, nie bestrittenen Gebranch in der Regierung der Herrschaft Grasbnrg; bei den bisher geübtenRechten hoffe Bern zu bleiben, und zwar habe es allein den Venner und den Statthalter zn sehen; es habeauch alle Landtage gehalten, ob der Vogt ein Berner oder ein Freiburger gewesen; das; die Appellationen Non-beiden Gerichten hiehcr gehen und niemals nach Freibnrg, anerkennen die Voten selbst; daraus ergebe sich,daß die Oberherrlichkeii nur Bern zustehe, desgleichen die Beurthcilnng malefizischer Sachen, das Blntgerichtund die Begnadigung; der Bußen halb gedenke es das Herkommen bleiben zn lassen. Ferner haben dieLandlcntc Verner Münze, Gewicht und Maß; zudem gehöre der Kirchensatz in Wahleren und Gnggisberg zuBern. Ans alledem erkenne man leicht, was für Vorrechte Bern besitze, weßhalb nicht nöthg sei, bezüglicheSchriften zn verhören, d. Weil die Boten sich damit nicht begnügt und Briefe z» sehen begehrt haben, soist derBrief der Landlente" verlesen worden, worauf sie sich entschlossen, die Sache heimzubringen, o. Danun dieser Brief von beiden Städten besiegelt ist, keine aber eine Abschrift besitzt, so hat man für gut erachtet,zwei Vidimns ausfertigen und von beiden Orten besiegeln zu lassen, damit bei abfälligem Abgang des (Originalsdes) alten Landbricfes glaubwürdige Abschriften vorhanden wären. Die Boten von Freibnrg finden das nichtunziemlich, bringen es jedoch hinter sich. 2- Um des Friedens willen hat man sich entschlossen, am nächstenSonntag in Kerzers die Gemeinde zn versammeln und die Kirchgenosscn mehren zu lassen; doch sollen nurdierechten .Hausväter" stimmen, wie es dort alter Brauch ist; die von Curbrü und Golaten sind von diesemMehr auszuschließen. 3. In Betreff der Thcilnng der Kirchengüter in Wistelach wird dem Begehren Freibnrgswillfahrt mit den Bcdingnissen, daß ein für beide Städte sich ergebender» Ucberschnß nicht weggezogen werdensolle, und in dem Falle, daß für die Erhaltung des Prüdieanten nicht genug übrig bliebe, beide Städte dasNöthigc zuschießen; willigt Freibnrg hiezu ein, so läßt man auch die von ihm begehrte Thcilnngsweise zn.ll. n. Schließlich haben die Boten darüber geklagt, daß die Muriner eigenmächtig ein Gespräch angeordnet undden Mönch von Merlach haben zwingen wollen, mit Farcl zn disputiren. Hierauf antworten die gegenwärtigenAnwälte von Murten, das sei ihnen nie in den Sinn gekommen; -es verhalte sich damit anders: Da derMönch sich berühmt habe, die Messe rechtfertigen zn können, während Farel sie schelte und mit der hl. Schriftwiderlegen wolle, so habe man den Mönch vorbernfen und ihm zugemnthct, die Messe zn vcrtheidigen oderdavon abzustehen; er aber habe geantwortet, er habe auf die Messe geschworen und wolle dabei bleiben. Damöchten nun die Muriner beide Städte bitten, den Mönch zu einem Gespräch mit Farcl anzuhalten, was siedes Friedens wegen thun; sie meinen auch, er solle sie mit seinem Schmähen und Trotzen in Ruhe lassen,damit ihm nicht etwas Leides begegne. >'. Da beide Thcile einander gescholten haben, so wird das Vorgegangeneaufgehoben; dem Mönche wird befohlen, die Messe nicht zn rühmen, da sie zn Merlach noch nicht abgewehrtworden, die Anhänger der Reformation nngeschmäht zn lassen und in seinem Verkehr mit Murten niemand znschelten, auch die Messe nicht zn loben; sonst würde man ihn anhalten, mit Farel darüber zu disputiren; wascr dann zu erwarten hätte, wenn er unterläge, möge er selbst ermessen. 5. (Anhang):Sind ingcdenk derlandmarch zwüschen Grasburg und Plafeyen."

lt. findet sich nur im Berner Archiv. Der Stadtschreiber Echro notirt unter dem 1. April:Die

ch Der Eingang des hier bemwten Actes erwähnt, das; dieselbe den Kaufbrief betreffend Grasbnrg eingelegt und ungeachtetder eingestandenen Thatsache, das, die Appellationen nach Bern gehöre», gleiche Rechte an der Dbrigteit und dem Malessi beanWucht habe.