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März 1530.
aber keinen Bescheid erhalten haben, weßhalb sie sich vorgenommen, keinen Tag mehr zn besuchen, sondernsteis bei ihrem Beschlüsse zu bleiben, daß sie weder diesen noch einen andern Abt mehr haben wollen, wobeisie dringlich bitten und begehren, daß nun weiter mit ihnen gehandelt, die Artikel, über welche sich Zürichund Glarns mit ihnen verglichen, sofort aufgerichtet, und die Leute in Huldigung und Gelübde genommenwerden, was zur Abwendung der Practiken etlicher Widerwilligen und zur Erlangung größerer Ruhe garnützlich wäre; sie wollen nämlich die Zusagen, die sie den beiden Orten gegeben, treulich halten. 2. Siebegehren Bescheid, wie mit den in der Landschaft gesessenen Edlen zu verfahren sei, ob nämlich dieselbenvor den Gerichten, in denen sie sitzen, oder vor dem Hauptmann und den Zwölfen zu Recht stehen sollen.3. Sie bitten, daß die Edlen angewiesen werden möchten, sich die Zinsordnung der Herren von Zürich ge-fallen zu lassen. 4. Sie stellen die Frage, wie es mit den Zinsen, Gefällen und Nutzungen zn halten sei,welche den ausländischen Prälaten gehören, ob dieselben verabfolgt werden sollen oder nicht; 5. wie die Stif-tungen und Jahrzeiten zu behandeln seien, nämlich ob man sie als Grund-, Erblehen- und Bodenzinse müssegelten lassen.
II. Weil nun diese Angelegenheit nicht Zürich allein, sondern auch Glarns berührt, und der Abschiedvon Baden noch nicht „heimgekommen" ist, so haben meine Herren den Gotteshausleuten eine Copie ihrerOrdnung über die Jahrzeiten zustellen und sie dabei für diesmal freundlich häimweisen lassen, also: Sobald derAbschied komme, werde man denselben besehen und sich daraufhin mit Glarns über obiges Anbringen be-rathen, was zum Besten der Gotteshausleute ferner zu thnn sei, da man die denselben geleisteten Zusagen mit derHülfe Gottes treulich erfüllen wolle.
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Bern. 1530, 31. März.
.^antonsavchiv Freiburg: Instructionen Bd. I. )0ö0. Staatöavchiv Bern: Instructionen, /r. 404. Nathsbuch Nr. 225, p. 111, 112.
I. Gesandte von Fr ei bürg — Lorenz Brandenburger, Hans Guglenberg — haben zunächst (1.) Auf-trag, die etwa von Bern vorgelegten Rechtsamen an der Herrschaft Grasburg sich genau zu merken und heim-zubringen und Hinwider die Gewahrsamen Freiburgs geltend zu machen. (2.) In Betreff der zu theilendcnKirchengüter im Wistelach sind die Boten gleich instrnirt wie die nach Murten (Nr. 28l, II.), da man für un-billig hält, daß mir die Anhänger des neuen Glaubens die Stiftungen der Vorder» an sich ziehen können,wie Bern vermeint; wenn aber keine Verständigung möglich wäre, und Bern in der Sache vorgehen wollte,so sollen die Boten das Recht darschlagen kraft des Bnrgrechts. (3.) Da Bern die von Curbrü und Golaten,die es vordem von Kerzers getrennt und in seinen Eid genommen, wieder zu dem Kirchspiel zu legen begehrt,obwohl die Herren von Peterlingen genöthigt worden, denselben einen eigenen Prädicanten zu halten, so istdarzuthun, wie unbillig das wäre, indem sie nicht anders mehren könnten, als der beschwornen Reformationgemäß; daher bitte man Bern, die vollzogene Theilung bleiben zu lassen. (4.) Dem Mcßpriester zu Kerzerssoll die halbe Cur zu Gute kommen. (5.) Die Boten sollen auch die Schätzung der Spitalmühle zu Guggisbcrganziehen und zu verstehen geben, daß Freibnrg von dem Müller unbillig verklagt zn sein glaube. (0.) In denübrigen Geschäften haben die Boten Gewalt, mit denen von Bern zn handeln.