Druckschrift 
4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
Entstehung
Seite
586
Einzelbild herunterladen
 

586

März 1530.

und zwar unbilliger Weise, weil demselben vormals eine Competenz geschöpft worden, bei welcher er bleibensollte, obschon sie klein sei; da nun die hohen Gerichte in Weiningen zur Grafschaft Baden gehören, so habenallein die VIII Orte die Befugnis;, die Competenz zu bestimmen, und Schwyz bitte demgemäß die andern Orte,bei Zürich auszuwirken, das; es jenes Verbot abstelle. Hierauf wird ein solches Verlangen an Zürich ernstlichausgesprochen in der Meinung, daß der Prädicaut, wenn er mit seiner Competenz nicht zufrieden wäre, aufder nächsten Jahrrcchnnng in Baden erscheinen und die Verfügung der eidgenössischen Räthe gewärtigen solle.Actum Samstag vor Mitfasten" (26. März). «K. Hans Burger, Schärcr von.Zürich, Landmann zu Schwyz,bringt abermals seine Anforderung gegen die Caplaneipfründe Mettmenstetten vor, die von seinen Vorelterngestiftet worden sei mit der Bedingung, daß die Erben und Nachkommen bis ins vierte Geschlecht derselbenvechig" (erbfähig?) sein sollten, und stellt die dringende Bitte, ihm zu seinem Recht zu verhelfen. Nachdemman auch die Antwort von Zürich und die Fürbitte des Ammanns von Schwyz gehört hat, wird Zürich an-gelegentlich ersucht, dem armen Manne, der bereits viele Kosten erlitten, um seiner kleinen Kinder willen etwasvon der Pfründe verabreichen zu lassen, da dieß ebenso wohl angelegt wäre, als wenn es sonst für die Armenbestimmt sei, und auf nächstem Tage Antwort zu geben, i Langhans Wiser zeigt an, daß er und seineVordem seit länger als hundert Jahren einen Hof im Thurgau gebaut und innegehabt haben, der jetzt Lehendes Gotteshauses St. Gallen sei; nun wolle ihm derselbe von Einigen mit ihrem Nachlaufen abgestrittenwerden, was ihm höchst beschwerlich falle. Er wird vertröstet mit der Zusicherung, daß er bis auf weitemBescheid den Hof bewerben möge; wenn ihn Jemand davon zu drängen begehre, so sollen sie (beide Parteien?)auf dem nächsten Tage vor den Rüthen der Eidgenossenschaft erscheinen.

«. 1530, 21. März (Montag nach Oculi), Baden. Die Boten von Bern, den V Orten, Glarus,Freiburg und Solothurn an Constanz. Auf dem letzten Tage zu Baden habe man dem Landvogt im Thirgaubefohlen zu versuchen, ob er die Stadt mit den Chorherren von St. Stephan, die jetzt in Bischofzcll iwhnen,gewisser Häfte wegen gütlich vereinbaren könnte. Man vernehme nun aus den Zuschriften beider Parteien daßer sie nach Kreuzlingen betagt und da verhört, aber nicht habe vertragen mögen, weßhalb die Chorherr«; dieSache hieher gezogen, :c. Nun klagen die Anwälte des Domcapitels, wie die Stadt (C.) etliche Thirgauervermocht habe, etliche Zinsbriefe der hohen Stift, die ihr allein zustehen, anzunehmen und abzuthnn md diefraglichen Zinse laut neu gemachter Briefe an das städtische Rechenamt zu erlegen, wiewohl die Stadt fw dieseZinse und Gülten nie einen Pfenning bezahlt habe; daher rufen sie die Eidgenossen au, mit den Zinsrn imThurgau zu verschaffen, daß sie jene Zinse :c. den wahren Eigentümern entrichten und darüber neue Briefeausstellen. Da diese Dinge weit reichen, so bitte und begehre man freundlich, ans dem nächsten Tag zuBaden, Sonntag nach St. Pankrazen Tag (15. Mai), hierüber gute Nutwort zu geben; sonst wür>e mansich veranlaßt sehen, der klagenden Partei auf andern; Wege zu billigem Recht zu verhelfen, :c.

St. A. Bern: Kirchl. Angelegen!). (Constanzer Cope.)

t. 1530, 25. März (Freitag vor Lätarc), Baden. Die Rathsbvten der VII Orte an Zürich. HmisZiegler von Rorschach habe vorgebracht, wie er vor einiger Zeit in Zürich gefangen gelegen, und in >er ihmauferlegten Urfehde unter Andere»; habe schwören müssen, dem Abt von St. Gatten nie mehr zu diene;, wasihn aber sehr beschwere, weil er kein Handwerk gelernt und nichts Anderes verstehe alsHerren diene;". Aufsein ernstliches Anrufen stelle man nun au Zürich die ernstliche Bitte, dem armen guten Gesellen dicscnArtikclum der Eidgenossen Witten gnädig nachzulassen, damit er sich ernähren könne, da er sonst erbötig s>;, dieUrfehde in den andern Artikeln zu halten. Begehren schriftlicher Antwort bei diesem Boten.

St. A. Zürich! A. Abtei St. Gallen