Mörz 1530.
595
292.
Zürich. 1539, 24. März (Donstag vor Mittefastcn).
Staatsarchiv Zürich: Acten Thurgau.
1. Ulrich von Landenberg und Friedrich (Joachim) von Rappenstein, gen. Mötteli, erscheinen infolge desihnen kürzlich zugesandten Schreibens, das sie ermahnte, sich den Thnrganern anzuschließen :c., vor Röthenund Burgern, um mit einer schriftlichen Antwort und brieflichen Titeln, die sie verlesen lassen, sich zu ent-schuldigen und über vielfältige Drohungen, Frevel und Eingriffe von etlichen Unterthanen zu klagen, indemsie bei den Zusagen, welche Zürich ihnen gegeben, als sie sich des göttlichen Worts halb mit der Landschaftverglichen, nicht bleiben können, sondern täglich neue Gewalt besorgen müssen; sie erinnern, daß die Mcycr-schaft ihnen, nicht umgekehrt, zu schwören und zu gehorchen habe, und wünschen, bei ihren Rechten, Frei-heiten, Briefen und Abschieden geschirmt und hierüber durch eine bestimmte Erklärung beruhigt zu werden;denn sollten sie fort und fort wider ihr ziemliches Erbieten und Rechtsanrufen bedrängt werden, so würdensie dadurch gcnöthigt, bei den VII oder den X Orten weiteren Schirm zu suchen; sie wollen ehrbare, christlicheSatzungen, die ihnen Zürich gebe, gern annehmen, aber der Gebote und Verbote der Meyerschaft gönzlichenthoben sein, denselben keine Neuerung zulassen und gewärtigen, ob sie deßhalb vergwaltigt werden. Siebitten um günstige Antwort, in Betracht der ihnen geleisteten Zusagen rc. II. Weil nun der Abschied, auf densich die Junker berufen, bestimmt, daß acht Verordnete, von denen Zürich vier, die Thurgauer ebenfalls viererwählen, diese Händel regeln sollen, und man den Thurgauern kürzlich den Bescheid gegeben, daß nach demSchluß des jetzigen Tages zu Baden beförderlichst Botschaften hinauf kommen sollen, um in diesen Anliegengebührend zu handeln, so werden auch die beiden Junker mit dein Versprechen vertröstet, daß man jenemAbschied unverzüglich nachkommen wolle; daneben ist den Zwölfen zu schreiben, daß sie die gütliche Unter-handlung erwarten und nichts Thätliches vornehmen sollen. Dieser Abschied wird den Edclleuten „unter derHand" des Stadtschreibers zugestellt.
Unter obigem Datum gibt Zürich den zwölf Ausgeschosscnen über obige Verhandlung die nöthige Nachricht.Dann wird angedeutet, daß wohl auch Bern seine Votschaft dazu verordnen werde, und da die Gerichtsherrensich erbieten, zu billigen Dingen sich weisen zu lassen, so sollen die Thurgauer inzwischen für dieses Geschäftvier Mann ausschießen und sich in Allem ans die Verhandlung gefaßt machen, dieselbe gütlich erwarten undnichts Unfreundliches anfangen, sondern sich als gutwillige Unterthanen erzeigen; dann wolle man gemäß dengegebenen Zusagen nach aller Billigkeit handeln, was zu allseitigem Frieden und Nutzen dienen möge, ?c.
St. A. Zürich: A. Thurgau.
293.
Zürich. 1539, 31. März (Doustag nach Lätare).
Staatsarchiv Zürich! Acte» Abtei St. Galle».
I. Die Gottcshausleute von St. Galleu erscheinen, nachdem der Tag zu Baden geschlossen ist,bor Rüthen und Burgern und klagen 1., daß sie zu Baden mit schweren Kosten lange aufgehalten worden,