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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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März 1530.

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beruhigen könnten, habe man den Verlauf des ganzen Handels mit allen Ursachen in der beiliegenden Schrifterörtert, in der Hoffnung, daß die Städte dadurch befriedigt und an Zürich keine weiteren Zumuthungen stellenwerden; dabei bitte man sie dringend, zu bedenken daß die Wiedereinsetzung des Abtes nichts als Unruhe undverderbliche Empörung hervorrufen würde. ... St. A. Zürich-. Miss,»-». A. sa-m S>. GM-». K. A. SchMaus-»: Corres».

3) 1530, 23. März. Bern an seine Gesandten in Baden (Adresse fehlt). Nachdem Räthe und Bürgersich erinnert haben, wie viel sie an Zürich wegen des Abt st. gallischen Handels geschrieben; nach der freund-lichen Vermahnung, welche die letzthin zu Basel versammelt gewesenen Städte durch ihre Boten deßhalban Zürich gerichtet haben, und nach Erwägung der darauf erfolgten schriftlichen Antwort von Burgermeisterund Rüthen daselbst, welche man keineswegs erwartet habe, indem man vielmehr der Hoffnung gewesen,dieselben hätten in Anbetracht der gegenwärtigen Läufe den Handel gründlicher ermessen und den Vortragjener Votenherzlicher bedacht", und den billigen Vorschlag, welchen Bern dieses Spans wegen gemacht,gutwillig angenommen, weil doch derselbe andern Eidgenossen nicht mißfällig sei, und wiewohl er keiner Parteizn gefallen scheine, man doch wenigstens den Zürcher» zugetraut hätte, daß sie, die sich immer aller Billigkeitund des Friedens beflissen, damit sie mehr Glimpf gewönnen, in diesem Falle sich nachgiebig beweisen würden,so haben die Obern beschlossen und befehlen ihren Gesandten, dies den Boten von Zürich dringlich vorzuhalten;wenn aber diese keine andere Vollmacht hätten als früher, so sollen die Gesandten mit den Boten der andernchristlichen Städte sich unterreden und nochmals nach Zürich hinauf vor Näthe und Bürger kehren, den Handelnach der Länge vortrage», alle Umstände und Folgen darlegen und abermals dringlich und ernstlich bitten,ersuchen und vermahnen, von ihrem Unternehmen abzustehen und hierin den christlichen Städten gütlich znwillfahren, damit aller Glimpf ans ihrer Seile befunden und von ihnen nicht gesagt werde, sie wollen niemandemdes Rechten geständig sein, was ihrer Ehre und althergebrachtem Lobe nachtheilig sein würde; denn dem natür-lichen Rechte nach solle jedermann dem Ncchtbietendcn behülflich sein, davon abgesehen, daß die Bünde dies er-heischen, auch eine christliche Regierung nicht ertrage, daß jemandem das Recht abgeschlagen werde; daß jemandemin Sachen, welche Leib und Gut berühren, das Recht versagt würde, wäre ja schimpflich und ärgerlich zn hören.Deßhalb haben die Obern, als die nach allem Vermögen und Verstand den Frieden, Nutzen und Ehre der Eid-genossenschaft gerne fördern und erhalten möchten, den erwähnten Vorschlag in bester Meinung dargeboten, meinenauch, daß derselbe am füglichstcn sei; sollte nämlich ans diesem Span ein Unfriede entstehen und etwas Tät-liches unternommen werden, so dürfte man unwillige Leute finden, die Abschen daran hätten, daß jemandem dasRecht versagt würde. Damit sei aber gar nicht gemeint, daß man sich in eine Rechtfertigung des Glaubenswegen einzulassen begehre; sondern man bleibe dabei, daß der Landfriede nach dem Inhalt des Buchstabens undnatürlichem Verstand in seinen Kräften bestehen solle. Damit daß Bern in der abgemeldeten Antwort indem Sinne genannt worden, als ob es, wie Zürich jetzt mit dem Abt von St. Gallen, an seinem Ort mitden Bischöfen und Prälaten gehandelt, geschehe ihm Unrecht, da es mit keinem, der nicht seiner Obrigkeit unter-worfen gewesen, so verfahren sei; das bezeuge man vor Gott; was den Aenßern begegnet, sei in Sachen desGlaubens und nicht in Dingen geschehen, die das äußere Regiment betreffen. Hiemit wolle man sich also ent-schuldigt haben. Nach diesem Beschluß, der den^ Gesandten versiegelt zugeschickt werde, sollen sie nun, auchwenn die von Basel und Schaffhausen nicht mitgehen wollten, nach Zürich reiten und im Namen ihrer Herrenmit allem möglichen Fleiß und Ernste handeln, damit die Sache zn gutem Ende gebracht werde.

St. A. Zürich: A. Abtei St. Galle» (Copie).

Einen gleichlautenden Eintrag, vcrmuthlich das Original, jedoch mit dem Datum 24. März, haben dieBerncr Instructionen, 401U403.

4)Apts anbringen uff dem tag zno Baden in der Fasten Anno w. rrr° (o- Ende März).

Usf den kurzen bericht, so die beiden Ort Zürich und Glans zno beschirmung irs fürncmcns und glimpfs

wider min gnedigen Herren von Sant Gallen im zc nachtail und verhindrnng sins jctzbencmpten gotzhuscsund deß selben zuohörungen, vor minen gnedigen Herren der nün Orten ersam rät und sandbottcn zno Badenfürtragen, folgt Harnach siner gnaden antwnrt, weliche dann der kürze nach gstelt ist, und die sy ouch vil